Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Finanzielle Maßnahmen. 
lungsmittel und Forderungen sowie die durch sie beschafften Kredite dürfen zu d 
Zwecken, zu denen der Erwerb oder die Beschaffung erfolgt ist, ohne die vorstehe de 
Beschränkungen verwendet werden. iden 
Die Geschäfte mit den Devisenstellen können auch durch Kommiss 
mittelt werden; der Selbsteintritt ist ausgeschlossen. 
§5 2. Als Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten außer Geldsort 
Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen Sch 8— 
und Wechsel. Forderungen im Sinne dieser Verordnung sind Geldforderungen“ 5 
sei denn, daß sie zu den Zahlungsmitteln gehören oder in Wertpapieren, die an 
der Auffassung des Verkehrs als Effekten angesehen werden, oder in Bins- aan 
Gewinnanteilscheinen zu solchen Effekten verbrieft sind. Als Kredit im Sinne der 
§ 1 ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem eine Person oder Firma der Vel- 
fügung einer anderen zu entsprechen bereit ist oder entspricht, ohne Rücksicht darau, 
ob der letzteren gegen die erstere eine Geldforderung zusteht. « 
Dänemark, Norwegen und Schweden, sowie die Länder der lateinischen Münz- 
union gelten untereinander als Länder verschiedener Währung. 
§ 3. Auf Reichswährung lautende Zahlungsmittel dürfen nur mit Einwilligun 
der Reichsbank nach dem Ausland versendet oder überbracht werden. " 
Verbindlichkeiten in Reichs= oder ausländischer Währung dürfen gegenüber 
einer im Ausland ansässigen Person oder Firma zum Zwecke des Erwerbes von 
Waren oder Wertpapieren, von Kostbarkeiten, Kunst= und Luxusgegenständen 
jeder Art, von Grundstücken und Schiffen nur mit Einwilligung der Reichsbam 
eingegangen werden. Auch im Wege des Tausches gegen Wertpapiere, insbesondere 
auch gegen Zins= oder Gewinnanteilscheine dürfen Gegenstände der vorbezeichneten 
Art bei einer im Ausland ansässigen Person oder Firma nur mit Einwilligung der 
Reichsbank erworben werden. 
Einer im Ausland ansässigen Person oder Firma darf ein auf Reichswährung 
lautender Kredit nur mit Einwilligung der Reichsbank eingeräumt werden. Der 
Einwilligung unterliegt nicht die Verlängerung bereits vor dem Inkrafttreten dieser 
Verordnung eingeräumter Kredite. 
Über Forderungen in Reichswährung gegen eine im Ausland ansässige Person 
oder Firma darf nur mit Einwilligung der Reichsbank verfügt werden. Als Ver- 
fügungist es auch anzusehen, wenn der Verpflichtete angewiesen wird, an einen Dritten 
Zahlung zu leisten. Zur Einziehung bedarf es der Einwilligung der Reichsbank nicht. 
Eine Person gilt im Sinne der Abs. 2 bis 4 als im Ausland ansässig, wenn sie 
dort ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Firmen ist maßgebend, 
ob diejenige Haupt= oder Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle 
in Frage steht, im Ausland liegt. 
#§s 4. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, Forderungen gegen 
das verbündete und neutrale Ausland in Reichs= oder ausländischer Währung, sowie 
die einer im Ausland ansässigen Person oder Firma eingeräumten Kredite in Reichs- 
währung sind nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften an- 
zumelden. · 
AufErforderndervomReichskanzlermitderEntgegennahmederAnmel- 
dungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der An- 
meldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Voraus- 
setzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung durch nähere 
Auskünfte zu ergänzen. 
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Ver- 
sonen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten 
Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. » 
8 Der Reichskanzler kann anordnen, daß der Reichsbank auf ihr Verlangen 
die im § 1 bezeichneten Zahlungsmittel und Forderungen gegen Erstattung des 
ionäre der- 
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