Verkehr mit Mineralölen usw.
813. Die Vorschriften der Bekanntmachung, betreffend Bestimmungen
„-den Kleinhandelmit Kerzen, vom 4. Dezember 1901 finden auch auf die Packungen
n geresin- und Wachskerzen Anwendung.
n Außerdem muß jede Packung mit Kerzen auf der Außenseite in einer für den
Käufer leicht erkennbaren Weise und in deutscher Sprache folgende Angaben ent-
halten: # ·
Ha 1.denNamenunddieFIrmasowiedenOrtdergewerblichenHauptnteder-
lassung desjenigen, der die Kerzen hergestellt hat;
2. den Kleinverkaufspreis
a) für die ganze Packung,
b) für die einzelne Kerze;
3, die Anzahl der in der Packung enthaltenen Kerzen.
Einzelne Kerzen dürfen nur aus den dazu gehörenden Packungen verkauft werden,
so daß der Käufer sich von der Richtigkeit des verlangten Preises überzeugen kann;
mehr als drei einzelne Kerzen auf einmal abzugeben, ist verboten.
8 14. Kerzen und Kerzenabfälle dürfen ohne Einwilligung der Kriegsschmieröl-
Gesellschaft zur gewerblichen Verwertung nicht umgeschmolzen werden.
* 15. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft hat bei Abgabe von Rohstoffen zur Kerzen-
herstellung vorzuschreiben, daß diese Stoffe nur zur Herstellung von Kerzen zu ver-
wenden sind. Sie hat weiter vorzuschreiben, welche Kleinverkaufspreise für die
Kerzen auf den Packungen anzugeben sind.
§ 16. Die Kriegsschmieröl-Gesellschaft kann Ausnahmen von diesen Bestim-
mungen zulassen; sie regelt den Verkehr mit Altarkerzen und Dosenlichten.
&* 17. Diese Bestimmungen finden weder Anwendung auf Vorräte, die im
Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, der Heeresver-
waltungen oder der Marineverwaltung stehen, noch auf Mengen der im 58 1 bezeich-
neten Gegenstände, die im Inland erzeugt und von diesen Stellen gekauft oder im
Ausland erzeugt und in deren Auftrag eingeführt werden.
§* 18. Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark wird bestraft:
1. wer den Bestimmungen der §§ 1 bis 3, 5, des § 13 Abs. 1 oder der dort
genannten Bekanntmachung, des § 13 Abs. 3, des § 14 oder den gemäß
* 15 vorgeschriebenen Bedingungen zuwiderhandelt;
wer die gemäß § 4 erforderte Auskunft nicht innerhalb der gesetzten Frist
erteilt oder wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben macht;
3. wer den Bestimmungen des & 13 oder der dort genannten Bekanntmachung
zuwider Kerzen ohne die vorgeschriebenen Angaben feilhält, verkauft oder
sonst in den Verkehr bringt oder Kerzenpackungen mit Angaben versieht,
die der Wahrheit nicht entsprechen; ·
4. wer wissenlich Kerzen, deren Packung mit unrichtigen Angaben der im
§l 13 oder der dort genannten Bekanntmachung vorgeschriebenen Art
„ersehen ist, feilhält, verkauft oder sonst in Verkehr bringt;
5. wer den gemäß § 13 auf der Packung angegebenen Kleinverkaufspreis
überschreitet.
Neben der Strafe kann auf Einziehung der Gegenstände erkannt werden, auf
rchde strafbare Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören
icht.
des §l 19. Die Bestimmungen treten mit dem 21. Januar 1917, die Bestimmungen
es § 13 mit dem 15. Februar 1917 in Kraft.
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