Verkehrswesen.
Vertehrswesen.
Bekanntmachung,
betreffend vorübergehende Knderung der Eisenbahn-Der-
« kehrsordnung.
Vom 7. Februar 1917.
Auf Grund des 832 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Ordnung
ir die Dauer des Krieges, wie folgt, geändert:
füt Inm 63 (Abs. 0 wird der dritte Satz gefaßt:
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn
die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist.
Im § 80 (Abs. 6) wird der dritte Satz gefaßt:
Für Sonn= und Festtage ist Wagenstandgeld nur dann zu zahlen, wenn
die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist.
Die Anderungen treten sofort in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend vorübergehende Knderung der Eisenbahn-
derkehrs-Ordnung.
Vom 14. Februar 1917.
Auf Grund des § 2 Abs. (4) der Eisenbahn-Verkehrsordnung wird diese Ordnung
für die Dauer des Krieges, wie folgt, geändert: -
Im §63 Abs. (6) wird nach dem dritten Satze hinter den Worten „abgelaufen ist"
und nach dem vierten Satze hinter dem Worte „erheben“ ein Sternchen), im § 63
Abs. (7) am Schlusse ein Doppelsternchen“) gesetzt. Am Fuße der Seite werden
solgende Anmerkungen hinzugesetzt:
*.) Die Vorschriften, daß für Sonn= und Festtage Wagenstandgeld nur dann
zu zahlen ist, wenn die Ladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei auf-
einanderfolgenden Sonn= und Festtagen nur für einen Tag Wagenstandgeld zu
erheben ist, werden für die Dauer des Krieges insoweit außer Kraft gesetzt, als an
solchen Tagen die Eisenbahn Güter annimmt und nach polizeilicher oder militärischer
Vorschrift die Anfuhr von Gütern statthaft ist.
*.) Der Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn-
und Festtagen nicht, soweit an diesen Tagen die Eisenbahn Güter annimmt und nach
polizeilicher oder militärischer Vorschrift die Anfuhr von Gütern statthaft ist.
Im § 80 wird der Abs. (4) für die Dauer des Krieges gefaßt: ·
An Sonn= und Festtagen kann die Eisenbahn Frachtgut ausliefern. Zur Aus-
lieferung von Eilgut ist sie verpflichtet, wenn seiner zoll= oder steueramtlichen Behand-
lung kein Hindernis entgegensteht.
Im s 80 Abs. G) wird am Schlusse ein Sternchen -), im § 80 Abs. (6) nach dem
dritten Satze hinter den Worten „abgelaufen ist“ und nach dem letzten Satze hinter
dem Worte „erheben“ ein Doppelsternchen ) gesetzt. Am Fuße der Seite werden
folgende Anmerkungen hinzugesetzt:
DDer Lauf dieser Fristen ruht während der Dauer des Krieges an Sonn-
und Festsagen nicht, soweit an diesen Tagen die Eisenbahn Güter ausliefert und nach
rolizeilicher oder militärischer Vorschrift die Abfuhr von Gütern statthaft ist.
Die Vorschriften, daß für Sonn= und Festtage Wagenstandgeld nur dann
iu zahlen ist, wenn die Entladefrist schon am Tage vorher abgelaufen ist und daß bei
aufeinanderfolgenden Sonn= und Festtagen nur für einen Tag Wagenstandgeld
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