Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Berjährungsfriiten ujw. 
ei Wechleln, bei denen die Stift zur Erhebung des Proteites mangels Zahlung. 
u Sr. 1 perlängert ift, verjährt der mechjelmäßige Anjprud) gegen den Alzep- 
der, jomweit e3 fi) um eigene Wedjjel handelt, gegen den Ausfteller frü- 
onen Zi. Mai 1919, 
petend A 
Derorönung 
öher die Geltendömadung von Ainjprühen von Perfonen, 
die im Ausland ihren Wohnjis haben. 
Bon 20. Dezember 1917. 
auf Grund des $ 3 de3 Gejebes Über Die Ermächtigung des Bundesratz zu wirt» 
atuf © Ichaftlihen Maknahmen ufw. vom 4. Auguft 1914.) ; 
Die Wirlfamkeit der Delannimachungen über die Geltendmachung bon An- 
iprüchen bon Berjonen, die im Ausland ihren Wohnfib Haben, vom 7. Auguft und 
»3, Oftober 1914, 21. Sanuar, 22. April, 22. Juli und 21. Oftober 1915, 6. Yanuar, 
13. April, 13. Juli und 5. Oftober 1916, 4. Januar, 26. März, 28. Juni und 20. Sep- 
iember 1917 wird in Der Weile ausgedehnt, daß an die Stelle des 31. Januar 1918 
der 31. Mai 1918 tritt. 
Befanntmadung 
über die Derjährungsfriften. 
Bom 22. November 1917. 
Auf Grund des $ 3 des Gefeßes über die Ermächtigung des Bundesrais zu wirt» 
. ichaftlihen Maßnahmen ufm. vom 4. Auguft 1914:) 
Die Verordnungen über die Verjährungsfriften vom 4. November und vom 
9. Dezember 1915 werden im Anjchluß an Die Verordnung vom 26. Oftober 1916 
weiter Dahin geändert, daß die Verjährung nicht vor dem Schluffe des Jahres 1918 
vollendet wird. 
  
Derorönung 
über Lohnpfändung. 
Bom 13. Dezember 1917. 
Auf Grund des $ 3 de3 Gejees über die Ermächtigung de3 Bundesrat zu mitt- 
Ichaftlihen Maßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914.) 
 $1. Der Xrbeitö- oder Dienftlohn ($ 1 des Gejege3 vom 21. uni 1869): 
it, oweit er die Summe von zweitaufend Mark für das Syahr überfteigt, zu einem 
Zehntel des Mehrbetrags der Pfändung nicht unterivorfen. Hat der Schuldner 
jeinem Ehegatten oder ehelichen Abfümmlingen, Die Das jechzehnte Lebensjahr 
nicht vollendet haben, Unterhalt zu getvähren, jo erhöht jic) Der unpfändbare Teil 
deö Mehrbetrags für jeden Diejer Unterhaltsberechtigten um ein weiteres Zehntel, 
höchfteng jedoch; auf fünf Zehntel des Mehrbetrags. Die Vorjchrifter des Gejeßes 
vom 21. Juni 1869 finden entiprechende Anwendung. 
_ Someit im Falle des Abf. 1 Gab 1 der unpfändbare Teil des Sohnes den 
Betrag bon zweitaufendfünfgundert Mark, im tsalle des Abf. 1 Sa 2 den Betrag 
von dreitaufendjechshundert Mark überfteigen würde, unterliegt die Pfändung 
feinen Befchränkungen. 
he $ 2. ndern fich die Verhältniffe, die nach $ 1 Abf. 1 für die Beftimmung 
& unpfändbaren Teiles des Lohnes maßgebend find, jo erweitert oder bejchräntt 
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