Sonstige Versorgung des Wirischaftslebens.
Bekanntmachung
zur Durchführung der Verordnung über phosphorhaltige
Mineralien und Gesteine. 9
Vom 8. Januar 1917.
Auf Grund des § 1 der Bekanntmachung über die Errichtung eines Kriegsernährung
amts vom 22. Mai 1916 wird als die nach § 1 der Verordnung über phosphorhaltiae
Mineralien und Gesteine vom 30. November 1916 zuständige Stelle die Krieng
Phosphat-Gesellschaft m. b. H. in Berlin bestimmt. ttiegs-
Bekanntmachung
über Kusdehnung der Derordnung über den Derkehr mit
barz vom 7. September 1916.
Vom 22. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 der Bekanntmachung über den Verkehr mit Harz vom 7. Sep-
tember 1916.) «
§·1.DieVorschriftenderBekanntmachungüberdenVerkehrmitHarzvom
7. September 1916 werden ausgedehnt auf:
1. Schellack jeder Art und Sorte in unverarbeitetem Zustand, auch in rohen
trockenen und feuchten Mischungen oder in Lösungen;
2. Schellack jeder Art und Sorte in verarbeitetem Zustand
a) in Schallplattenmasse sowie unbrauchbaren Schallplatten und Schall-
rollen,
b) in Bruch und Abfall jeder Art;
. Gummi-Traganth;
Gummi-Mastix;
. Gummi, arabikum jeder Art und Sorte, Gummi-Ghatti (Gummi-Gutti,
alipot),
Gummi acaroides (Akaroidharz, Erdschellach;
Kopale jeder Art und Sorte;
Carnaubawachs; «
.Japan-Wachs;
.ChinesischesWachs.
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
SOO
—
Seot
Bekanntmachung,
betreffend Kusführungsbestimmungen zu der Derordnung
über Ausdehnung der verordnung über den Verkehr mit
Harz vom 22. Januar 1917.
Vom 22. Januar 1917.
Auf Grund des § 3 der Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 7. Sep-
tember 1916 in Verbindung mit § 1 der Bekanntmachung über die Ausdehnung der
Verordnung über den Verkehr mit Harz vom 22. Januar 1917 wird bestimmt:
§* 1. Wer mit Beginn des 25. Januar 1917 ·,
1.SchellackjederArtundSorteinunverarbeitetemZustand, auch in rohen,
trockenen oder feuchten Mischungen oder Lösungen,
68