Bergeltunggmaßnahmen.
Rrfäriften über ziwangsweije Verwaltung oder Liquidation fendlidher Unter-
mungen feine Anwendung finden, jo ijt dem Snhaber der Aktie nach ihrer
Kraftiogerflärung gegen Einreichung der alten Aftie bie neue Aktie auszuhändigen.
ber Da3 Vorliegen diefer Vorausjebungen entiheidet Die Landeszentralbehörde
yer bie von ihr beftimmte Stelle. Ob bei Altienrechten, bei denen die Voraus-
Iegungen nicht vorliegen, eine Aushändigung ber neuen Aftienurfunde an ben
Anhaber der alten Aftie ftattzufinden hat, oder wie fonft mit jolhen Aftienrechten
N verfahrert it, enticheidet die Tandeszentralbehörde oder die von ihr beftimmte
rolle nad, Maßgabe der beftehenden Bergeltungsporjähriften und [onftigen gejeb-
ichen Yeftimmungen. | |
"Y Stelle der Ausgabe neuer Aktien fann mit Genehmigung der Landes-
jentrafbehörbe oder der bon ihr beftimmien Stelle eine Abftempelung der alten
yftien erfolgen.
in 4. I Vorjehrift des $ 3 Abf. 5 der Verordnung vom 31. Suli 1916 bleibt
mberührt. Die Vorjehrift Des $ 11 der genannten Verordnung über die Über-
ragung Det Befugnilje des Reichslanzlerz auf einen Reihölommiffar findet aud)
in Anfehung der Befugnis Anwendung, die dem Reichöfanzler durd) die gegen-
wärtige Verordnung zugewwiefen ift.
35, Diefe Verordnung tritt mit Dem Tage der Berfündung in Kraft. Der
Heichsfanzler beftimmt, warn fie außer Kraft tritt.
Befanntmadung,
betreffend wirtjhaftliche Dergeltungsmaßnahmen gegen
die Dereinigten Staaten von fimerila.
Bom 10. November 1917.
Sm Wege der Vergeltung wird auf Grund des $ 4 Abj. 2 der Verordnung
über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögen? von Angehörigen
teindliher Staaten vom 7. Dftober 1915 folgendes beftimmt:
81. Die VBorfchriften der $$ 5 bis 11 und des $ 13 der Verordnung über
die Anmeldung de3 im Inland befindlichen Vermögens von Angehörigen feind-
liher Staaten vom 7. Oftober 1915 finden auf das Vermögen von Angehörigen
ber Vereinigten Staaten von Amerifa Anwendung.
82. Dieje Belanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung, Hinfichtlid)
der Strafbeftimmungen jedod) erft mit dem 20. November 1917 in Kraft.
Beflanntmadung,
betreffend zwangsweije Derwaltung amerifanijcher Unter-
nehmungen. |
Bom 13. Dezember 1917.
. Fm Wege der Vergeltung wird auf Grund des $ I der Verordnung, betreffend
die zmangsweife Verwaltung franzöfiicher Unternehmungen, vom 26. November
1914 folgendes beftimmt: |
Die Vorschriften der Verorbnung, betreffend die ziwangsweile Verwaltung
ranzöfiicher Unternehmungen, vom 26. November 1914 in der Falfung der Ber-
orönung vom 10. Syebruar 1916 werden auch gegenüber Angehörigen ber Vereinigten
Sonten bon Amerika für anwendbar erklärt. |
Diefe Belanntmachung tritt mit dem Tage ber Verkündung in Kraft.
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