Verkehr mit Branntwein.
sieich die Beteiligten über den Preis nicht, so setzt der Vorsitzende der Reichs-
Eingenfch nach den Weisungen des Reichskanzlers den Preis endgültig fest.
bra Der Verpflichtete hat ohne Rücksicht auf die endgültige Festsetzungdes Ubernahme-
rreises zu liefern, der Erwerber vorläufig den für angemessen erachteten Preis zu
rie dem Übernahmepreise kann für die Aufbewahrung bei längerer Dauer
eine angemessene Vergütung gezahlt werden, deren Höhe der Vorsitzende der Reichs-
branntweinstelle endgültig festsetzt. .,,,. ,
SäErfolgtdIe Uberlassung nicht freiwillig, so kann das Eigentum auf Antrag
des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle durch Anordnung der von der Landes-
zentralbehörde zu bestimmenden Behörde auf die in dem Antrag bezeichnete Stelle
übertragen werden. Das Eigentum geht über, sobald die Anordnung dem zur Uber-
lassung Verpflichteten oder dem. Inhaber des Gewahrsams zugeht. Zuständig ist
die Behörde des Bezirkes, aus dem die Lieferung erfolgen soll.
z 6. Branntwein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt ist,
darf nur mit Genehmigung des Vorsitzenden der Reichsbranntweinstelle gegen
Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr übergeführt werden.
7. Wer Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wein herstellt, hat der
Reichsbranntweinstelle über Art und Umfang der Erzeugung auf Erfordern Aus-
kunft zu erteilen. Er hat der Reichsbranntweinstelle und dem zuständigen Hauptamt
bis zum 5. Tage jedes Monats über die bei Beginn des Monats vorhandenen Vorräte
an Branntwein sowie über die im Vormonat erzeugten und abgesetzten Mengen
Anzeige zu erstatten. Die Anzeige für Januar 1917 ist bis zum 20. Januar 1917
für die mit Beginn des 11. Januar 1917 vorhandenen Vorräte zu erstatten.
Wer, ohne selbst Brenner zu sein, mit Beginn des 11. Januar 1917 unversteuerten
oder unverzollten Branntwein,der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt
ist, im Gewahrsam hat, hat die Vorräte, getrennt nach Arten und Eigentümern,
unter Nennung der Eigentümer, der Reichsbranntweinstelle und dem zuständigen
Hauptamt bis zum 20. Januar 1917 anzuzeigen. Die Anzeige über Mengen, die
mit Beginn des 11. Januar 1917 unterwegs sind, ist unverzüglich nach Empfang
von dem Empfänger zu erstatten. -
§ 8. Die Beamten der Polizei und die von dem Vorsitzenden der Reichsbrannt-
weinstelle beauftragten Personen sind befugt, in die Betriebs= und Lagerräume
der Betriebe, in denen Branntwein aus Wein oder unter Zusatz von Wein herge-
stellt wird, sowie in die Lagerräume, in denen unversteuerter oder unverzollter
Branntwein, der aus Wein oder unter Zusatz von Wein hergestellt ist, lagert, jeder-
zeit einzutreten, daselbst Besichtigungen vorzunehmen, Geschäftsaufzeichnungen
einzusehen und Proben ohne Entgelt zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.
§ 9. Der Reichskanzler kann Bestimmungen zur Ausführung dieser Verordnung
erlassen und bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit den im §& 10 bezeichneten
Strafen zu bestrafen sind. Er kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen.
§ 10. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer der Vorschrift im § 1 zuwider Wein zur Herstellung von Brannt-
wein verwendet oder zur Verarbeitung auf Branntwein erwirbt;
2. wer der Vorschrift im § 2 zuwider ohne Genehmigung Branntwein ab-
setzt oder der Verpflichtung zur Überlassung, Verladung, Aufbewahrung,
pfleglichen Behandlung und Versicherung (§ 3) nicht nachkommt;
3. wer der Vorschrift im § 6 zuwider ohne Genehmigung Branntwein gegen
Entrichtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr überführt;
4. wer die ihm nach § 7 obliegende Auskunft nicht in der gesetzten Frist er-
teilt oder die ihm obliegende Anzeige nicht innerhalb der gesetzten Frist
erstattet oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht.
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