Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehr mit weve= ufmw. #u#n. 
auch kann die zuständige Behörde nach § 15 derselben Bundesratsverordnung 
la-affenden Betriebe schließen. 
Inkrafttreten. 
6. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. 
Bekanntmachung 
der Reichsbekleidungsstelle über eine Anderung der Kus- 
nahmebewilligung von 8 7 Absatz 1 der Bundesrats- 
verordnung vom 10. Juni 19106/25. Dezember 1916 für 
die Lieferungen an Rleinhändler und Derarbeiter auf 
Grund der Bescheinigung IV. 
Vom 8. Januar 1917. 
Unter Abänderung der Ausnahmebewilligung D I der Erläuterung IV vom 21. 
August 1916 wird folgendes bestimmt: 
Gewerbetreibende, deren ständiger Gewerbebetrieb ausschließlich 
oder überwiegend auf Großhandel mit Web-, Wirk= und Strickwaren 
und denen aus ihnen gefertigten Erzeugnissen oder auf Herstellung von 
Bekleidungsstücken im Großbetriebe gerichtet ist, dürfen Waren auch an 
Kleinhändler und an Verarbeiter der Waren liefern mit denen sie nicht 
bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder Geschäftsverbindung gestanden 
haben, wenn die unter a bis d der Ausnahmebewilligung D I der Er- 
läuterung IV angegebenen Bedingungen erfüllt sind. Die Bestimmungen 
in Abs. 2 bis 7 der Ausnahmebewilligung D I der Erläuterung IV 
bleiben in Kraft. 
Hiernach dürfen gewerbsmäßige Kleinhändler und solche Gewerbetreibende, 
deren ständiger Gewerbebetrieb neben dem Kleinhandel nicht zum überwiegenden 
Teile auf Großhandel gerichtet ist, die oben bezeichneten Gegenstände nicht mehr an 
Besitzer der Bescheinigung IV liefern, insbesondere auch nicht ihr gesamtes Waren- 
lager an Besitzer der Bescheinigung IV veräußern. 
Bekanntmachung der Reichsbekleidungsstelle über 
den Umtausch von Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren. 
Vom 16. Januar 1917. 
Der Umtausch einer dem Verbraucher bereits zu Eigentum oder zur Benutzung 
überlassenen Web-, Wirk-, Strick= oder Schuhware kann infolge der Vorschrift des 
811 Abs. 1 Satz 1 der Bundesratsverordnung vom 10. Juni 1916/23. Dezember 1916 
über die Regelung des Verkehrs mit Web-, Wirk-, Strick- und Schuhwaren nur gegen 
emen auf den neu zu überlassenden Gegenstand lautenden Bezugsschein erfolgen. 
Hiervon wird auf Grund von § 11 Absatz 1 Satz 3 der genannten Bundesrats- 
verordnung die nachstehende Ausnahme zugelassen: 
Deie gegen einen Bezugsschein dem Verbraucher zu Eigentum oder zur Benutzung 
überlassenen Web-, Wirk-, Strick= und Schuhwaren können ohne einen neuen Bezugs- 
schein gegen solche Web-, Wirk-, Strick-und Schuhwaren umgetauscht werden, 
beren überlassung gegen den bereits abgegebenen Bezugsschein zulässig gewesen 
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