Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Atiegmohlfahrispfege. 
Derorönung, betreffend die Unterftügung von 
Samilien in den Dienjt eingetretener Mannfjchaiten. 
om: 2. November 1917. 
(Auf Grund des $ 3 des Gejebes über die Ermächtigung des Bundesrata, Zu Ioirt- 
Ihaftlichen Maßnahmen ufw. vom 4. Yuguft 1914.) 
Die Lieferungsperbände find verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Erhökun 
der bis zum 1. Dftober 1917 gezahlten Zamilienunterftüßungen eintreten zu lajjen 
die |päteftens vom 1. November 1917 ab zu gewähren und deren Betrag je nad 
den örtlichen Verhältniffen zu bemeffen ift. BiS zum Betrage von 5 Mart für 
jeden Unterftügten werben die jeit dem 1. November 1917 gewährten Erhöhungen 
der Unterftüßungen vom Reiche erjtattet, und zwar zur Hälfte allmonatlic) aur 
Hälfte zufammen mit der Erftattung der gejeßlichen Mindeftbeträge, 
Beldjlagnahmen, Befiandserhebungen, Hönfipreife uf. 
Pr. W. IV. 300/12. 17. ERA. 
Befanntmachung, betreffend Bejchlagnahme und Melde- 
pjlidt aller Airten von neuen und gebrauchten Segeltuchen, 
abgepaßten Segeln einjchl.Lieftauen, Zelten (auch Zirfus-und 
Schaubudenzelten), Zeltüberdachungen, Marfijen, Plauen 
(au Wagendeden), Theaterfulijfen, Panoramaleinen. 
Som 22, Dezember 1917. 
sn der Bekanntmachung Nr. W. IV. 300/12. 17. ARU. vom 29. Dezember 
1917 ift eine allgemeine Befchlagnahme aller Arten von neuen und gebrauchten 
Cegeltuchen, abgepaßten Segeln einfchlieplic) Liefiauen, Zelten, auch Zirkus- 
und Schaubudenzelten, Beltüberbadhungen, Markifen, Planen, auc) Wagendeden, 
Zheaterfulifjen und PBanoramaleinen angeorbnet. Trog der Befchlagnahme ift 
die Weiterverwendung dei Gegenftände für ihren bisherigen Zmed geftattet, 
inöbejondere auc) in gewerblichen Betrieben. Die im Haushalt befindlichen und 
für ihn befliimmten Gegenftände find von der Beichlagnahme ausgenommen. 
Filherei, Schiffahrt und Schuhinduftrie find durch befondere Vorfchriften berüd: 
Iihtigt. Monatliche Beftandsmeldungen find vorgefchrieben, und zwar erfimalig 
bis zum 10. Januar 1918 nad} dem Stande vom 1. Sanırar 1918. 
Ww. I. 1680/10. 17. KRU. 
Befanntmadhung, betreffend Deräußerungs-, Der: 
arbeitungs= und Bewegungsverbot für Web-, Trifot-, Wirk: 
und Stridgarmme (Nahtragsbetanntmachung).!) 
M om 1. Sezember 1917. 
m $ 4, 2b der Belanntmachung, betreffend Veräußerungd-, Berarbeitungs 
und Bemwegungsverbot für Web-, Trifot-, Wirf- und Gtridigarne, vom 31. Ü- 
’) Um Mibdeutungen vorzubeugen, twird ausdrüdfich darauf hingewiefen, da die Ber: 
fügung W I 1680. 10.17. 8. R. A. vom 1. 12. 1917 fi nur auf mo ITene Garne bezieht. 
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