Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
4. Der Preis für die nachstehend aufgeführten Ole und Feite darf für 100
silogtamm Reingewicht einschließlich Verpackung frei Waggon Versandstation
nicht übersteigen:
bei technischem Knochenftt .. ..... 350 Mark,
bei Speiseknochenstt 375 „
bei rohem Klauenöl ...... ... . . .. . . . . -................. 400 „
bei Abdeckereiftt::: 320 „
Der Reichskanzler kann vorstehende Preise abändern sowie Höchstpreise für
Kochen, die im § 3 bezeichneten oder nach § 3 zu bezeichnenden Stoffe und die
daraus gewonnenen Ole, Fette, Ol und Fettsäuren festsetzen. *ê!v "
Die im Abs. 1 oder gemäß Abs. 2 festgesetzten Preise sind Höchstpreise im Sinne
des Gesetzes, betreffend Höchstpreise, vom 4. August 1914 in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 17. Dezember 1914 in Verbindung mit den Bekanntmachungen
vom 21. Januar 1915 vom 23. September 1915 und vom 23. März 1916. «
§5.Der Reichskanzler erläßt die Ausführungsbestimmungen. Welche Be-
hörden als zuständige Behörden im Sinne des § 1 und welche als höhere Verwal-
tungsbehörden im Sinne des § 3 Abs. 4 anzusehen sind, bestimmt die Landeszentral-
hörde.
begede Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung
ulassen. -
Max 6.WerdenVorfchriftendes§1,§3Abs.loderZoderdenaufGrunddesng
65 Abs. 1 Satz 1 erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt, wird mit Gefängnis
bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Stoffe erkannt werden, auf die sich
die Zuwiderhandlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 7. Die Verordnung tritt am 16. Februar 1917 in Kraft; sie tritt an die
Stelle der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen, Rinderfüßen und Horn-
schläuchen vom 13. April 1916, der Bekanntmachung über Ausdehnung der Vor-
schriften dieser Verordnung vom 25. Mai 1916, der Bekanntmachung zur Ergänzung
der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen usw. vom 5. Oktober 1916,
der Bekanntmachungen zur Ergänzung der Bekanntmachung über Ausdehnung
der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen usw. vom 5. Ok-
tober 1916 und vom 17. November 1916. Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt
des Außerkrafttretens.
Bekanntmachung,
betreffend Kusführungsbestimmungen zur Derordnung
über den Derkehr mit RMnochen, RMnochenerzeugnissen,
insbesondere Knochenfetten und anderen fetthaltigen
Stoffen vom 15. Sebruar 1917.
Vom 16. Februar 1917.
(Auf Grund der §§ 2, 3, 5 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Knochen,
Knochenerzeugnissen, insbesondere Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen
vom 15. Februar 1917.)
J 1. Wer wöchentlich alle Zufuhren — einer Woche zusammenrechnet —
500 oder mehr Kilogramm Knochen (5 1 Abs. 3 der Bekanntmachung über den Ver-
kehr mit Knochen vom 15 Februar 1917 in Gewahrsam nimmt, ist verpflichtet,
diese am Sonnabend jeder Woche getrennt nach Eigentümern und Arten in handels-
üblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigentümers und Lagerungsorts
dem Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H.Knochen-
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