Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
Bekanntmachung,
betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen
Italiens.
Vom 9. Januar 1917.
(Im Wege der Vergeltung auf Grund des §7 Abs. 2 der Verordnung des .
über gewerbliche Schutzrechte feindlicher Staatsangehöriger vons 1.
Artikel 1. .
DieVorschriftender§§2bis4derVerordnungübergewerblieScl ·
feindlicher Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 werden auf die so gerde Shutro "
für anwendbar erklärt. Arunnter ns
rtikel 2.
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Bekanntmachung,
betreffend die Verordnung über gewerbliche Schutzrechte
feindlicher Staatsangehöriger.
Bom 25. Januar 1917. 1
Auf Grund des §& 8 der Verordnung über gewerbliche Schutzrechte feindlicher
Staatsangehöriger vom 1. Juli 1915 wird die genannte Verordnung, soweit sie Ruß-
land und die Angehörigen Rußlands betrifft, in Ansehung der gegenwärtigen Gebiete
des Generalgouvernements Warschau und des k. u. k. Militär-Generalgouvernements
in Lublin mit Wirkung vom Tage der Verkündung dieser Bekanntmachung außer
Kraft gesetzt, jedoch mit dem Vorbehalte, daß —
1. wer in der Zeit zwischen dem 11. März 1915 und dem genannten Tage
im Inland den Gegenstand eines damals unwirksamen Rechtes (# 6
a. a. O.) benutzt oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen
getroffen hat, befugt bleibt, ihn für die Bedürfnisse des eigenen Betriebs
auszunutzen;
2. die in der bezeichneten Zeit für Angehörige anderer als die feindlichen
Staaten (8 5 a. a. O.) begründeten Rechte unberührt blerben.
Bekanntmachung,
betreffend Jahlungen nach Italien für Patent= usw. Schutz.
Vom 31. Dezember 1916.
Auf Grund der §§ 1, 2 der Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergel-
tungsmaßregeln gegen Italien, vom 24. November 1916 werden Zahlungen,
die zum Erlangen, Erhalten oder Verlängern des Patent-, Muster-
oder Warenzeichenschutzes für Angehörige des Reichs, der verbündeetn oder
der neutralen Staaten erforderlich und nach dem genannten § 1 verboten sind, bis
auf weiteres zugelassen. ·
88