Verkehr mit weve= ufmw. #u#n.
auch kann die zuständige Behörde nach § 15 derselben Bundesratsverordnung
la-affenden Betriebe schließen.
Inkrafttreten.
6. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft.
Bekanntmachung
der Reichsbekleidungsstelle über eine Anderung der Kus-
nahmebewilligung von 8 7 Absatz 1 der Bundesrats-
verordnung vom 10. Juni 19106/25. Dezember 1916 für
die Lieferungen an Rleinhändler und Derarbeiter auf
Grund der Bescheinigung IV.
Vom 8. Januar 1917.
Unter Abänderung der Ausnahmebewilligung D I der Erläuterung IV vom 21.
August 1916 wird folgendes bestimmt:
Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb ausschließlich
oder überwiegend auf Großhandel mit Web-, Wirk= und Strickwaren
und denen aus ihnen gefertigten Erzeugnissen oder auf Herstellung von
Bekleidungsstücken im Großbetriebe gerichtet ist, dürfen Waren auch an
Kleinhändler und an Verarbeiter der Waren liefern mit denen sie nicht
bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden
haben, wenn die unter a bis d der Ausnahmebewilligung D I der Er-
läuterung IV angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Bestimmungen
in Abs. 2 bis 7 der Ausnahmebewilligung D I der Erläuterung IV
bleiben in Kraft.
Hiernach dürfen gewerbsmäßige Kleinhändler und solche Gewerbetreibende,
deren ständiger Gewerbebetrieb neben dem Kleinhandel nicht zum überwiegenden
Teile auf Großhandel gerichtet ist, die oben bezeichneten Gegenstände nicht mehr an
Besitzer der Bescheinigung IV liefern, insbesondere auch nicht ihr gesamtes Waren-
lager an Besitzer der Bescheinigung IV veräußern.
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über
den Umtausch von Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren.
Vom 16. Januar 1917.
Der Umtausch einer dem Verbraucher bereits zu Eigentum oder zur Benutzung
überlassenen Web-, Wirk-, Strick= oder Schuhware kann infolge der Vorschrift des
811 Abs. 1 Satz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren nur gegen
emen auf den neu zu überlassenden Gegenstand lautenden Bezugsschein erfolgen.
Hiervon wird auf Grund von § 11 Absatz 1 Satz 3 der genannten Bundesrats-
verordnung die nachstehende Ausnahme zugelassen:
Deie gegen einen Bezugsschein dem Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung
überlassenen Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren können ohne einen neuen Bezugs-
schein gegen solche Web-, Wirk-, Strick-und Schuhwaren umgetauscht werden,
beren überlassung gegen den bereits abgegebenen Bezugsschein zulässig gewesen
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