Verkehr mit Mineralölen usw.
Schellack jeder Art und Sorte in verarbeitetem Zustand,
a) in Sballplattenmasse sowie unbrauchbaren Schallplatten und Schall-
rollen, ·
b) in Bruch und Abfall jeder Art,
Gummi-Traganth,
Gummi-Mastik.,
Gummi arabikum jeder Art und Sorte, Gummi-Ghatti, (Gummi-Gutti,
alipot),
Galsot acaroides (Akaroidharz, Erdschellack),
Kopale jeder Art und Sorte,
Carnaubawachs,
Japan-Wachs,
Chinesisches Wachs » »
im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, die Bestände getrennt nach Eigentümer, Arten
und Sorten in handelsüblicher Bezeichnung unter Angabe der Menge, des Eigen-
tümers und des Lagerungsorts und unter Beifügung versiegelter Proben dem
Kriegsausschusse für pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin
bis zum 3. Februar 1917 durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen.
Mengen, die sich mit Beginn des 25. Januar 1917 unterwegs befinden, sind von
dem Empfänger anzuzeigen. .·· « ·
Wer Stoffe der im Abs. 1 bezeichneten Arten gewinnt oder erwirbt, hat dem
Kriegsausschusse die im Vormonat angefallenen und erworbenen Mengen bis zum
10. jedes Monats durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen, sofern nicht andere Ver-
einbarungen getroffen sind. v
§#2. Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige
zu erklären, ob er die Ware übernehmen will. Geht binnen drei Wochen nach Ab-
sendung des Angebots eine Erklärung nicht ein, oder erklärt der Kriegsausschuß,
daß er die Ware nicht übernehmen will, so erlischt die Lieferungspflicht. Erklärt
der Kriegsausschuß, die angebotene Ware übernehmen zu wollen, so ist sie auf sein
Verlangen an die von ihm angegebene Adresse zu verladen. ·
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über in dem Zeitpunkt, in welchem
die Übernahmeerklärung dem Eigentümer oder dem Inhaber des Gewahrsams zu-
geht.
“ & 3. Wer aus dem Ausland Stoffe der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Arten ein-
führt, ist verpflichtet, den Eingang der Ware im Inland dem Kriegsausschusse für
pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H. in Berlin unter Angabe der
Menge, der Arten und Sorten, des Einkaufspreises und des Aufbewahrungsorts
unverzüglich anzuzeigen. Die Anzeige hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
Als Einführender im Sinne dieser Verordnung gilt, wer nach Eingang der Ware
im Inland zur Verfügung über sie für eigene oder fremde Rechnung berechtigt ist.
Befindet sich der Verfügungsberechtigte nicht im Inland, so tritt an seine Stelle
der Empfänger.
*4. Wer aus dem Ausland Stoffe der im § 1 Abs. 1 bezeichneten Arten ein-
führt, hat sie an den Kriegsausschuß zu liefern. Er hat sie bis zur Abnahme mit
der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu behandeln, in handelsüblicher Weise
zu versichern und auf Abruf zu verladen. Er hat sie auf Verlangen des Kriegsaus-
schusses an einem von diesem zu bestimmenden Orte zur Besichtigung zu stellen
oder Proben einzusenden. 1 ·
Der Kriegsausschuß hat sich unverzüglich nach Empfang der Anzeige oder nach
neh Sesichtigung oder nach Empfang der Proben zu erklären, ob er die Stoffe über-
hmen will.
Das Eigentum geht auf den Kriegsausschuß über mit dem Zeitpunkt, in welchem
n ähbernahmeerllerung dem Einführenden oder dem Inhaber des Gewahrsams
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