Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Finanzielle Maßnahmen. 
Anderen kann die Einsicht der Kriegsrolle sowie der Akten übe 
8. 1 erteilten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster auf Antrag mit à# 
stimmung der Heeres= und der Marineverwaltung von dem Patentamt geso u. 
werden. atten 
5 3. Erachtet das Patentamt nach Anhörung der Heeres= und der Marin- 
verwaltung die Geheimhaltung des Patents oder des Gebrauchsmusters nicht mu- 
für erforderlich, so richtet sich das weitere Verfahren nach den allgemeinen geerr 
lichen Vorschriften. * 
§ 4. Wer unbefugt die Einsicht in die Kriegsrolle oder in die Anmeldestück 
auf Grund deren gemäß § 1 ein Patent erteilt oder ein Gebrauchsmuster ein 
tragen ist, sich oder einem andern verschafft oder von ihrem Inhalt einem ander n 
Kenntnis gibt, wird mit Gefängins bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis n 
fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. T 
Der Versuch ist strafbar. 
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der 
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens. 
r die gemäß 
Finamzielle Maßnahmen. 
Bekanntmachung 
über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheinen. 
Vom 18. Januar 1917. 
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 30. Dezember 1916 Dar- 
lehnskassenscheine im Betrage von 3 407 500 000 M. ausgegeben waren. Hiervon 
befanden sich 2 872 936 000 M. im freien Verkehr. 
Bekanntmachung, 
betreffend das Derbot der Einfuhr entbehrlicher Gegen- 
stände. 
Vom 9. Januar 1917. 
Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegen- 
stände vom 25. Februar 1916 verbiete ich bis auf weiteres die Einfuhr über die Grenzen 
des Deutschen Reichs für folgende Gegenstände: 
Rindsdärme der Zolltarifnummer 157. 
Bekanntmachung 
über Goldpreise. 
Vom 8. Februar 1917. 
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt- 
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) . 
§ 1. Der Preis für Roh-, Abfall= und Bruchgold (zerbrochene, zerschnittene 
oder sonst unbrauchbar gewordene Goldsachen, Teile und Stücke von Goldsachen) 
darf 2790 Mark für das Kilogramm feines Goldes nicht überschreiten. 
76
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.