Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Patente und Gebrauchsmuster. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Kbänderung der Bestimmungen über die 
Knmeldung von Gebrauchsmustern. 
Bom 4. Januar 1917. 
Auf Grund des s 2 Absatzes 4 des Gesetzes, betreffend den Schutz von Gebrauchs- 
stern, vom 1. Juni 1891 werden die Bestimmungen über die Anmeldung von Ge- 
murt chsmustern vom 22. November 1898 zu § 4a dahin abgeändert, daß bis auf 
Hecgeres für die Abbildung die Verwendung von Kartonpapier oder Zeichenlein- 
wond nicht erforderlich ist, vielmehr eine Zeichnung aufstartem Pauspapier (Glas- 
popier oder ein Lichtbild in schwarzen Linien auf weißem Grunde oder in weißen 
Linien auf braunem Grunde eingereicht werden kann. 
1 Bekanntmachung, 
betreffend äbänderung der Bestimmungen über die K- 
meldung von Erfindungen. 
Vom 4. Januar 1917. 
Auf Grund des § 20 Absatz 2 des Patentgesetzes vom 7. April 1891 werden die 
Bestimmungen über die Anmeldung von Erfindungen vom 22. November 1898 zu 
z a und b dahin abgeändert, daß bis auf weiteres 
I1. für die Nebenzeichnung die Verwendung von Zeichenleinwand nicht 
erforderlich ist, vielmehr eine Zeichnung auf starkem Pauspapier (Glaspapier) oder 
ein Lichtbild in schwarzen Linien auf weißem Grunde oder in weißen Linien auf 
braunem Grunde eingereicht werden kann, 
2. als Hauptzeichnung bis zum Beschluß über die Bekanntmachung der An- 
meldung ein zweites Stück der Nebenzeichnung genügt. · 
Betuanntmachung »» · 
überdenAquchlußderfoeutlichkeitfürpatentennd 
Gebrauchsmuster. 
Vom 8. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) 
§l 1. Die Erteilung eines Patents findet ohne jede Bekanntmachung statt, 
wenn das Patentamt nach Anhörung der Heeres= und der Marineverwaltung die 
Geheimhaltung der Erfindung im Interesse der Landesverteidigung oder der Kriegs- 
wirtschaft für erforderlich erachtet. 
Entsprechendes gilt für die Eintragung eines Gebrauchsmusters. 
Das Patent wird in einen besonderen Band der Patentrolle, das Gebrauchs- 
muster in einen besonderen Band der Gebrauchsmusterrolle eingetragen (Kriegs- 
kolle). Der Inhalt der Kriegsrolle wird nicht veröffentlicht. Die Einsicht der Kriegs- 
kolle sowie der Anmeldestücke, auf Grund deren das Patent erteilt oder das Gebrauchs- 
muster eingetragen wurde, ist, vorbehaltlich der Vorschriften des § 2, nicht gestattet. 
*2. Der Heeres= und der Marineverwaltung steht die Einsicht der Kriegsrolle 
sowie der Akten über die Anmeldung von Erfindungen und Gebrauchsmustern, 
welche die Interessen der Landesverteidigung oder der Kriegswirtschaft berühren, frei. 
75
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.