Nahrungsmittelversorgung.
- Bekanntmachung
über den Verkehr mit URnochen, Unochenerzeugnissen
insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen
offen.
Vom 15. Februar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§ 1. Knochen dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernichtet
noch zu Dünge= oder Futterzwecken verwendet werden; sie sind vielmehr getrennt
von anderen Abfällen aufzubewahren. Die Verfütterung an Hunde und an Geflügel
in der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. Soweit die Knochen der Verarbeitung
nicht schon auf andere Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler oder Sammier
zugeführt werden, sind sie an die von der zuständigen Behörde bezeichneten Stellen
zu den von ihr festgesetzten Bedingungen abzuliefern.
Für Knochen, die in Haushaltungen abfallen, gelten vorstehende Bestimmungen
nur, wenn die zuständigen Behördenes anordnen. Die Anordnung hat zu erfolgen
wenn eine regelmäßige Abholung der Abfälle stattfindet. "
Knochen im Sinne dieser Verordnung sind tierische Knochen jeder Art, Horn-
schläuche (Hornzapfen) sowie die Füße von Rindern und Pferden.
§s 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Knochen, auch soweit
sie aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten eingeführt werden, zu regeln.
§ 3. Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers sind dem Kriegsausschusse
für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und
auf Verlangen abzuliefern:
1. Ole und Fette sowie Ol= und Fettsäuren jeder Art, die aus Knochen durch
technische Verarbeitung gewonnen sind;
2. alle durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spülwasser-
fette und Klärschlammfette;
3. alle in Abdeckereien, Kadaververwertungsanstalten sowie Anstalten zur
Verarbeitung von beanstandetem Fleische anfallenden Ole, Fette, Ol-
und Fettsäuren; .
4. alle mit Wasser, Dampf= oder Lösungsmitteln gewonnenen Ole, Fette,
Ol-- und Fettsäuren, alle durch Umwandlung aus Rohstoffen jeder Art
gewonnenen Ol= und Fettsäuren sowie alle öl= und fettsäurehaltigen
Raffinationsrückstände;
Wollfett und Tran, ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnung;
alle durch Pressung gewonnenen Ole, Fette, Ol= und Fettsäuren;
. öl-,ssfett-, öl- oder fettsäurehaltige oder tranhaltige Klär= und Bleich-
massen;
alle verdorbenen oder sonst für die die menschliche Ernährung nicht ge-
eigneten, ganz oder zum Teil aus tierischen Stoffen hergestellten Kon-
serven, Würste sowie sonstigen Fleisch= und Fettwaren, die in gewerb-
lichen oder Handelsbetrieben anfallen. ,
In gleicher Weise sind die aus Knochenhergestellten Futtermittel dem Kriegs-
ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und auf Verlangen
abzuliefern. "
Der Reichskanzler kann die Ablieferungspflicht auf andere fetthaltige Stoffe
ausdehnen.
Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, so wird er durch
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt.
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