Patente und Gebrauchsmuster.
Bekanntmachung,
betreffend die Kbänderung der Bestimmungen über die
Knmeldung von Gebrauchsmustern.
Bom 4. Januar 1917.
Auf Grund des s 2 Absatzes 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchs-
stern, vom 1. Juni 1891 werden die Bestimmungen über die Anmeldung von Ge-
murt chsmustern vom 22. November 1898 zu § 4a dahin abgeändert, daß bis auf
Hecgeres für die Abbildung die Verwendung von Kartonpapier oder Zeichenlein-
wond nicht erforderlich ist, vielmehr eine Zeichnung aufstartem Pauspapier (Glas-
popier oder ein Lichtbild in schwarzen Linien auf weißem Grunde oder in weißen
Linien auf braunem Grunde eingereicht werden kann.
1 Bekanntmachung,
betreffend äbänderung der Bestimmungen über die K-
meldung von Erfindungen.
Vom 4. Januar 1917.
Auf Grund des § 20 Absatz 2 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 werden die
Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen vom 22. November 1898 zu
z a und b dahin abgeändert, daß bis auf weiteres
I1. für die Nebenzeichnung die Verwendung von Zeichenleinwand nicht
erforderlich ist, vielmehr eine Zeichnung auf starkem Pauspapier (Glaspapier) oder
ein Lichtbild in schwarzen Linien auf weißem Grunde oder in weißen Linien auf
braunem Grunde eingereicht werden kann,
2. als Hauptzeichnung bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der An-
meldung ein zweites Stück der Nebenzeichnung genügt. ·
Betuanntmachung »» ·
überdenAquchlußderfoeutlichkeitfürpatentennd
Gebrauchsmuster.
Vom 8. Februar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
§l 1. Die Erteilung eines Patents findet ohne jede Bekanntmachung statt,
wenn das Patentamt nach Anhörung der Heeres= und der Marineverwaltung die
Geheimhaltung der Erfindung im Interesse der Landesverteidigung oder der Kriegs-
wirtschaft für erforderlich erachtet.
Entsprechendes gilt für die Eintragung eines Gebrauchsmusters.
Das Patent wird in einen besonderen Band der Patentrolle, das Gebrauchs-
muster in einen besonderen Band der Gebrauchsmusterrolle eingetragen (Kriegs-
kolle). Der Inhalt der Kriegsrolle wird nicht veröffentlicht. Die Einsicht der Kriegs-
kolle sowie der Anmeldestücke, auf Grund deren das Patent erteilt oder das Gebrauchs-
muster eingetragen wurde, ist, vorbehaltlich der Vorschriften des § 2, nicht gestattet.
*2. Der Heeres= und der Marineverwaltung steht die Einsicht der Kriegsrolle
sowie der Akten über die Anmeldung von Erfindungen und Gebrauchsmustern,
welche die Interessen der Landesverteidigung oder der Kriegswirtschaft berühren, frei.
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