Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
84. Der Besteller von Sc uhwarenausbesserungen kann, wenn er
daß der ihm berechnete Preis die Grenzen des & 1 überschreitet, binnen zwei
nach Empfang der ausgebesserten Schuhwaren Festsetzung des Preises durch e
Schiedsgericht (§ 6 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Vera ein
von Schuhwaren vom 28. September 1916 beantragen. ufen
Das Schiedsgericht prüft auch auf Anrufen der zuständigen Behörde die auf d
Aushang (5 3) verzeichneten Preise nach und bestimmt die nach § 1 in Verbindum
mit den von der Gutachterkommission für Schuhwarenpreise aufgestellten Rin
sätzen angemessenen Preise. Micht-
8 5. Das Schiedsgericht entscheidet unter Ausschluß des Rechtswegs. Se
Entscheidung ist endgültig; sie erfolgt gebühren- und siempelfrei. *
#§ 6. Ergibt die Prüfung durch das Schiedsgericht den Verdacht einer strafbaren
Handlung, so hat der Vorsitzende des Schiedsgerichts außerdem der zuständi en
Staatsanwaltschaft Mitteilung zu machen. - gen
§# ). Der vom Reichskanzler ernannten Gutachterkommission für Schuhwaren.
preise (§9 der Bekanntmachung über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Schuß-
waren vom 28. September 1916 liegt es ob, allgemeine Richtsätze für die Preisberech-
nung bei Ausbesserungen von Schuhwaren aufzustellen. Sie hat auch auf Ersuchen
des Schiedsgerichts oder der zuständigen Behörde sich über die Angemessenhen
der Preise im Einzelfalle gutachtlich zu äußern. «
§ 8. Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Ver-
ordnung zulassen. Er erläßt die Ausführungsbestimmungen.
§ 9. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft: ·
1. wer ausgebesserten Schuhwaren den nach § 2 vorgeschriebenen Begleit-
schein nicht beifügt,
2. wer in dem nach § 2 vorgeschriebenen Begleitschein unrichtige Angaben
macht, oder wer ausgebesserten Schuhwaren einen Begleitschein beifügt
wissend, daß dieser unrichtige Angaben enthält, oder daß die Preisangabe
erhöht oder unkenntlich gemacht worden ist, «
3. wer für Ausbesserungen von Schuhwaren einen höheren als den in dem
Begleitschein angeführten Preis fordert oder annimmt,
4. wer, nachdem für eine bestimmte Art von Ausbesserungen von dem
Schiedsgericht ein angemessener Preis festgesetzt ist, Ausbesserungen
gleicher Art mit einem höheren Preise auszeichnet und mit dieser Aus-
zeichnung zur Ablieferung bringt,
5. wer der Vorschrift des § 3 zuwiderhandelt.
§ 10. Die Verordnung tritt mit dem 15. Februar 1917 in Kraft. Den Zeit-
punkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler. -
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Wochen
ine
Bekanntmachung,
betreffend Kusführungsbestimmungen zur Derordnung
über Preisbeschränkungen bei Kusbesserungen von Schuh-
waren vom 25. Januar 1917.
Vom 25. Januar 1917.
(Auf Grund des § 8 der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen
von Schuhwaren vom 25. Januar 1917.) ½*
8 1. Die Ausführungsbestimmungen zur Verordnung über Preisbeschran-
kungen bei Verkäufen von Schuhwaren vom 28. September 1916 gelten entsprechend
für die Ausführung der Verordnung über Preisbeschränkungen bei Ausbesserungen
von Schuhwaren vom 25. Januar 1917.
§*# 2. Die Bestimmungen treten mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.
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