Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Baterländifcher Hiljsdienft. 
35. on Dev perjönliden Meldung jind ferner die in öffentlidden oder 
privaten Anftalten (Straf, Befjerungs-, Heilanftalten ufmw.) mit Einichluß der 
gefchloffenen Unterrichtäanftalten (Smternate) untergebrachten Meldepflichtigei 
befreit. Für fie hat der Anftaltsleiter oder der von ihm Dazu beftellte Bertreier 
yie Meldung fhriftlich nach Maßgabe des $ 4 zu erjtatten. Mit Genehmigung dcs 
irieggamts, in Bayern, Sechjen und. Württemberg de3 Kriegaminifieriums, 
tännen Diefe Meldungen von einzelnen Anftaltleitern gang oder teilmweife auf 
Niften erjlattet werden. 
86. Genügen die Ungaben in der Ichriftlihen Meldung nicht oder beftehen 
Hedenfen gegen ihre Richtigfeit, jo hat der Meldepflichtige jie zu ergänzen oder 
aufzuflären. Die Ortöbehörde kann ihn zu diefem Bwede borladen und fein Er- 
iheinen nad) den landestechtlihen Vorjchrifien erzwingen. 
$ 7. Seder Melvepflichtige Hat auf Aufforderung des Borfibenden des Ein- 
berufung3ausfchuffes perjönlich zu erjcheinen, auf Fragen des Vorfigenden oder 
jeine3 Vertreters Austunft zu erteilen und fi einer Unterfudhung Durch den vom 
Vorfigenden beftimmien Arzt zu unterziehen, jofern dies für die Feflflellung der 
BAR Eignung des Hilfedienftpflichtigen für eine beftinnmte Arbeit er-- 
torderlidy til. | 
88. Zur meiteren Ergänzung der Nachmweilungen ($ 1) Haben fich ferner 
perjönlid) bei dem für ihren Wohn- oder Aufenthaltsort zufländigen Einberufungs- 
ausfchuffe zu melden: m 
1. alle männlichen Deutjchen, die das jechzigfie Lebensjahr noch nicht voll- 
endet haben und die nach Ablauf der von der Ortäbehörde nah $ 2 
beftimmten Meldefrift aus dem Dienfte im Heere oder in der Marine 
aus anderen Gründen als infolge einer Refllamation ausjdheiden, 
2. alle im NReichögebiete mwohnhaften männlichen Deutichen und Ange- 
hörigen der öfterreichiich-ungariihen Monarchie, die nad) Ablauf der 
bon der Drtsbehörde nach $ 2 beftimmten Meldeftift das Tiebzehnte 
Lebensjahr vollenden, foweit fie nicht zum altiven Heere oder zur aktiver 
Marine gehören, 
3. alle männlichen Deutjchen und Angehörigen der öfterreichiich-urs- 
gariihen Monardhie vom vollendeten jiebzehnten bis zum vollendeten 
jechzigjten Lebensjahre, die nad) Ablauf der von der Ortsbehörde nad) 
$ 2 beftimmten Meldefrift ihren Wohnfiß oder gewöhnlichen Aufent- 
halt in daS Neichögebiet verlegen, fomweit fie nicht zum altiven Heere 
oder zur altiven Marine gehören. 
Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen. Dieje Frijt beginnt in 
ven Fällen zu 1 mit dem Tage nach der Entlaffung au dem Dienjte im Heere 
oder in der Marine, in den Fällen zu Amit dem eriten Tage des adhtzehnten Xeben$- 
jahıs, in den Tällen zu 3 mit dem Tage nach der Begründung des Wohnfikes 
oder des gewöhnlichen Aufenthalt3 im Neichägebiete. 
Von der perjönlihen Meldung ifi befreit, wer fi) innerhalb der im Abi. 2 
angegebenen rijt bei dem Einberufungsausichuffe jchriftlih unter ordnung®- 
I; Ausfüllung der vorgefchriebenen Karte ($ 4 Ab. 1 ©ab 2) meldet; dabei 
gut | 
_  Bür die Meldung der in öffentlichen oder privaten Anftalten untergebracdhten 
Meldepflichtigen gilt $ 5. 
Das Sriegsamt, in Bayern, Sahfen und Württemberg das Kriegsminifte- 
vum, beftimmt näheres über die Befanntmacdhung der Borjchriften diejes Para- 
graphen und gibt an, wo die Meldepflichtigen die Meldefarten erhalten. 
... 89 Gceidet ein Meldepflichtiger vor Vollendung des fechzigften Lebens- 
jahrs aus der Beichäftigung bei feinem bisherigen Arbeitgeber aus oder mwechjelt 
er feine Wohnung, fo hat er dies fpäteftens am dritten Darauf folgenden Werktag 
dem für feinen Wohnort und, wenn er diefen wechjelt, für feinen bisherigen Wohnort 
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