Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Futtermittel. 
und Fette, G. m. b. H. in Berlin, über die Berechtigung ausgestellten Bezugsschein 
soweit dieser vor dem 1. März 1917 ausgestellt ist, spätestens am 31. März 1917 
seinem Kommunalverband einzureichen. Bezugsscheine, die nach dem 28. Februar 1917 
ausgestellt sind, sind innerhalb eines Monats nach dem Tage der Ausstellung der be. 
zeichneten Stelle einzureichen. 
Bezugsscheine, die nach Ablauf dieser Fristen eingereicht werden, verlieren 
ihre Gültigkeit. 
Kttermittel. 
VDerordnung 
über höchstpreise für hafer. 
Vom 2. Februar 1917. 
(Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks- 
ernährung vom 22. Mai 1916.) 
Artikel 1. 
§##1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916 in der Fassung 
der Verordnungen vom 18. September, 26. Oktober und 4. Dezember 1916 erhält 
folgende Fassung: 
Der Preis für die Tonne inländischen Hafers darf beim Verkaufe durch den 
Erzeuger, soweit zwischen dem 31. Januar 1917 und dem 1. Mai 1917 geliefert 
wird, zweihundertundsiebzig Mark, soweit nach dem 30. April 1917 geliefert wird, 
zweihundertundfünfzig Mark nicht übersteigen. 
Der bis zum 31. Januar 1917 gültig gewesene Preis von zweihundertund- 
achtzig Mark für die Tonne darf für Lieferungen, die nach dem 31. Januar 1917 
erfolgen, der Preis von zweihundertundsiebzig Mark darf für Lieferungen, die 
nach dem 30. April 1917 erfolgen, von der Heeresverwaltung auf Antrag auch noch 
bezahlt werden, wenn die Ablieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen 
Hafers aus Gründen, die der Fieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außer- 
halb seines Betriebs liegen, bis zu den bezeichneten Zeitpunkten nicht hat erfolgen 
können. Der Antrag muß im ersteren Falle bis zum 28. Februar 1917 einschließlich, 
im letzteren Falle bis zum 31. Mai 1917 einschließlich, bei den Empfangsstellen 
gestellt werden. Über alle Streitigkeiten wegen der Zahlung des Preises entscheidet 
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt 
die auf Grund des § 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 
1916 bestimmte Behörde. Artiker 
rtikel 2. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung 
der Reichsfuttermittelstelle über den A#nkauf des hafers 
auf Grund von Erlaubnisscheinen. 
Vom 20. Dezember 1916. 
Auf Grund des 3 17 Abs. 5 der Verordnung über Hafer vom 6. Juli 1916 und in 
deiinderun der Ziffer 6 unserer Bekanntmachung vom 17. November 1916 wird 
estimmt: 
32
	        
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