Archeiterf ug. Arbeiter und Angeitelltenverficherung.
82. Der Beichluß des Vorftandes ($ 1) bedarf der Genehmigung der Für di,
Genehmigung der Saßung zuftändigen Behörde. Er tritt mit Dem Tage der Ge
nehmigung in Wirkung, jofern fein anderer geitpunkt in ihm beftimmt ist, “
$ 3. Der Befchluß des Vorftandes ift der nächiten Genofjenjhaftverfammitun
zur Buftimmung vorzulegen. Wird die Zuftimmung verjagt, jo tritt er mit Ablaut
des Monat3 außer Kraft; andernfalls tritt er mit dem Ende des Jahres außer Krafı
das auf das Kahr folgt, in welchem der Friede geihtoffen wird. 2.
$ 4. Die Verordnung tritt mit dem Tage der Verlündung in Fraft.
Der Reichskanzler beftimmt den Zeitpunkt ihres Außerkrafttreteng,
Befanntmadung,
betreffend Anderung der Beitimmung von Ausführungs-
behörden und den Erlaf von Beittimmungen zur Durd-
führung der Unfallverfihherung von Tätigkeiten im vater-
ländifchen Hilfsdienjt im Ausland vom 2, Juni 1917.
Bom 31. Dezember 1917.
Der $1 zu Nummer 1 der Beftimmung von Ausführungsbehörden und den
Erlaß von Beftimmungen aut Durhführung der Unfallverficherung von Tätig-
Ka im vaterländifchen Hilfedienft im Ausland vom 2. Juni 1917 erhält folgende
aljung:
Ausführungsbehörde für die Unfallverficherung von Tätigkeiten im vater-
ländifchen Hilfsdienft im Ausland, die durch Abj. 1 de $ 10 a. a. D. der Unfall-
verficherung unterftellt find, ift 1. für die nicht einer deutjchen Heeregvermaltung
der Neichd-Marineverwaltung oder der Reich3-Pofkr und Telegraphenverwaltung
unterjtehenden Betriebe im Gebiete des Generalgouverements in Belgien und
für die außerhalb des Generalgouvernements gelegenen, zum Gefichäftöbereiche
der Bivilverwaltung beim Generalgouvernement gehörenden Betriebe Die Ab-
teilung für Handel und Gemwerbe beim Generalgoubernement in Belgien.
Befanntmadung, betreffend die Ausführung des
8 155 des Derficherungsgejeßes für fingeitellte.
om 4. Dezember 1917.
Nach $ 155 lebter Sat des Verficherungsgefjeßes für Ungeftellte und in Ub-
änderung der Belanntmadung vom 19. April 1913 (Amtliche Nachrichten der
Reichsverficherungsanftalt für Angeftellte 1913 ©. 110/111) bejtimmt die Neid)s-
verficherungsanftalt folgendes:
I. Die in den Nummern I, II und III enthaltenen Beftimmungen erhalten
folgende Yafjung, und zwar: >
1. Nr. INb5. 2 Sat 1. Jedoch wird bei Teilnahme an den Siäungen eines
mit der Reichöverficherungsanftalt im Gefchäftsverfehre ftehenden Orts-
ausfchuffes, und zwar zugleich al3 PBaufhvergütung für bare Auslagen
der Betrag von 6 M. gezahlt;
2, Nr. II1b. Für Verzehr an jedem Neifetage 8M., bei einer Abwefenheit
bon höchitens fechs Stunden jedoch 4 M.; \
3. Nr. 112. Al Entfchädigung für Zeitverluft oder entgangenen Yrbeitd-
verdienft 6 M. für den Tag, bei einer Abmefenheit von höchftens jed
Stunden jedoch AM. Wenn e3 fich um die Teilnahme an einer Siäung
de3 Ortsausfchuffes handelt, beträgt die Vergütung 6 M.;
112