Finanzielle Maßnahmen.
Anderen kann die Einsicht der Kriegsrolle sowie der Akten übe
8. 1 erteilten Patente und eingetragenen Gebrauchsmuster auf Antrag mit à#
stimmung der Heeres= und der Marineverwaltung von dem Patentamt geso u.
werden. atten
5 3. Erachtet das Patentamt nach Anhörung der Heeres= und der Marin-
verwaltung die Geheimhaltung des Patents oder des Gebrauchsmusters nicht mu-
für erforderlich, so richtet sich das weitere Verfahren nach den allgemeinen geerr
lichen Vorschriften. *
§ 4. Wer unbefugt die Einsicht in die Kriegsrolle oder in die Anmeldestück
auf Grund deren gemäß § 1 ein Patent erteilt oder ein Gebrauchsmuster ein
tragen ist, sich oder einem andern verschafft oder von ihrem Inhalt einem ander n
Kenntnis gibt, wird mit Gefängins bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis n
fünftausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. T
Der Versuch ist strafbar.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
r die gemäß
Finamzielle Maßnahmen.
Bekanntmachung
über den Gesamtbetrag der Darlehnskassenscheinen.
Vom 18. Januar 1917.
Auf Grund des § 18 Abs. 4 des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914
wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, daß am 30. Dezember 1916 Dar-
lehnskassenscheine im Betrage von 3 407 500 000 M. ausgegeben waren. Hiervon
befanden sich 2 872 936 000 M. im freien Verkehr.
Bekanntmachung,
betreffend das Derbot der Einfuhr entbehrlicher Gegen-
stände.
Vom 9. Januar 1917.
Auf Grund der Verordnung über das Verbot der Einfuhr entbehrlicher Gegen-
stände vom 25. Februar 1916 verbiete ich bis auf weiteres die Einfuhr über die Grenzen
des Deutschen Reichs für folgende Gegenstände:
Rindsdärme der Zolltarifnummer 157.
Bekanntmachung
über Goldpreise.
Vom 8. Februar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.) .
§ 1. Der Preis für Roh-, Abfall= und Bruchgold (zerbrochene, zerschnittene
oder sonst unbrauchbar gewordene Goldsachen, Teile und Stücke von Goldsachen)
darf 2790 Mark für das Kilogramm feines Goldes nicht überschreiten.
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