Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Nahrungsmittelversorgung. 
- Bekanntmachung 
über den Verkehr mit URnochen, Unochenerzeugnissen 
insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen 
offen. 
Vom 15. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§ 1. Knochen dürfen nicht verbrannt, vergraben oder auf andere Weise vernichtet 
noch zu Dünge= oder Futterzwecken verwendet werden; sie sind vielmehr getrennt 
von anderen Abfällen aufzubewahren. Die Verfütterung an Hunde und an Geflügel 
in der eigenen Wirtschaft bleibt gestattet. Soweit die Knochen der Verarbeitung 
nicht schon auf andere Weise, insbesondere durch Abgabe an Händler oder Sammier 
zugeführt werden, sind sie an die von der zuständigen Behörde bezeichneten Stellen 
zu den von ihr festgesetzten Bedingungen abzuliefern. 
Für Knochen, die in Haushaltungen abfallen, gelten vorstehende Bestimmungen 
nur, wenn die zuständigen Behördenes anordnen. Die Anordnung hat zu erfolgen 
wenn eine regelmäßige Abholung der Abfälle stattfindet. " 
Knochen im Sinne dieser Verordnung sind tierische Knochen jeder Art, Horn- 
schläuche (Hornzapfen) sowie die Füße von Rindern und Pferden. 
§s 2. Der Reichskanzler ist ermächtigt, den Verkehr mit Knochen, auch soweit 
sie aus dem Ausland oder den besetzten Gebieten eingeführt werden, zu regeln. 
§ 3. Nach näherer Bestimmung des Reichskanzlers sind dem Kriegsausschusse 
für pflanzliche und tierische Ole und Fette G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und 
auf Verlangen abzuliefern: 
1. Ole und Fette sowie Ol= und Fettsäuren jeder Art, die aus Knochen durch 
technische Verarbeitung gewonnen sind; 
2. alle durch Fettabscheider oder auf andere Weise gewonnenen Spülwasser- 
fette und Klärschlammfette; 
3. alle in Abdeckereien, Kadaververwertungsanstalten sowie Anstalten zur 
Verarbeitung von beanstandetem Fleische anfallenden Ole, Fette, Ol- 
und Fettsäuren; . 
4. alle mit Wasser, Dampf= oder Lösungsmitteln gewonnenen Ole, Fette, 
Ol-- und Fettsäuren, alle durch Umwandlung aus Rohstoffen jeder Art 
gewonnenen Ol= und Fettsäuren sowie alle öl= und fettsäurehaltigen 
Raffinationsrückstände; 
Wollfett und Tran, ohne Rücksicht auf die Art der Gewinnung; 
alle durch Pressung gewonnenen Ole, Fette, Ol= und Fettsäuren; 
. öl-,ssfett-, öl- oder fettsäurehaltige oder tranhaltige Klär= und Bleich- 
massen; 
alle verdorbenen oder sonst für die die menschliche Ernährung nicht ge- 
eigneten, ganz oder zum Teil aus tierischen Stoffen hergestellten Kon- 
serven, Würste sowie sonstigen Fleisch= und Fettwaren, die in gewerb- 
lichen oder Handelsbetrieben anfallen. , 
In gleicher Weise sind die aus Knochenhergestellten Futtermittel dem Kriegs- 
ausschusse für Ersatzfutter, G. m. b. H. in Berlin, anzumelden und auf Verlangen 
abzuliefern. " 
Der Reichskanzler kann die Ablieferungspflicht auf andere fetthaltige Stoffe 
ausdehnen. 
Kommt eine Vereinbarung über den Preis nicht zustande, so wird er durch 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig festgesetzt. 
□ —S 
23
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.