Verkehr mit Webe= usw. Waren.
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 9, 10 bis
z ist auch die Reichsbekleidungsstelle zuständig. Die nach Abs.1 als züuständig
ummten Behörden im Sinne der §§ 12, 13 sowie des § 15 sind verpflichtet,
be Reichsbekleidungsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen.?)
der 19. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver-
erdnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle
* den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vor-
schriften dieser Verordnung zulassen. . .
3 20. Mit Gefängms bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf-
zehntausend Mark wird bestraft:
1 , wer den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 6, 89,
§ 9 Abs. 1, 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 11a, § 12 Abs. 1 Satz 2 und
§r 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen.
des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bezeich-
neten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunalverbände
zuwiderhandelt;
wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Be-
sichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert;
wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich
unwahre oder unvollständige Angaben macht;
wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschiegenheit nicht beobachtet;
wer den auf Grund des §& ha Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwider-
andelt.
ba wer zwecks Erlangung eines Bezugsscheines gegenüber einer mit der
Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung nach § 11 Abs. 3 betrauten
Stelle oder einer für die Ausfertigung des Bezugsscheines zuständigen
Behörde vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht.
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unterneh-
mers ein.
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und
& 11a können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung be-
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
3.21 Die Verordnung tritt mit dem 13 Juni/27. Dezember 1916 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
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Ks führungs -Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundes-
ratsverordnung vom 10. Juni 1910/25. Dezember 1910
über die Regelung des Derkehrs mit Web-, Wirk-, Strick-
und Schuhwaren.
Vom 23. Dezember 1916.
Aauf Grund der §§ 11, 12 der Bundesratsverordnung über die Regelung des
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember
1916 und § 2 der Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 wird
folgendes bestimmt:
Anwendung früherer Bestimmungen auf Schuhwaren.
& 1. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2, 9§ 6, 8, 9, 8 10 Ziffer 1 bis
4, 6, K 11 bis 15 der Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle
vom 31. Oktober 1916 zu §§ 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni
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1) 818 Abs. 2 u. 820 Abs. 1. Z. 6 eingefügt durch Bekanntmachung v. 1. März 1917.
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