Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens. 
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werd 
die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Titer gelean 
oder nicht. horen 
§ 11. Diese Verordnung tritt mit dem 11. Januar 1917 in Kraft. 
Kbänderung 
der Kusführungsbestimmungen zu der Bekanntmachung 
betreffend Einschränkung der Trinkbranntwein erzeugung, 
vom 15. Kpril 1915. " 
Vom 22. Januar 1917. 
Auf Grund der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährungs- 
amts vom 22. Mai 1916 werden die Ausführungsbestimmungen vom 15. April 1915 
zu der Bekanntmachung, betreffend Einschränkung der Trinkbranntweinerzeugun 
vom 31. März 1915 unter Aufhebung der Anderungen vom 29. Februar, 14. März 
und 13. Dezember 1916 wie folgt geändert: 
Artikel I. 
Die Nummer 2 des F 2 erhält folgende Fassung: 
2. Die Verwendung des auf Grund von Abs. 1 zur Versteuerung freigegebenen 
Branntweins zu anderen als den angegebenen Zwecken, insbesondere die Abgabe 
in unverarbeitetem Zustande sowie die Herstellung von alkoholischen Getränken 
und von Liköressenzen ist verboten. Apotheken dürfen indessen den Branntwein 
in Mengen von nicht mehr als 2 Liter im einzelnen an Arzte, Zahnärzte, Tierärzte, 
und Hebammen, ferner nach ärztlicher, zahnärztlicher oder tierärztlicher schriftlicher 
Anweisung unverarbeitet abgeben. 
Artikel II. 
Der 3 3 erhält folgende Fassung: 
1. In den Fällen des § 2 ist der für den Ort des Gerwerbebetriebs zuständigen 
Steuerstelle eine Anmeldung des Inhabers des Betriebs, für den der Alkohol be- 
stimmt ist (5 2 Abs. 1, a—-), zu übergeben, die enthält: · 
a) die Menge, deren Versteuerung beantragt wird. 
b) den Zweck, zu dem der Branntwein verwendet werden soll, 
Tc) die Erklärung, daß dem Verbraucher bekannt ist, daß eine Verwendung 
zu einem anderen als dem unter b angegebenen Zwecke verboten ist, 
d) die genaue Bezeichnung des Betriebs, in dem die Verwendung des Brannt- 
weins erfolgen soll (Name oder Firma, Name des Betriebsleiters, Ort, 
Straße und Hausnummer)h, 
e) die Unterschrift des Betriebsleiters; die Steuerstelle kann deren Beglau- 
bigung durch die Ortspolizeibehörde verlangen. 
Die Steuerstelle hat die Anmeldung, wenn sich bei der Prüfung keine Bedenken 
ergeben, unter Beidrückung des Amtsstempels mit einer Bescheinigung über die zur 
Versteuerung freizugebende, in Buchstaben zu bezeichnende Alkoholmenge zu ver- 
sehen und sie sodann dem Gewerbetreibenden zurückzugeben, der die Versteuerung 
des Branntweins bei einer beliebigen Steuerstelle vornehmen lassen kann. Die im 
§# 2 Abs. 1 unterc, e und k aufgeführten Gewerbetreibenden haben die Anmeldungen 
doppelt vorzulegen (vergl. Ziffer 3 Abs. 1). » 
2.Dieim§2Abs.luntercunddausgeführtenGewerbetreibkndendurfen 
bisaufweiteresmonatlichnichtmehralsVzkderimBetriebsIahrlIlZM 
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