Krankens, Unfallverficherung.
1. dad Krantengeld für Verheiratete und Ledige jomwie nach der Zahl der
Kinder und jonjtigen Angehörigen abftufen, die der Verjicherte bisher
von feinem Arbeitsverdienjte ganz oder überwiegend unterhalten hat,
2. für alle oder nur für die niedrigeren Mitgliederklaffen oder Kohnftufen
Zufchläge zum Krankengeld in einem für alle gleich Hohen oder für
die niedrigeren bon ihnen erhöhten Betrage beivilligen,
3. da8 Wochengeld Höher al3 das Krankengeld bemeifen.
g 4. Für unehelihe Kinder ift der Anjpruh auf Wochenhilfe nach, $ 3 der
Sefanntmachung. vom 23. April 1915 auch) dann gegeben, wenn zwar Unter-
frügung auf Grund des $ 2 Ab. Ic des Gefebes vom 4. Auguft 1914 nicht gewährt
wird, aber die Verpflichtung eines Kriegsteilnehmers zur Gewährung de Unter-
halt3 für das Kind feitgeftellt und die Mutter minderbemittelt ift.
55. Diefe Borjhriften treten mit dem Tage der Verfindung in Kraft,
Befanntmadung
über die Aufitellung der Jahresrechnung der Örts-, Sand,
Betriebs- und Innungsftranfenfajjen.
om 50. November 1917.
(Auf Grund-des $ 3 des Gejebes über Die Ermächtigung des Bundesrats zu mirt-
Ihaftlihen Maßnahmen ujw. vom 4. Auguft 1914.)
$ 1. Drtö-, Land», Betrieb3- und Innungsfranfenfaffen, welche im Einnahme-
und Ansgabebuche ($ 14 der Bekanntmachung über Art und Sorm der Rechnungs-
führung der Ortd-, Land-, Betriebs- und Innungskrankenkaffen vom 9. DOftober
1913 die Einnahmen und Ausgaben nad) den einzelnen Kapiteln und Titeln des
Rechnungsabfchluffes getrennt aufführen und am Kahresichluffe jomwoh! die Reinein-
nahme ald aud) die Reinauzgabe fefiftellen, find von der Aufitellung einer befon-
deren Jahresrechnung ($ 321 Ziffer 7 der NReichöverficherungsordnung) befreit.
An Stelle der Jahresrechnung find die Kajlenbücher vorzulegen.
$ 2. Sind in der Sabung einer Drtd-, Zand-, Betrieb3- oder Innungs-
frankenfafje Beftimmungen über die Aufftellung der Sahresrechnung enthalten,
j fann, jofern die Kafjenbücher entjprechend der Vorjchrift des $ I geführt werden,
ie Vorlegung der Kafjenbücher an die Stelle der bejonderen Yahresrechnung
treten. Einer Saßungsänderung auf Grund Ddiejer -Vorjchrift bedarf e3 nicht.
$ 3. Dieje Vorjchriften treten mit ihrer Verkündung in Kraft. Der Reichz-
fanzler bejtimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Befanntmadung
über die Unfallverfiherung der Betriebsbeamten.
Som 15. November 1917.
Auf Grund de3 83 des Gejetes über die Ermächtigung des Bundesrats zu wirt-
Ihaftlihen Maßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914.)
‚$1. Die Vorftände der Berufsgenoffenfchaften fönnen die Verficherungs-
biliht auf Betriebsbeamte erjtreden, deren ahresarbeitsverdienft den in Der
Rei Sberficherungdordnung oder in der Sabung oder Nebenjatung für Die Grenze
ber Berfiherungspflicht vorgefehenen Betrag überfteigt. (8 548 Nr. 3, $ 925 Nr. 2
der Reichöperfiherunggordnung).,
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