Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
§ 6. Die Landeszentralbehörden bestimmen, wer als zuständige
und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verordnung anzusehen.
§*# 7. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten und mit Geldstrafe bis zu fünfzen
hundert Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft: Ian
1. wer vorsätzlich die ihm nach § 2 Abs. 2 obliegende Auskunft nicht erte
oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht; eiit
2. wer den Vorschriften des § 3 zuwider Verschwiegenheit nicht beobachte
oder der Mitteilung oder Verwertung von Geschäfts= oder Betrieds-
geheimnissen sich nicht enthält; 5
3. wer im Falle des § 5 Abs. 1 der Verpflichtung zum Anbieten innerhalh
der gesetzten Frist oder zur Ablieferung nicht nachkommt.
Im Falle der Nummer 2tritt die Verfolgung nur auf Antrag des Unternehmers ein
88. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Behörde
Bekanntmachung,
betreffend Kusführungsbestimmungen zu der Verordnung
über den Derkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen-
bewehrungen und TLederersatzstoffen vom 4. Januar 1017.
Vom 4. Januar 1917.
(Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlen-
schonern, Sohlenbewehrungen und Lederersatzstoffen vom 4. Januar 1917 in Ver-
bindung mit § 9 der Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni
19. Oktober 1916.)
§ 1. Schuhsohlen, die nicht ausschließlich aus Leder oder Holz in einem Stück
bestehen, Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen, zu deren Herstellung Leder ver-
wandt wird, sowie Lederersatzstoffe, die zur Herstellung oder Ausbesserung
von Schuhwaren oder Schuhwarenbestandteilen Verwendung finden können, dürfen
nur mit Zustimmung der Ersatzsohlengesellschaft m. b. H. in Berlin gewerbsmäßig
hergestellt, zur gewerbsmäßigen Herstellung oder Ausbesserung von Schuhwaren
oder Schuhwarenbestandteilen verwandt oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
§ 2. Die Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerk vom 21. Juni 19n6,
19. Oktober 1916 tritt außer Kraft.
Ledernes Straßenschuhwerk, das vor dem 10. Juli 1916 hergestellt ist und
dessen Absatz oder Laufsohle ganz oder teilweise oder deren Brandsohle oder Hinter-
kappe ganz oder zum größeren Teil aus Pappe oder aus einem anderen Stoffe
besteht, der nicht auf Grund der Bekanntmachung über untaugliches Schuhwerl
vom 21. Juni/19. Oktober 1916 als geeignet, Leder zu ersetzen, zugelassen war, darf
nur mit einer entsprechenden Bezeichnung der verwandten Ersatzstoffe gewerbs-
mäßig feilgehalten, verkauft oder sonst in den Verkehr gebracht werden.
Die Bezeichnung muß für die Laufsohle die an Stelle von Leder verwandten
Stoffe angeben. Für den Absatz genügt der Vermerk: „Nicht ausschließlich aus
Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen“, für die übrigen Schuhteile der Vermerl:
„Nicht überwiegend aus Leder oder zugelassenen Ersatzstoffen“.
5s 3. Mit Gefängins bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
tausend Mark wird bestraft: · »
1. wer den Vorschriften des § 1 oder den bei der Genehmigung festgesetzten
Bedingungen zuwiderhandelt,
2. wer den Vorschriften des § 2 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt. *7*“
Nebender Strafekann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf diesich
die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht.
§ 4. Die Bestimmungen treten mit dem 25. Januar 1917 in Kraft.
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