Von Erwerbung des Eigenthums. 513
8. 507. Doch kann auch gegen solche Befugnisse ein Untersagungsrecht?) durch
Verjährung erworben werden. (Tit. 7, 88. 86, 128.)
8. 508. Persoͤnliche Rechte an einen Andern, ingleichen Rechte auf fremdes Ei-
genthum, können in der Regel durch den bloßen Nichtgebrauch erlöschen).
§. 509. Auch das Recht, jährliche Leistungen und Abgaben, von der Person
oder dem Grundstücke eines Andern zu fordern, kann durch den bloßen Nichtgebrauch
verjährt werden?).
Sutes Untersagungorecht erworben hat. Erk. dess. v. 6C. März 1866 (Arch. f. Rechtsf. Bd. LXIII,
110).
7) Damit soll nur dem Mißverständnisse vorgebeugt werden, daß die aus dem Eigenthume flie-
ßenden Befugnisse durch dloßen Nichtgebrauch verloren *57 könnten; daß vielmehr, um das Eigen-
thum einer on durch Verjährung einzuschränken, ein Anderer den Besitz des entsprechenden Rechts
erwerben und dieses Recht ersitzen müsse. Daß auch affirmative Rechte auf das Eigemhum eines Au-
deren, z. B. beständige Lasten und Abgaben, Gegenstand der Ersitzung sein können, ist nach der Theo-
rie des L. R. gar nicht zu bestreiten; denn nach derselben find eden alle Rechte Uberhaupt der Ver-
jährung unterworsen, in so fern keine Ausnahme gemacht ist. S. Anm. 1 u. 5. Das Obertr. hat
die Verjährbarkeit affirmativer Rechte in dem Erk. vom 8. September 1843 (Ulrich, Arch. Bd. 1X,
S. 543) verneint; man f. aber den jüngeren Pl.-Beschl. vom 5. Februar 1819, oben Aum. 3. Vergl.
auch Anm. 111 zu §. 136, Tit. 2. — Eigentlich ist bei den hier gemeinten Untersagungsrechten an
die Beschränkung der bürgerlichen und natürlichen Freiheit gedacht. Suarez sagt: „So ist es z. B.
eine res merse facultatis, ob Jemand Bier oder Wasser trinken, ob er sein Getreide auf der Mühle
a oder b mahlen, ob er seinen Wein bei dem Kaufmanne X oder 9 nehmen wolle. Wenn also auch
seit 30 Jahren Jemand seinen Wein immer bei 1 genommen hat, so hat er doch dadurch das Recht
der natürlichen Freiheit, sich auch bei einem Anderen damit zu versehen, noch nicht verloren. Es
klönnen aber zu dem bloßen Nichtgebrauche eines solchen Rechts der natürlichen Freihcilt andere Um-
stände hinzutreten, welche machen, daß der Berechtigte einer vegligentige schul wird, welche die
Gesetze mit eben dem Grunde, wie bei anderen Rechten, durch den Verlust desselben strafen. — Un-
tersagt Jemand dem Anderen die Auslung eines solchen juris merne fncultatin, so schränkt er ihn
dadurch in seiner natürlichen Freiheit ein. Beruhigt sich der Andere bei dieser Einschränkung; so macht
er sich einer Nachlässigkeit schuldig r. Auf diese Theorie gründen sich die S#§. 405, 406 (508, 507)."
Simon, Mat. S. 513. An dem Beispiele der Mühlen und Kaufleute ist zu sehen, daß nicht bloß
ein Untersagungsrecht, sondern ein affirmatives Recht (bei T Wein zu holen und in der Mühle #s zu
mahlen) vorgeschwebt hat.
8) Vergl. Tit. 19, §. 29; Tit. 22, 8. 50. — „Die Verjährung der persönlichen Schuldverbind-
lichkeit des ursprünglichen Schuldners wird durch die alleinige Verfolgung des Hypothekenrechts von
Seiten des Gläudigers gegen den dritten Besitzer des für die Schuld verpfandeten Grundstückes nicht
unterbrochen.“ So spricht das Obertr. in dem zu diesem §. 508 emgezeichneten Pr. 219, vom
14. April 1837. Aber woher soll denn ein Klagrecht gegen den persönlichen Schuldner kommen, wenn
der Gläubiger eben damit beschäftigt ist, sein Hypothekenrecht zu verwerthen? Zweimal kann er doch
nicht Zahlung fordern. M. s. hierüber die eigenen Aussprllche ebendesselben Obertr. o. in der Amn. 37
zu §. 439, Tit. ö.
9) Hierdurch erledigt das L. R. einen Meinungsstreit unter den gemeinrechtlichen Schriftstellern.
Manche wollten auf die Ausübung der Rechte dieser Art die Grundsätge von dem Gebrauche einer
res merae Iacultatis angewendet wissen, forderten zur Verjährung einen Widerspruch von Seiten des
Verpflichteten gegen die von dem Berechtigten geforderte Leistung, und ließen nur die fällig werden-
den Prästationen durch die gewöhnliche Verjährung erlöschen. Andere dagegen erklärten die allgemei-
nen Grundsätze der Klagverjährung für anwendbar. Dies bezog sich * Lasten und Abgaben aller
Art, auch auf öffentliche und nanientlich auf Reallasten. Der §. 509 entscheidet den Streit im Sinne
der zweiten Meinung, beschränkt aber die Deshimmung auf beranlasten in Ansehung der öffentlichen
Lasten und Abgaben ist die entgegengesetzte Meinung als Rechtsgrundsatz angenommen worden. S§. 656
d. T. S. auch Eutsch. des Obertr. Bd. XIII S. 50, und Über die vorlandrechtliche sich widerspre-
chende Praxis des Obertr.: Behmer, jus controv. 1, obs. 9; Hymmen, Beiträge, Samml. VIll,
S. 27 ac 2; Entsch. der Ges.-Komm. vom 26. Dezember 1789 (Klein, Annal. Bd. VI. S. 310).
Vergl. Jahrb. Bd. V. S. 75. Suare; fagt zur Begründung der getroffenen Entscheidung auf die
dagegen eingekommenen Monita, daß bei solchen reditibus annuls tot praescriptiones duot Pracstatio-
nes erforderlich wären, weil das jus cexigendi in jedem Jägrr erst entstehe, folglich nur jede einzelne
Frästanton per lapsum temporis prästribirt werden könne, Folgendes: „Die Sache ist bekamnerma-
bisher schon unter den Dl. sehr streitig gewesen, und daher auch bei der ersten Ausarbeitung
schon zur Diskussion gekommen. Man hat aber die im Texte enthaltene Theorie vorgezogen, und
zwar, m. E., mit vollkommenem Grunde. Das Recht, Gesälle, Pächte, Zinsen u. s. w. zu sordern,
Koch, Allgemeines Laudrecht 1. 5. Aufl. 33