Verkehr mit Schuhwaren.
e) den ganzen Bestand an den zu b genannten Gegenständen, soweit sie
auch nach Wiederinstandsetzung nicht mehr als Kleidung, Wäsche oder
Schuhwerk verwendbar sein würden, .
ch die bei Wiederinstandsetzung dieser Gegenstände entstehenden Abfälle.
Die Reichsbekleidungsstelle hat den Kommunalverbänden einen angemessenen
6 bernahmepreis zu zahlen, der den Selbstkostenpreis nicht übersteigen soll. Den
1 Sonhkostenpreis stellt die Reichsbekleidungsstelle endgültig fest.
Beetet die Reichsbekleidungsstelle weniger als den Selbstkostenpreis und ist
de Kommunalverband mit dem gebotenen Preise nicht einverstanden, oder ergeben
5 andere Streitigkeiten, so entscheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegs-
virischaft. Der Kommunalverband hat ohne Rücksicht auf ein etwa schwebendes
Ferfahren zu liefern, die Reichsbekleidungsstelle vorläufig den von ihr als ange-
messen erachteten Preis zu zahlen. . » «
S4.DieBejtandeangetragenen Kleidungs= und Wäschestücken und getragenen
Zchuhwaren, die den Kommunalverbänden bei Außerkrafttreten des 8 9a noch
verbleiben, hat auf Antrag die Reichsbekleidungsstelle zum Selbstkostenpreise zu
übernehmen, wenn der Antrag bei der Reichsbekleidungsstelle innerhalb einer von
dieser zu bestimmenden angemessenen Frist eingeht. -
Die Vorschriften des 8 3 Abs. 2, 3 finden entsprechende Anwendung.
§ 5. Die Reichsbekleidungsstelle hat Ausführungsbestimmungen, Anweisungen
und Richtlinien zu erlassen, nach denen die Durchführung der im § 1 bezeichneten
Aufgaben der Kommunalberbände zu erfolgen hat. Sie hat die Ausführung der
Bestimmungen des 8 9a und der vorstehenden Bekanntmachung zu überwachen.
§#6. Diese Bekanntmachung tritt am 27. Dezember 1916 in Kraft. #
Bekanntmachung
über Preisbeschränkungen bei Kusbesserungen von Schuh-
waren.
Vom 25. Januar 1917.
(Auf Grund des F 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
1. Ausbesserungen von Schuhwaren (§ 1 Abs. 2 der Bekanntmachung über
Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916
dürfen zu keinem höheren Preise berechnet werden als dem, der sich aus der Zu-
sammenrechnung der Gestehungskosten, eines angemessenen Anteils der allgemeinen
Unkosten und eines angemessenen Gewinns ergibt. Für die Preisberechnung sind
die von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise (§ 7) aufgestellten Richtsätze
für die Preisberechnung bei Ausbesserungen von Schuhwaren maßgebend.
32. Den ausgebesserten Schuhwaren muß bei Rückgabe an den Verbraucher
ein Begleitschein beigefügt werden, welcher in einer leicht erkennbaren Weise folgende
Angaben enthält:
1. den Namen oder die Firma und den Ort der gewerblichen Niederlassung
desjenigen, der die Ausbesserung dem Verbraucher gegenüber über-
nommen hat, -
2. Bertt der Ausbesserung und den dafür berechneten Preis in deutscher
ährung,
3. den Monat und das Jahr, in denen die Ausbesserung ausgeführt worden sst.
§ 3. Wer gewerbsmäßig Bestellungen auf Ausbesserungen von Schuhwaren
entgegennimmt, hat in seinen Geschäftsräumen nach näherer Bestimmung der Gut-
achterkommis sion für Schuhwarenpreise eine Preisberechnung zum Aushang zu bringen,
aus der sich der Endpreis und die Art der Berechnung für Besohlen und Flecken ergibt.
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