Beichlagnahmen, Beitandgerhebungen ujw.
Nr. 90%. 3. 17. BR. III. 1. vom 15. 6. 17. Alle Elektromotoren mit einer Leif,
von 2 PS. an aufwärts, welche jich nicht dauernd in Triegemwichtigen Betrieben in
Benubung befinden, find auf amtlihen Meldevordruden beim Wumba R, IT
anzumelden. Bon der Meldepflicht jind ausgenommen die in Yahrjtühlen Auf
zügen) eingebauten &leftromotoren, jofern fich Die Fahrftühle in Vetrieb befinden.
Sowie folde Majchinen, die regelmäßig in einem Betriebe benußt werden der
unter $ 2 des Gejebes über den vaterländiichen Hilfzdienft vom 5. 12, 16 für;
(Betriebe, die für Zivede der Kriegführung oder Bollsverjorgung unmittelbar
oder mittelbar Bedeutung haben).
C3 wird hiermit nochmals Gelegenheit gegeben, etwa verfäumte Meldungen
nachzuholen. Sollten bei den meiterhin porzunehmenden Revifionen roch melde.
pflihtige eleftrifche Mafchinen, deren Anmeldung nicht bewirkt ift, vorgefunden
werden, haben die Meldepflichtigen die gefeblihen Strafen zu gemwärtigen. Etwa
erforderliche Meldelarten find in der benötigten Anzahl und unter Angabe der
Stromart (ob Gleich- oder Wechjelftrom) bei den Zechnijchen Bezirfsdienitfielfen
oder beim Wumba R. III, Berlin W. 15, Surfürftendamm 193/194, mittels
Poitkarte anzufordern. |
L. 115/11. 17. RR. u. L. 115/11. 17. RX, II. Ang.
Beichlagnahme, Behandlung, Derwendung und Melde:
pfliht von rohen Kanin-, Hajen= und Kabenfellen und
aus ihnen hergeitelltem Leder.
Som 24. November 1917.
Bon der Belannimacung, betreffend Beichlagnahme, Behandlung, Ber-
wendung und Meldepflicht von rohenstanin-, Hafen- und Kabenfellen und ausihnen
hergejtelltem Leder vom 1. uni 1917 (Nr. L. 800/4. 17. ERA.) werden Durch) die
Kriegs-Rohftoff- Abteilung Ausnahmen mit Wirkung vom 24. November 1917 ab
zugelajfen. Während biöher der Befiger eines Tiere, jofern er nicht Mitglied
eines Kaninchenjchußvereind war, beichlagnahmte Felle nur an einen Händler
(Sammler) veräußern durfte, ift ihm nunmehr eine Veräußerung aud) an die
Vereinsmeldeftelle eines Kaninchenjchubbereind feines Wohnorted gejtattet.
Ferner ift die Frift von drei Wochen für die Veräußerung eines Tyelles durd)
den Befiber eines Tieres auf jechs Wochen verlängert worden.
Am gleichen Tage ift eine Befanntmachung der Militärbefehlshaber über den
gleichen Bas Aloiln in Straft getreten. Während bisher alle Perjonen, melde
Kaninchen, Hafen und Raben gefchlachtet haben, deren Zelle unter bejtimmten
Bedingungen ziwar veräußern durften, aber hierzu nicht gezivungen mwaren, befieht
aunmehr eine Verpflichtung, die Felle binnen je Wochen nad) der Beröffent-
lichung der Belanntmachung bzim. nad) dem Abziehen des Felles an die Vereins-
melbeitelle eines Raninchenichußvereing ihres Wohnortes oder an einen Händler
(Sammler) au verkaufen. |
L. Re. 883/11. 17. ERW.
Befanntmadung,
betreffend Hödjtpreife und Bejchlagnahme von Leder
(Nadhtragsbefanntmadhung).
Bom 1. Dezember 1917.
Amt 1. Dezember 1917 ift eine Nachtragsbelanntmahung Nr. L. 888/11. Ti.
E.R.U. zu der Bekanntmachung vom 20. Oftober 1917, betreffend Höchfipreilt
und Beihhlagnahme von Leder (Nr. L. 888/7. 17. E.R.A.) in Kraft getreten.
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