Verkehr mit Druckfarben.
6. Alle nach §§ 1 und 2 Anzeigepflichtigen haben vom 23. Februar 1917
3 ihren Bezug und Verbrauch von Druckfarbe und der zum Anreiben oder
ab über den von Druckfarbe geeigneten Stoffe so genau Buch zu führen, daß die
Bersnenbe ogenen und verwendeten Druckfarbe und der zum Anreiben oder
Menge der veon Druckfarbe geeigneten Stoffe und deren Verwendungszweck
Keschneiden von Deu farbe geeigneten Stoffe und deren Verwendungsz
# it nachgewiesen werden kann.
icderen zum zehnten Tage eines jeden Monats (erstmalig für den Monat März
917)/ istaußerdem der Kriegswirtschaftsstelle die gesamte im vorangegangenen
sens verbrauchte Gewichtsmenge an Druckfarbe und von zum Anreiben oder
nschneiden von Druckfarbe geeignteen Stoffen in Kilogramm anzuzeigen.
. Der Kriegswirtschaftsstelle ist vom 23. Februar 1917 ab jede erfolgte
Vie - von Druckfarbe und jede an Verbraucher von Druckfarbe erfolgte Lieferung
Lisserunt Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten Stoffen innerhalb
ors Tagen nach dem erfolgten Versand auf den dafür vorgeschriebenen Vordrucken
v p von der Kriegswirtschaftsstelle gegen Einsendung von zwanzig Pfennig für zehn
Sc zuzüglich zwanzig Pfennig für die Übersendung, zu beziehen sind, anzu-
zeigcen Anzeigen auf Vordrucken gleich zu erachten ist die Einsendung der auf
den Namen des Empfängers ausgestellten Rechnungen über die Lieferung von
Duckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden von Druckfarbe geeigneten
Stoffe. Die Kriegswirtschaftsstelle hat ihr als Versandanzeige eingesandte Rech-
pungen an die Empfänger der Druckfarbe und der zum Anreiben oder Verschneiden
nungel Z . Z .
von Druckfarbe geeigneten Stoffe längstens innerhalb sechs Tagen nach Eingang
der Rechnungen weiterzuleiten. *
Zu der im Abfs. Eorgenneme. Anzeige ist derjenige verpflichtet, der den
Versand an den Bezieher vornimmt.
8. Zur Deckung der durch die Tätigkeit der Kriegswirtschaftsstelle entstehenden
unkosten haben sämtliche Lieferer von Druckfarbe vom 23. Februar 1917 ab von
jeder Lieferung einen Betrag von zwanzig Pfennig für einhundert Kilogramm
an die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe abzuführen, und
zwar bis zum fünften Tage eines jeden Monats für die Lieferungen im vorangegan-
genen Monat. Angefangene hundert Kilogramm gelten als volle hundert Kilogramm.
Die Lieferer sind verpflichtet, die nach Abs. 1 geleisteten Beiträge den Abneh-
mern in Rechnung zu stellen. Die Abnehmer sind zur Erstattung dieser Beiträge
vexpflichtet.
nn—nnur.h.- sofern sie nicht gleichzeitig Verbraucher sind, sind zu den
im Abs. 1 bestimmten Zahlungen nicht verpflichtet.
89. Die Kriegswirtschaftsstelle und deren Beauftragte sind berechtigt, jeder-
zeit Einsicht in die nach § 6 zu führenden Bücher zu nehmen.
Die nach §§ 1 und 2 Anzeigepflichtigen haben der Kriegswirtschaftsstelle und
deren Beauftragten auf Erfordern jede Auskunft, die sich auf die Durchführung
der Bekanntmachung bezieht, unverzüglich zu erteilen und ihr oder ihren Beauf-
tragten jederzeit Zutritt zu den Betriebs= und Lagerräumen zu gewähren.
* 10. Den Bestimmungen dieser Bekanntmachung unterliegen nicht die
Behörden des Reichs, der Bundesstaaten und Elsaß-Lothringens.
11. Die Angestellten und Beauftragten der Kriegswirtschaftsstelle für das
deutsche Zeitungsgewerbe sind zur strengsten Geheimhaltung aller solcher ihnen
bekannt werdenden Angaben, die als Geschäftsgeheimnisse der Anzeigepflichtigen
anzusehen sind, verpflichtet.
§ 12. Die Kriegswirtschaftsstelle für das deutsche Zeitungsgewerbe kann Aus-
nahmen von den in den §§ 1 bis 9 gegebenen Bestimmungen zulassen.
J 13. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehn-
kausend Mark wird bestraft:
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