Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Angeftelltenverficherung 
4. Ne. II. Für die Tätigfeit ald Schriftführer eines mit der Neichöver- 
fiherungsanftalt im Gejchäftsverfehr jtehenden Drtsausjchujfes werden 
im allgemeinen für jedes Bierteljahr 40 M. gezahlt. Die Entjchädigung 
beträgt jedoch auf je angefangene zehntaujend Verficherte in Wahl- 
bezirten mit mehr ald zehntaufend 50 M. und in Wahlbezirfen mit mehr 
als fünfzigtaufend 60 M. 
{I. Die vorftehenden Beltlimmungen treten am 1. Sanuar 1918 in Kraft. 
it dem Ablaufe de3 Kalenderjahres, das dem Jahre folgt, in dem ber Krieg be- 
bet ift, treten Die Beflimmungen unter 1,.2 und 3 außer Kraft. 
Direktorium der NReichsverficherungsanftalt für Angeftellte. 
Pe 
gefanntmadhung, betreffend Entihädigung der 
nach 8 215 des Derjicherungsgejeßes für Aingejtellte erteilten 
Aufträge der Reihsverfihernugsanftalt und des Renten- 
ausichufjes Berlin der Aingejtelltenverficherung. 
om 4. Dezember 1917. 
Über die Entiehädigung der nach $ 215 de3 Berjicherungsgejebe für Angeftellte 
srteilten Aufträge und in Abänderung der Befanntmahung vom 16. Februar 1914 
(AmtlicheNachrichtender Reichsverficherungsanftalt 1914 ©. 49) beftimmt Die Reichs- 
verfiherungsanftalt folgendes: 
I. Die in den Nummern Iund IIenthaltenen Beftimmungen erhalten folgende 
Kaffung, und zwar: 
1. Nr. 1 Abf. 1 Sab 2. Werden höhere Auslagen nicht nachgemwiefen, 
fo wird auf jeden Auftrag, und zwar ald Paufchvergütung für bare Aus- 
lagen und für Beitverluft oder entgangenen Arbeitöverdienft, Der Betrag 
bon 5 M. gezahlt. 
2. Ar. II1b. Für Verzehr an jedem Neifetage 8 M., bei einer Abivefen- 
heit von Höchftens jechs Stunden jedoch 4 M. 
3. Nr. 112. Als Entfchädigung für Zeitverluft oder entgangenen Arbeits- 
verdient 6 M. für den Tag, bei einer Abmefenheit von höchftens jech$ 
Stunden jedod 4 M. 
II. Die vorftehenden Beftimmungen treten am 1. Januar 1918 in Kraft 
und mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, dad dem Jahre folgt, in dem der Krieg 
beendet ift, außer Kraft. 
Direktorium der Reichsverficherungsanftalt für Angeftellte, 
Befanntmadhung über die Wahlen nad) dem 
Derjiherungsgejeße für Angeitellte. 
Dom 11. Dezember ‚1917. 
(Auf Grund des $ 3 de Gefeges über die Ermächtigung des Bundesrat3 zu wirt- 
Ihaftlihen Maßnahmen ufw. vom 4. Auguft 1914.) 
Die Amtödauer der nach dem PVerficherungsgefebe für Angeftellte gewählten 
Bertrauensmänner, der Vertreter der verficherten Angeftellten und ihrer Arbeit- 
geber in. den VBerwaltungsorganen der Reichöverficherungsanftalt und der Beiliger 
in den Spruchbehörden der Angeftellienverficherung wird bi8 zum Schluffe des 
Kalenderjahts verlängert, da3 dem Jahre folgt, in welchem der Strieg beendet ift. 
203 gleiche gilt für ihre Erfaßmänner. 
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