Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Verkehrswesen. 
Vertehrswesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend vorübergehende Knderung der Eisenbahn-Der- 
« kehrsordnung. 
Vom 7. Februar 1917. 
Auf Grund des 832 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Ordnung 
ir die Dauer des Krieges, wie folgt, geändert: 
füt Inm 63 (Abs. 0 wird der dritte Satz gefaßt: 
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn 
die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. 
Im § 80 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt: 
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn 
die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist. 
Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend vorübergehende Knderung der Eisenbahn- 
derkehrs-Ordnung. 
Vom 14. Februar 1917. 
Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Ordnung 
für die Dauer des Krieges, wie folgt, geändert: - 
Im §63 Abs. (6) wird nach dem dritten Satze hinter den Worten „abgelaufen ist" 
und nach dem vierten Satze hinter dem Worte „erheben“ ein Sternchen), im § 63 
Abs. (7) am Schlusse ein Doppelsternchen“) gesetzt. Am Fuße der Seite werden 
solgende Anmerkungen hinzugesetzt: 
*.) Die Vorschriften, daß für Sonn= und Festtage Wagenstandgeld nur dann 
zu zahlen ist, wenn die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei auf- 
einanderfolgenden Sonn= und Festtagen nur für einen Tag Wagenstandgeld zu 
erheben ist, werden für die Dauer des Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, als an 
solchen Tagen die Eisenbahn Güter annimmt und nach polizeilicher oder militärischer 
Vorschrift die Anfuhr von Gütern statthaft ist. 
*.) Der Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn- 
und Festtagen nicht, soweit an diesen Tagen die Eisenbahn Güter annimmt und nach 
polizeilicher oder militärischer Vorschrift die Anfuhr von Gütern statthaft ist. 
Im § 80 wird der Abs. (4) für die Dauer des Krieges gefaßt: · 
An Sonn= und Festtagen kann die Eisenbahn Frachtgut ausliefern. Zur Aus- 
lieferung von Eilgut ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll= oder steueramtlichen Behand- 
lung kein Hindernis entgegensteht. 
Im s 80 Abs. G) wird am Schlusse ein Sternchen -), im § 80 Abs. (6) nach dem 
dritten Satze hinter den Worten „abgelaufen ist“ und nach dem letzten Satze hinter 
dem Worte „erheben“ ein Doppelsternchen ) gesetzt. Am Fuße der Seite werden 
folgende Anmerkungen hinzugesetzt: 
DDer Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn- 
und Festsagen nicht, soweit an diesen Tagen die Eisenbahn Güter ausliefert und nach 
rolizeilicher oder militärischer Vorschrift die Abfuhr von Gütern statthaft ist. 
Die Vorschriften, daß für Sonn= und Festtage Wagenstandgeld nur dann 
iu zahlen ist, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei 
aufeinanderfolgenden Sonn= und Festtagen nur für einen Tag Wagenstandgeld 
83 6#
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.