Verkehr mit Schuhwaren usw.
Bekanntmachung,
hetreffend die Sustimmung zur herstellung und den
verkehr mit Ersatzsohlen, Sohlenschonern und Sohlen-
bewehrungen aus Leder. »-
Vom 27. Januar 1917.
Grund des §5 1 der Bekanntmachung betreffend Ausführungsbestimmungen
Verordnung über den Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern, Sohlen-=
bewehrungen und Lederersatzstoffen, vom 4. Januar 1917.) ·
Die Zustimmung der Ersatz-Sohlen-Gesellschaft m. b. H., Berlin, Wilhelm-
straße 8, zur Herstellung und dem Verkehr mit Schuhsohlen, Sohlenschonern und
Sohlenbewehrungen aus Leder im Sinne des § 1 der Verordnung vom 4. Januar
1017 wird unter folgenden Bedingungen erteilt:
A. Ersatzsohlen.
- I. Hersteller.
& 1. Die am 26. Januar 1917 vorhandenen Bestände, in Arbeit befindliche
Waren und zur Herstellung von Ersatzsohlen verwendbaren Bodenlederabfälle sind
der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. bis zum 5. Februar anzumelden, unter Beifü-
gung von Proben und Preisangeboten für Ersatzsohlen.
Von den Beständen und in Arbeit befindlichen Waren dürfen 10 v. H., jedoch
nicht mehr als 1000 Paar verkauft werden zu einem Preis, der den Herstellerpreis
(Materialkosten A Arbeitslohn — Unkosten) zuzüglich höchstens 10 v. H. Gewinn
entspricht. Für die übrigen Mengen bleibt besondere Vereinbarung nach erfolgter
Bestandsanmeldung vorbehalten.
Verkauf oder sonstiges Inverkehrbringen entgegen diesen Bestimmungen ist
verboten und nach § 3 der Verordnung vom 4. Januar 1917 strafbar.
II. Händler.
§ 2. Allgemeine Zustimmung wird erteilt für Verkauf und Inverkehrbringen
von den im Besitz des Groß= und Kleinhandels befindlichen Ersatzsohlen, bestehend
aus Vache= oder Sohllederstücken, Spaltkernleder, Gummi, imprägnierte Filze
oder Holz, unter der Bedingung, daß der Zuschlag
a) des Großhändlers nicht mehr als 5 v. H. auf den Nettoeinkaufspreis,
b) des Kleinhändlers nicht mehr als 15 v. H. auf seinen Nettoeinkaufspreis
beträgt. Nettoeinkaufspreis im Sinne dieser Bestimmung ist der von dem Händler
tatsächlich bezahlte Warenpreis, Kassaskonti bis höchens 3 v. H. braucht nicht abge-
zogen zu werden, dagegen sind alle übrigen Vergütungen zu kürzen. "
l3. Der Verkauf oder das Inverkehrbringen aller anderen namentlich auf-
geführten Schuhsohlen, z. B. solcher aus Pappe jeder Art oder in Verbindung mit
Pappe, aus Kunstleder, Faktis (Spaltabfälle zusammengeklebt oder gepreßt) darf
mur erfolgen nach Zustimmung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. in jedem ein-
zelnen Falle. "
Be. Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen aus Leder können vorerst ohne be-
sondere Genehmigung der Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. verkauft und in den
Verkehr gebracht werden. Die Hersteller können die vorhandenen Bestände in
Bodenlederabfällen für Sohlenschoner und Sohlenbewehrungen aufarbeiten.
Der Verkauf oder das Inverkehrbringen darf aber nur unter der Bedingung
erfolgen, daß der Hersteller zu seinen Gestehungskosten keinen höheren Zuschlag
als 10 v. H., der Großhändler keinen höheren Zuschlag als 20 v. H. auf seinen Netto-
einkaufspreis (s. o. 3 2) und der Kleinhändler keinen höheren Zuschlag als 33½ v. H.
auf seinen Nettoeinkaufspreis (s. o. 3 2) berechnet.
Diese Bestimmungen treten mit dem 27. Jannar 1917 in Kraft.
Ersatzsohlen-Gesellschaft m. b. H. "
(Auf
zu der
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