Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Baterländiicher Hilfsdienft. 
QDurd den Nachtrag ift die Einreihung in die Wertflafjen ($ 3 Ziffer 1) ab- 
geändeti. Sortiment Nr. I umfaßt nunmehr nur Leber, Das feine oder ganz un- 
erhebliche örtlide Schäden aufmweilt. Bezüglich der Mengenfefiftellung ($ 4) ift 
sine Anderung dahin getroffen, daß als gut gettodnetes Leder Das. Yeder anzu- 
schen ift, das bei normaler Aufbewahrung nicht3 an Gewicht verliert. AS nicht gut 
getrodnel gilt auf jeden Tall Leder, daS auf dem Transport zum Empfänger 
erfter Hand mehr als 1,5 vom Hundert an Gemicht verliert. 
gr. 1001./11. 17. A. 10. 
Befanntmadung, 
hetreffend Beidhlagnahme, Bejtandserhebung und Hödjit- 
preije für Salzjaure. 
Bom 1. Dezember 1917. 
Zu der Bekanntmachung Nr. 1/7. 17. A. 10 vom 1. Juli 1917, betreffend 
Beihlagnahme, Beftandserhebung und Höcftpreie für Salzjäure ift eine Nad)- 
tragäbefanntmachung Nr. 1001/11. 17. A, 10 vom 1. Dezember 1917 exlafjen 
worden. Durd) biete erhält $ 13 eine nreue Kajjung. ©ie bezwedt den in der 
Zmoifchenzeit gejtiegenen Unfojten für Berpadung und Lieferung Rechnung zu 
tragen. Ferner find einige ergänzende Beitimmungen, die fich in der ‘Pragis als 
wünfchenswert herausgeftellt haben, eingefügt morden. Hierdurd) find Die Bor- 
ichriften über Galzjäure mit denen über Schwefelfäure und Dleum in liberein- 
ftiimmung gebracht worden. 
Daterländifger Hilfsdienfl. 
Derorönung 
zur Abänderung der Belanntimadung vom 21. Dezember 
1916, betreffend Beitimmungen zur Ausführung des 
Gejetes über den vaterländifchen Hilfsdienit. 
Bom 13. KRodember 1917. 
(Huf Grund des $ 19 des Gefehes über den vaterländifchen Hilfsdienft vom 5. De- 
zember 1916 mit Zuftimmung des vom NReichdtag gewählten Ausjchuffes.) 
Artilel L. 
Der $ 6 Abi. 2 der Belanntmachung vom 21. Dezember 1916, betreffend 
Beftimmungen zur Ausführung des Gefebes über den vaterländifchen Hilfsdienst 
erhält folgende Faffung: 
Site erhalten Tagegelder und Erjak der notwendigen Fahrkoften. 
Das Tagegeld beträgt bei einer Amtstätigfeit von mindeftens vier 
Stunden fünfzehn Mark, bei fürzerer Dauer die Hälfte. Bei Ver- 
tretern, die außerhalb des Situngsort3 wohnen, wird die Fahrzeit 
als Zeit der Amtstätigfeit angerechnet. An Sahrkoften wird bei Eijen- 
bahnfahrten der Betrag für die zweite Wagenflaffe, bei Benußung 
von Schiffen der Betrag für die erfte Klafje erftattet. 
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