Verkehr mit Mineralölen usw.
Bekanntmachung
öber Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und
Kerzen.
Vom 18. Januar 1917.
#nk Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
Guf Grun asfüloren Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
* 1.:) Der Reichskanzler wird ermächtigt, Bestimmungen über den Verkehr
mit Paraffin, Montanwachs, Erdwachs (z. B. Ozokerit, Zeresin), Kerzen und
gerzenersatzmitteln sowie mineralischem Rohöl und allen bei der Verarbeitung
##n solchem Rohöl anfallenden Erzeugnissen (z. B. Schmieröl, Gasöl, Solaröl,
Rickstandöl, Olgoudron, Hartpech, Weichpech, Petrolkoks allein und in Mischun-
en) zu treffen.
Reichskanzler kann bestimmen, daß Zuwiderhandlungen mit Gefäng-
nis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft werden
und daß neben der Strafe auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden kann,
auf die sich die strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
icht. « «
oder§n3c.h Der Reichskanzler kann die Vorschriften dieser Verordnung auf Bienen-
wachs ausdehnen. # » · «
H.DerReIchskanzlerkannBestrmmungenuberdteDurchfuhrdermden
& 1, 3 bezeichneten Gegenstände treffen.
55. Die Verordnungen über den Kleinhandel mit Kerzen vom 25. September
1915 und über Montanwachs vom 26. Mai 1916 werden aufgehoben. »
§6.DieVerordnungtrittmitdemTagederVerkündunginKraft.Der
Reichskanzler bestimmt, wann und inwieweit sie außer Kraft tritt.
Bekanntmachung,
betreffend Kusführungsbestimmungen zur Derordnung über
Mineralöle, Mineralölerzeugnisse, Erdwachs und RKerzen.
Vom 18. Jannar 1917.
(Auf Grund der Verordnung des Bundesrats über Mineralöle, Mineralölerzeugnisse,
Erdwachs und Kerzen vom 18. Januar 1917.)
§& 1.1) Paraffin, Montanwachs, Erdwachs (z. B. Ozokerit, Zeresin), Ker-
zen und Kerzenersatzmittel sowie mineralisches Rohöl und alle bei der Ver-
arbeitung von solchem Rohöl anfallenden Erzeugnisse (z. B. Schmieröl, Gasöl,
Solaröl, Rückstandöl, Olgoudron, Hartpech, Weichpech, Petrolkoks allein und in
Mischungen), die nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung aus dem Ausland
eingeführt werden, dürfen nur durch die Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. in
Berlin oder mit deren Genehmigung in den Verkehr gebracht werden.
Wer nach diesem Zeitpunkt Gegenstände der bezeichneten Art aus dem Ausland
einführt, hat sie an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft m. b. H. zu liefern.
Als Einführender im Sinne dieser Bestimmungen gilt, wer nach Eingang der
Gegenstände im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung
berechtigt ist. Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an
seine Stelle der Empfänger.
§*2. Wer Gegenstände der im § 1 bezeichneten Art, die im Inland erzeugt
lan. in Gewahrsam hat, hat diese Gegenstände der Kriegsschmieröl-Gesellschaft zu
efern.
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1) & 1 in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 1917.
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