Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 12 (12)

Schutz der Schuldner und Rechtsschutz. 
Bekanntmachung, 
betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen 
Italiens. 
Vom 9. Januar 1917. 
(Im Wege der Vergeltung auf Grund des §7 Abs. 2 der Verordnung des . 
über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vons 1. 
Artikel 1. . 
DieVorschriftender§§2bis4derVerordnungübergewerblieScl · 
feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden auf die so gerde Shutro " 
für anwendbar erklärt. Arunnter ns 
rtikel 2. 
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Verordnung über gewerbliche Schutzrechte 
feindlicher Staatsangehöriger. 
Bom 25. Januar 1917. 1 
Auf Grund des §& 8 der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher 
Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 wird die genannte Verordnung, soweit sie Ruß- 
land und die Angehörigen Rußlands betrifft, in Ansehung der gegenwärtigen Gebiete 
des Generalgouvernements Warschau und des k. u. k. Militär-Generalgouvernements 
in Lublin mit Wirkung vom Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung außer 
Kraft gesetzt, jedoch mit dem Vorbehalte, daß — 
1. wer in der Zeit zwischen dem 11. März 1915 und dem genannten Tage 
im Inland den Gegenstand eines damals unwirksamen Rechtes (# 6 
a. a. O.) benutzt oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen 
getroffen hat, befugt bleibt, ihn für die Bedürfnisse des eigenen Betriebs 
auszunutzen; 
2. die in der bezeichneten Zeit für Angehörige anderer als die feindlichen 
Staaten (8 5 a. a. O.) begründeten Rechte unberührt blerben. 
Bekanntmachung, 
betreffend Jahlungen nach Italien für Patent= usw. Schutz. 
Vom 31. Dezember 1916. 
Auf Grund der §§ 1, 2 der Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergel- 
tungsmaßregeln gegen Italien, vom 24. November 1916 werden Zahlungen, 
die zum Erlangen, Erhalten oder Verlängern des Patent-, Muster- 
oder Warenzeichenschutzes für Angehörige des Reichs, der verbündeetn oder 
der neutralen Staaten erforderlich und nach dem genannten § 1 verboten sind, bis 
auf weiteres zugelassen. · 
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