Nahrungsmittelversorgung.
stelle) in Berlin anzuzeigen, sofern nicht im Einzelfalle hinsichtlich der meldepflichti
Menge eine anderweite Vereinbarung mit der Knochenstelle getroffen ist. gen
Feisch= und Wurstkonservenfabriken, Schinkensalzereien, Wurstfabriken Ko
ausschlächtereien haben die in ihrem Betrieb anfallenden frischen Knochen täglich dem
Kriegsausschusse (Knochenstelle) entsprechend den Bestimmungen des Abs. 1 an
zeigen, sofern nicht im Einzelfall eine besondere Vereinbarung mit dem Krei
ausschusse (Knochenstelle) über fortlaufende Zuteilung des Gefälles an bestimmte
Betriebe getroffen ist. e
* 2. Die weitere Verfügung über die nach § 1 angemeldeten Knochen sowi
jede Verarbeitung von Knochen ist unbeschadet der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Sa 2
der Verordnung über den Verkehr mit Knochen, Knochenerzeugnissen, insbesonden
Knochenfetten, und anderen fetthaltigen Stoffen vom 15. Februar 1917 nurmit Zu.
stimmung des Kriegsausschusses (Knochenstelle) gestattet. Der Kriegsausschuß
(Knochenstelle) hat sich auf Anfrage wegen der Verfügung über die Knochen unver.
züglich nach Empfang zu erklären. Auf sein Verlangen sind die Knochen dem von ihm
bezeichneten Betriebe zur Verarbeitung zuzuleiten. Kommt eine Vereinbarung
eren feres nicht zustande, so setzt der Kriegsausschuß (Knochenstelle) diesen
endgültig fest.
Der Kriegsausschuß (Knochenstelle) hat nach näherer Weisung des Reichs-
kanzlers zu veranlassen, daß von dem Gesamtgefälle an Knochen ein angemessener
Teil den Beinwarenfabriken und ähnlichen Betrieben zugeführt wird. Nach er.
kächuen Entfettung sind sämtliche Mengen Knochen, Knochenschrot und Knochen.
rückstände, soweit sie nicht nach vorstehender Bestimmung den Beinwarenfabriken
zuzuweisen sind, dem Kriegsausschusse für Ersatzfutter nach dessen Vorschriften an-
zumelden und zur Verfügung zu stellen. Die bei der Entfettung von frischen Knochen
anfallende Leimbrühe ist sofort haltbar einzudicken und dem Kriegsausschusse für
tflanzliche und tierische Ole und Fette (Knochenstelle) zur Verfügung zu stellen.
Den Preis für entfettete Knochen, Knochenschrot, Knochenrückstände und Leim-
brühe setzen der Kriegsausschuß für pflanzliche und tierische Ole und Fette und der
Kriegsausschuß für Ersatzfutter gemeinsam fest. Der Kriegsausschuß für Ersatzfutter
het nach näherer Weisung des Reichskanzlers zu veranlassen, daß eine angemessene
Menge entfetteter Knochen und Knochenrückstände zur Herstellung von Gelatine
und Leim verwandt werden.
*# 3. Wer gewerbsmäßig Rinder, Pferde, Schafe, Ziegen oder Schweine schlach-
tet, ist verpflichtet, auf Verlangen des Kriegsausschusses für pflanzliche und tierische
Ole und Fette (Knochenstelle) die anfallenden frischen Knochen den von diesem
bezeichneten Stellen unmittelbar zuzuleiten. Das Verlangen des Kriegsausschusses
ist auf dessen Ersuchen durch die Gemeinde öffentlich bekanntzumachen. Knochen,
die mit der Fleischration im regelmäßigen Kleinverkauf an die Bevölkerung abge-
geben werden, fallen nicht unter diese Bestimmung.
Die Preisbestimmung erfolgt nach § 2 Abs. 1 Satz 4.
&H4. Knochen verarbeitende Betriebe, in denen aus Knochen Ole, Fette, Ol-
oder Fettsäuren gewonnen werden, haben diese waggonweise jedesmal dann dem
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette unter Einsendung größerer
versiegelter Proben und Untersuchungsbescheinigungen anzubieten, wenn diese
Menge in der Fabrikation angefallen ist. In der Fabrikation anfallendes Knochen-
speisefett, Klauen= und Knochenöl muß bereits bei Mengen von 100 Kilogramm
netto angeboten werden.
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang des Angebots (Abs. 1)
zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen 10 Tagen nach Wsern
des Angebots eine Erklärung nicht ein oder erklärt der Kriegsausschuß, daß er die
Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt der Kriegs-
ausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein Verlangen
an die von ihm aufgegebene Adresse zu verladen.
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