Satrent= UM. Yiegt. — ZSETgEITUNgSMABNAymeN.
. hiöbarkeit als nichtig gelöfcht werden. Entjprechendes gilt, wenn die Erhöhung
har Grund» oder Stammtfapital& oder ber Beichluß über die Erhöhung des Kapitals
ee über Die Ausgabe von Genußfcheinen ohne die Genehmigung in das Handels-
ter eingetragen ill.
a Mangel der Gerrehmigung fan durch nachträgliche Erteilung der ®e-
tuniaung geheilt werben.
Ne Diele Verordnung tritt am 5. November 1917 in Kraft. Der Bundes:
‚at beftimmt, wann fie außer Kraft tritt.
Befannimadung,
petreffend die Derlängerung der Prioritätsfrijten in
Dänemarf.
Bom 15. Nodemder 1917.
Auf Grund des $ 1 Abf. 2 der Verordnung des Bundesrats, betreffend Die
Rerlängerung der im Artilel 4 der revidierten PBarifer Übereinkunft zum Schuße
yes gewerblichen Eigentums vom 2. Juni 1911 vorgejehenen Prioritätzfriiten,
vom 7. Mai 1915 und im Anjchluß an die Befanntmadhung vom 22. Mai 1917
wird hierdurch befanntgemadit, daß in Dänemark die Privritätzfriften zugunsten
jer deutfhen Reichsangehörigen weiter bis zum 1. Yult 1918 verlängert find.
Befanntmadhung,
betreffend gewerblihe Schußrehhte von fingehörigen
Portugals.
Bom 28. Dezember 1917.
Im Wege der Vergeltung wird auf Grund des $ 7 Abf. 2 der Verordnung
de3 Yundesrats über gewerblihe Schußrechte feindlicher Staatsangehöriger vom.
1. Juli 1915 und im Anflug an Die Befanntmacdhung, betreffend gewerbliche
Schusredhte von Angehörigen Portugals, vom 23. Suni 1916 folgendes bejtimmt:
Artikel.
Die VBorjchriften des $ 6 Ab. 3, 4 der Verordriung über gewerbliche Schub:
rechte feindliher Staat3angehöriger vom 1. Juli 1915 über Patent- und Ge-
prauchsmufteranmeldungen werden auf die Angehörigen Portugals für anwendbar
erflärt; dabei tritt an die Stelle des 11. März 1915 der 4. September 1917.
Artikel 2.
Diefe Befanntmadung tritt am 8. Januar 1918 in Kraft.
. Betanntmadung
über die Ainwendung der Derorönung, betreffend Deriräge
mit feindlihen Staatsangehörigen, auf Rußland.
Bom 3. November 1917.
„ uf Grund des 8 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen.
StaatSangehörigen, vom 16. Dezember 1916 werden die Vorjchriften der $$ 1, 2
ver Verordnung auf Rußland und Finnland ausgedehnt.
107