Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Sonstige Versorgung des Wirtschaftslebens. 
Die gleiche Verpflichtung hat, wer nach dem Inkrafttreten diese 
Gegenstände der bezeichneten Art im Inland erzengt. ser Verordnung 
33. Wer aus dem Auslande Gegenstände der im §1 bezeichneten Art einfü 
ist verpflichtet, der Kriegsschmieröl-Gesellschaft unter Angabe von Menge hhn 
Einkaufspreis und Bestimmungsort unverzüglich nach der im Ausland ersol lrt, 
Verladung Anzeige zu erstatten, auch alle sonst handelsüblichen Mitteilun e 
die Kriegsschmieröl-Gesellschaft weiterzuleiten. Er hat den Eingang der u im 
stände und den Aufbewahrungsort der Kriegsschmieröl-Gesellschaft anzuzeien- 
Die Anzeigen und Mitteilungen erfolgen telegraphisch und sind schriftlich zu bestätigen 
84. Wer Gegenstände der bezeichneten Art zur Zeit des Inkrafttretens dies 
Bestimmungen in Gewahrsam hat oder wer solche Gegenstände später im Inlann 
erzeugt, ist verpflichtet, der Kriegsschmieröl-Gesellschaft auf ihr Verlangen Aus 
kunft über seine Bestände und die voraussichtliche Erzeugung zu erteilen. Das Ver- 
langen kann durch öffentliche Bekanntmachung gestellt werden. " 
* 5. Wer zur Lieferung der im § 1 bezeichneten Gegenstände an die Kriegs- 
schmieröl-Gesellschaft verpflichtet ist, hat die Gegenstände bis zur Abnahme durch 
die Kriegsschmieröl-Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns 
zu behandeln, in handelsüblicher Weise zu versichern und auf Abruf zu verladen 
Er hat sie auf Verlangen der Kriegsschmieröl-Gesellschaft an einem von dieser zu 
bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen oder Proben einzusenden. 
§s 6. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat sich unverzüglich nach Empfan 
Anzeige von der Einfuhr aus dem Ausland und, wenms Hrch sach bi aaueer 
nommen wird, nach der Besichtigung zu erklären, ob sie die Gegenstände überneh- 
men will. Wer zur Lieferung im Inland erzeugter Gegenstände der im § 1 bezeich- 
neten Art an die Kriegsschmieröl-Gesellschaft verpflichtet ist, kann die Kriegsschmieröl- 
Gesellschaft zur Abnahme auffordern. Diese hat spätestens binnen zwei Wochen 
nach Empfang der Aufforderung zu erklären, ob sie die angebotenen Gegenstände 
übernehmen will. Erklärt sich die Kriegsschmieröl-Gesellschaft nicht unverzüglich 
nach Empfang der Anzeige von der Einfuhr oder binnen zwei Wochen nach Empfang 
der Aufforderung, so erlischt die Lieferungspflicht. 
§ 7. Den Preis für die übernommenen Vorräte setzt die Kriegsschmieröl-Gesell- 
schaft endgültig fest. . 
§8.·AlleStreitigkeitenzwischenderKriegsschmieröl-GesellschaftunddemVer- 
äußerer über die Lieferung, die Aufbewahrung und den Eigentumsübergang ent- 
scheidet endgültig das Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin. 
§ 9. Erfolgt die Uberlassung nicht freiwillig, so wird das Eigentum auf Antrag 
der Kriegsschmieröl-Gesellschaft durch Anordnung der von der Landeszentralbehörde 
bestimmten Behörde auf sie oder auf die von ihr in dem Antrag bezeichnete Person 
übertragen. Das Eigentum geht mit dem Zeitpunkt auf die Gesellschaft über, in 
welchem die Anordnung dem zur Uüberlassung Verpflichteten oder dem Inhaber 
des Gewahrsams zugeht. 
§ 10. Die Abnahme hat auf Verlangen des Verpflichteten spätestens binnen 
zwei Wochen von dem Tage ab zu erfolgen, an welchem der Kriegsschmieröl-Gesell- 
schaft das Verlangen zugeht. Erfolgt die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, 
so geht die Gefahr des Unterganges und der Verschlechterung auf die Kriegsschmieröl= 
Gesellschaft über, und der Übernahmepreis ist von diesem Zeitpunkt ab mit eins 
vom Hundert über dem jeweiligen Reichsbankdiskontsatze zu verzinsen. Die Zahlung 
des Übernahmepreises erfolgt spätestens binnen zwei Wochen nach der Abnahme. 
s 11. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat bei der Abgabe der erworbenen 
Gegenstände die Weisungen des Reichskanzlers innezuhalten. . 
§ 12. Nicht unter diese Bestimmungen fallen Mineralöle, die bei plus 15 Grad 
Celsius ein spezifisches Gewicht von nicht über 0,835 einschließlich haben (Gasolin, 
Benzin, Petroleum). 
  
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