Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehr mit Webe= usw. Waren. 
Für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der §§ 7 bis 9, 10 bis 
z ist auch die Reichsbekleidungsstelle zuständig. Die nach Abs.1 als züuständig 
ummten Behörden im Sinne der §§ 12, 13 sowie des § 15 sind verpflichtet, 
be Reichsbekleidungsstelle auf Verlangen Auskunft zu erteilen.?) 
der 19. Der Reichskanzler erläßt die Bestimmungen zur Ausführung dieser Ver- 
erdnung, soweit dies nicht den Landeszentralbehörden, der Reichsbekleidungsstelle 
* den Kommunalverbänden überlassen ist. Er kann Ausnahmen von den Vor- 
schriften dieser Verordnung zulassen. . . 
3 20. Mit Gefängms bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünf- 
zehntausend Mark wird bestraft: 
1 , wer den Vorschriften des § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 8 Abs. 1 bis 6, 89, 
§ 9 Abs. 1, 2, § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 11a, § 12 Abs. 1 Satz 2 und 
§r 13 oder den zu diesen Vorschriften erlassenen Ausführungsbestimmungen. 
des Reichskanzlers, der Landeszentralbehörden oder der von ihnen bezeich- 
neten Behörden, der Reichsbekleidungsstelle oder der Kommunalverbände 
zuwiderhandelt; 
wer der Vorschrift des § 14 zuwider den Eintritt in die Räume, die Be- 
sichtigung oder die Einsicht in die Geschäftsaufzeichnungen verweigert; 
wer eine nach § 14 von ihm erforderte Auskunft nicht erteilt oder wissentlich 
unwahre oder unvollständige Angaben macht; 
wer den Vorschriften des § 14 zuwider Verschiegenheit nicht beobachtet; 
wer den auf Grund des §& ha Abs. 4 erlassenen Bestimmungen zuwider- 
andelt. 
ba wer zwecks Erlangung eines Bezugsscheines gegenüber einer mit der 
Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung nach § 11 Abs. 3 betrauten 
Stelle oder einer für die Ausfertigung des Bezugsscheines zuständigen 
Behörde vorsätzlich unwahre oder unvollständige Angaben macht. 
Im Falle der Nummer 4 tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unterneh- 
mers ein. 
Bei Zuwiderhandlungen gegen § 7 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 9a Abs. 1, 2 und 
& 11a können neben der Strafe die Waren, auf die sich die strafbare Handlung be- 
zieht, eingezogen werden, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht. 
3.21 Die Verordnung tritt mit dem 13 Juni/27. Dezember 1916 in Kraft. 
Der Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
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Ks führungs -Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle zu §§ 1, 11 und 12 der Bundes- 
ratsverordnung vom 10. Juni 1910/25. Dezember 1910 
über die Regelung des Derkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- 
und Schuhwaren. 
Vom 23. Dezember 1916. 
Aauf Grund der §§ 11, 12 der Bundesratsverordnung über die Regelung des 
Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren vom 10. Juni 1916/23. Dezember 
1916 und § 2 der Bekanntmachung über Schuhwaren vom 23. Dezember 1916 wird 
folgendes bestimmt: 
Anwendung früherer Bestimmungen auf Schuhwaren. 
& 1. Die Vorschriften der §§ 1 bis 3, § 4 Abs. 2, 9§ 6, 8, 9, 8 10 Ziffer 1 bis 
4, 6, K 11 bis 15 der Ausführungsbekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle 
vom 31. Oktober 1916 zu §§ 11 und 12 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 
— 
1) 818 Abs. 2 u. 820 Abs. 1. Z. 6 eingefügt durch Bekanntmachung v. 1. März 1917. 
  
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