jpankörbe; Papierbindfaden; Papier, Bappe und Behälter yaraız
Hohlglaswaren, Büchjfen, Dofen und Tuben aus Schmwarzbled,. «us;
bindfaden jowie Leinen- und Baummollenband, fomweit ihre a
wendung unbedingt notwendig ift (4. B. zum Berjhließen von Säcen.
zum Berjchnüren von Poftpafeten ufm.). en,
Dieje Ausnahme gilt nur für Umfchliegungen, Verpadungsmitter UND Nor.
Ihnürungen, die Handelsüblich find und nicht zur Umgehung eines Auzfuhrverp Ina
mit auß- oder durchgeführt werden follen. "ois
III. Die Mitausfuhr folgender Umfhließungen:
a) Umfchließungen aus Baummollen-, Fladie-, Hanf- und Asutegeimehen
jowie Nachahmungen von folhen aus Papierftoff, Teztilofegemweben
und Tertilit; Bi
b) Matten aller Art aus Stroh, Baft, Binfen oder anderen pflanzlichen
Sledtftoffen (außer Gefpinftfafern); |
c) andere Holzfäjjer als die unter II genannten;
d) Stahlflajchen, Slajhen aus FZluß- oder Schweißeifen;
e) eijerne Fäfjer;
f) mit Hopfen gefüllte Bylinder aus Eifenblech nebft den dazu gehörigen
Gummiringen und AYutefäden .
ift gejtattet, wenn zur Sicherftellung ihrer Wiedereinfuhr nach der Entleerung
im Ausland vor der Ausfuhr der-doppelte Betrag ihres Wertes bei einer
Boliftelle hinterlegt wird, fofern nicht in der Bermilfigung auf die Hinterlegung
verzichtet ift; der hinterlegte Betrag ift zu erftatten, wenn nachweislich die gleichen
oder wenigjtens gleichartige Umfchliegungen wieder eingegangen find. Soldye Um-
Ihtiehungen fönnten nur gegen erneute Sicherftellung befüllt wieder ausgeführt
werden.
V. Andere alö die unter II und III genannten Umfchliegungen ufiv. Dürfen
mit ng ober durchgeführt werden, wenn jie in Der Berwilligung ausdrücdlid ge-
nannt jinDd.
2. Die dem Auzfuhrverbote durch die vorftehenden Beftimmungen unter-
fteliten, bisher zur Ausfuhr nicht verbotenen Gegenftände find zur Ausfuhr frei-
zulajjen, joweit jie jpäteflend am 3. Dezember 1917 zum Berfand aufgegeben find.
Bom 29, November 1917.
(Im Anichluß an die Bekanntmachungen vom 28. September 1916, 3. November
1916, 12. $ebruar 1917 und 1. August 1917, betreffend das Verbot der Aus-
fuhr und Durdfuhr von Waren de3 Abfchnitts 17A des Zolltarifs
[Sifen und Eifenwaren].)
I. Die bisher ohne befondere Bewilligung zuläffige Aus- und Durchfupr
een Waren ift in Zukunft nur noch mit befonderer Aus- und Durd-
ubhrbemilligung geftattet: Ausfuhrmummen
de3 GStatiftiichen
Warenderzeichniffes
1. Beichläge und Berjchlüffe zu Alben, Etuis, Eta-
lagen und Kartonnagen, roh und bearbeitet ... aus 798d und 799E
2. Schuhhafen, Schuhfchnallen (Ngraffen) und Schuh-
heftel, Splinte ..2.2recenenseeneennnnennn nn aus 825d
3. Taichen- und Kofferbügel aus Eifenbled, au
Zeile von folhen oeesceoeeeenaoesennnnnene . aus 828a
4. xoh gefchlagene, unbearbeitete Mejferllingen un
Scheren und roh elle Gabeln .eeenenn... aus 836a
5. Schreibfedern (einjchlieglich der noch nicht völlig
fertig gearbeiteten), auc) mit vergoldeten Spiten aus 840
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