Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens.
Bekanntmachung
über die Regelung des Derkehrs mit Web-, Wirk-, Strick-
und Schuhwaren.
Vom 10. Juni'/23. Dezember 1916.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu winl
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) ·
,§1.ZurSicherstellungdesBedaerderbürgerlichenBevölkerungaanh»
Wirk= und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeugnissen sowie an Schuh-
ie wird eine Reichsstelle für bürgerliche Kleidung (Reichsbekleidungsstell
errichtet. »-
Schuhwaren im Sinne der Verordnung sind solche, die ganz oder zum Teil
aus Leder, Web-, Wirk= oder Strickwaren, Filz oder filzartigen Stoffen bestehen
§# 2. Die Reichsbekleidungsstelle hat die Aufgabe: "
1. den Vorrat an den im § 1 bezeichneten Gegenständen, soweit sie nicht
von der Heeres= und Marineverwaltung beansprucht werden, zu ver-
walten, insbesondere für gleichmäßige Verteilung und sparsamen Ver-
brauch Sorge zu tragen;
2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen
anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers
oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedech
werden soll, die im § 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen;
3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen
Beamten zu regeln; «
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern.
83. Die Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung
und eine Geschäftsabteilung.
§* 4. Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler
(Reichsamt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem
Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell-
vertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl
von Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden
Vorsitzenden und die Mitglieder.
§ 5. Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichs-
bekleidungsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen Regierungsvertretern
und je einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württem-
bergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß-Lothrin-
gischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende des nach
sl 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städtetags, je ein
Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschaftsrats, des Kriegs-
ausschusses für die deutsche Industrie, des Handwerkes, der Verbraucher und fünf
weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und ihre Stellvertreter
sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden.
§s 6. Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durch-
führung der Bezugsüberwachung, gehört werden.
§ 7. Gewerbetreibende, die mit den im § 1 bezeichneten Gegenständen Groß-
handel treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen nur an solche
Abnehmer Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder
Geschäftsverbindung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann bei Ver-
trägen, die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung
auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht.
Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Bestellung
und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinem
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