Zahlungen im Auslande.
Bekanntmachung
Bz die Geltendmachung von lusprüchen von Dersonen,
die im Kusland ihren Wohnsitz haben.
Vom 4. Januar 1917.
Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
(Auf Gr schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914). —
Die Wirksamkeit der Bekanntmachungen über die Geltendmachung von An-
sprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben, vom 7. August und
„2 Oktober 1914, vom 21. Januar, 22. April, 22. Juli und 21. Oktober 1915, vom
ö0. Januar, 13. April, 13. Juli und 5. Oktober 1916 wird in der Weise ausgedehnt,
daß an die Stelle des 31. Januar 1917 der 30. April 1917 tritt.
übe
Bekanntmachung,
betreffend die Stundungsvorschriften der Zahlungsverbote
gegen das feindliche Kusland.
Vom 17. Januar 1917.
(Auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
schaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914.)
Artikel 1.
Ungeachtet der Stundungsvorschrift des § 2 der Verordnung, betreffend Zah-
lungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 und ungeachtet der Bekannt-
machungen, die den § 2 auf andere Staaten für anwendbar erklären, kann die Er-
füllung eines vermögensrechtlichen Anspruchs gefordert werden, wenn der Anspruch
einem Deutschen zusteht, der sich im Inland oder innerhalb der verbündeten Staaten
oder der von deutschen oder verbündeten Truppen besetzten Gebieten aufhält. Das
gleiche gilt, wenn der Anspruch einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, deren sämtliche
Teilhaber Deutsche sind, zusteht und von einem zur Einziehung befugten Teilhaber
geltend gemacht wird, der sich indengenannten Gebieten aufhält. Die Stundung endet
mit dem Ablauf eines Monats nach der Aufforderung zur Leistung.
Diese Vorschriften gelten nicht für Forderungen, die ein Deutscher oder eine
Gemeinschaft oder Gesellschaft der im Abs. 1 bezeichneten Art erst nach der Erklärung
des Kriegszustandes zwischen dem Deutchen Reiche und dem von dem Zahlungs-
verbote betroffenen feindlichen Staate von einem Dritten erworben hat.
Artikel 2.
Endet bei einem Wechsel, bei welchem durch die Stundung gemäß §& 4 der Ver-
ordnung vom 30. September 1914 die Protesterhebung hinausgeschoben ist, die
Stundung auf Grund des Artikel 1, so bleiben gleichwohl die Protesterhebung und der
Rückgriff aus dem Wechsel bis auf weiteres ausgeschlossen. Diese Vorschrift findet
auf Schecks entsprechende Anwendung.
Artikel 3.
Der Reichskanzler kann eine Ausnahme von der Stundungsvorschrift des § 2
der Verordnung, betreffend das Zahlungsverbot gegen England, und der aus-
dehnenden Bekanntmachungen bewilligen:
1. wenn, abgesehen von den Fällen des Artikel 1, der Anspruch einem
Deutschen oder einer Gemeinschaft oder Gesellschaft, bei welcher
mindestens ein Teilhaber ein Deutscher ist, zusteht und der deutsche
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