Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehr mit Schuhwaren. 
e) den ganzen Bestand an den zu b genannten Gegenständen, soweit sie 
auch nach Wiederinstandsetzung nicht mehr als Kleidung, Wäsche oder 
Schuhwerk verwendbar sein würden, . 
ch die bei Wiederinstandsetzung dieser Gegenstände entstehenden Abfälle. 
Die Reichsbekleidungsstelle hat den Kommunalverbänden einen angemessenen 
6 bernahmepreis zu zahlen, der den Selbstkostenpreis nicht übersteigen soll. Den 
1 Sonhkostenpreis stellt die Reichsbekleidungsstelle endgültig fest. 
Beetet die Reichsbekleidungsstelle weniger als den Selbstkostenpreis und ist 
de Kommunalverband mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, oder ergeben 
5 andere Streitigkeiten, so entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegs- 
virischaft. Der Kommunalverband hat ohne Rücksicht auf ein etwa schwebendes 
Ferfahren zu liefern, die Reichsbekleidungsstelle vorläufig den von ihr als ange- 
messen erachteten Preis zu zahlen. . » « 
S4.DieBejtandeangetragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen 
Zchuhwaren, die den Kommunalverbänden bei Außerkrafttreten des 8 9a noch 
verbleiben, hat auf Antrag die Reichsbekleidungsstelle zum Selbstkostenpreise zu 
übernehmen, wenn der Antrag bei der Reichsbekleidungsstelle innerhalb einer von 
dieser zu bestimmenden angemessenen Frist eingeht. - 
Die Vorschriften des 8 3 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung. 
§ 5. Die Reichsbekleidungsstelle hat Ausführungsbestimmungen, Anweisungen 
und Richtlinien zu erlassen, nach denen die Durchführung der im § 1 bezeichneten 
Aufgaben der Kommunalberbände zu erfolgen hat. Sie hat die Ausführung der 
Bestimmungen des 8 9a und der vorstehenden Bekanntmachung zu überwachen. 
§#6. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. # 
Bekanntmachung 
über Preisbeschränkungen bei Kusbesserungen von Schuh- 
waren. 
Vom 25. Januar 1917. 
(Auf Grund des F 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
1. Ausbesserungen von Schuhwaren (§ 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über 
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 
dürfen zu keinem höheren Preise berechnet werden als dem, der sich aus der Zu- 
sammenrechnung der Gestehungskosten, eines angemessenen Anteils der allgemeinen 
Unkosten und eines angemessenen Gewinns ergibt. Für die Preisberechnung sind 
die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (§ 7) aufgestellten Richtsätze 
für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhwaren maßgebend. 
32. Den ausgebesserten Schuhwaren muß bei Rückgabe an den Verbraucher 
ein Begleitschein beigefügt werden, welcher in einer leicht erkennbaren Weise folgende 
Angaben enthält: 
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Niederlassung 
desjenigen, der die Ausbesserung dem Verbraucher gegenüber über- 
nommen hat, - 
2. Bertt der Ausbesserung und den dafür berechneten Preis in deutscher 
ährung, 
3. den Monat und das Jahr, in denen die Ausbesserung ausgeführt worden sst. 
§ 3. Wer gewerbsmäßig Bestellungen auf Ausbesserungen von Schuhwaren 
entgegennimmt, hat in seinen Geschäftsräumen nach näherer Bestimmung der Gut- 
achterkommis sion für Schuhwarenpreise eine Preisberechnung zum Aushang zu bringen, 
aus der sich der Endpreis und die Art der Berechnung für Besohlen und Flecken ergibt. 
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