Finanzielle Maßnahmen.
lungsmittel und Forderungen sowie die durch sie beschafften Kredite dürfen zu d
Zwecken, zu denen der Erwerb oder die Beschaffung erfolgt ist, ohne die vorstehe de
Beschränkungen verwendet werden. iden
Die Geschäfte mit den Devisenstellen können auch durch Kommiss
mittelt werden; der Selbsteintritt ist ausgeschlossen.
§5 2. Als Zahlungsmittel im Sinne dieser Verordnung gelten außer Geldsort
Papiergeld, Banknoten und dergleichen auch Auszahlungen, Anweisungen Sch 8—
und Wechsel. Forderungen im Sinne dieser Verordnung sind Geldforderungen“ 5
sei denn, daß sie zu den Zahlungsmitteln gehören oder in Wertpapieren, die an
der Auffassung des Verkehrs als Effekten angesehen werden, oder in Bins- aan
Gewinnanteilscheinen zu solchen Effekten verbrieft sind. Als Kredit im Sinne der
§ 1 ist der Geldbetrag anzusehen, bis zu welchem eine Person oder Firma der Vel-
fügung einer anderen zu entsprechen bereit ist oder entspricht, ohne Rücksicht darau,
ob der letzteren gegen die erstere eine Geldforderung zusteht. «
Dänemark, Norwegen und Schweden, sowie die Länder der lateinischen Münz-
union gelten untereinander als Länder verschiedener Währung.
§ 3. Auf Reichswährung lautende Zahlungsmittel dürfen nur mit Einwilligun
der Reichsbank nach dem Ausland versendet oder überbracht werden. "
Verbindlichkeiten in Reichs= oder ausländischer Währung dürfen gegenüber
einer im Ausland ansässigen Person oder Firma zum Zwecke des Erwerbes von
Waren oder Wertpapieren, von Kostbarkeiten, Kunst= und Luxusgegenständen
jeder Art, von Grundstücken und Schiffen nur mit Einwilligung der Reichsbam
eingegangen werden. Auch im Wege des Tausches gegen Wertpapiere, insbesondere
auch gegen Zins= oder Gewinnanteilscheine dürfen Gegenstände der vorbezeichneten
Art bei einer im Ausland ansässigen Person oder Firma nur mit Einwilligung der
Reichsbank erworben werden.
Einer im Ausland ansässigen Person oder Firma darf ein auf Reichswährung
lautender Kredit nur mit Einwilligung der Reichsbank eingeräumt werden. Der
Einwilligung unterliegt nicht die Verlängerung bereits vor dem Inkrafttreten dieser
Verordnung eingeräumter Kredite.
Über Forderungen in Reichswährung gegen eine im Ausland ansässige Person
oder Firma darf nur mit Einwilligung der Reichsbank verfügt werden. Als Ver-
fügungist es auch anzusehen, wenn der Verpflichtete angewiesen wird, an einen Dritten
Zahlung zu leisten. Zur Einziehung bedarf es der Einwilligung der Reichsbank nicht.
Eine Person gilt im Sinne der Abs. 2 bis 4 als im Ausland ansässig, wenn sie
dort ihren Wohnsitz, Sitz oder dauernden Aufenthalt hat. Bei Firmen ist maßgebend,
ob diejenige Haupt= oder Zweigniederlassung, deren Betrieb im einzelnen Falle
in Frage steht, im Ausland liegt.
#§s 4. Zahlungsmittel, die auf ausländische Währung lauten, Forderungen gegen
das verbündete und neutrale Ausland in Reichs= oder ausländischer Währung, sowie
die einer im Ausland ansässigen Person oder Firma eingeräumten Kredite in Reichs-
währung sind nach Maßgabe der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften an-
zumelden. ·
AufErforderndervomReichskanzlermitderEntgegennahmederAnmel-
dungen beauftragten Stellen ist jedermann verpflichtet, binnen einer von der An-
meldestelle festzusetzenden Frist eine Erklärung darüber abzugeben, ob die Voraus-
setzungen der Anmeldepflicht vorliegen, sowie eine abgegebene Erklärung durch nähere
Auskünfte zu ergänzen.
Die mit der Entgegennahme oder Bearbeitung der Anmeldung befaßten Ver-
sonen sind verpflichtet, über die aus Anlaß der Anmeldung zu ihrer Kenntnis gelangten
Verhältnisse Verschwiegenheit zu beobachten. »
8 Der Reichskanzler kann anordnen, daß der Reichsbank auf ihr Verlangen
die im § 1 bezeichneten Zahlungsmittel und Forderungen gegen Erstattung des
ionäre der-
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