Aus- und Durkhfuhrverbote.
II. Die dem Aus- und Durchfuhrberbote durch die vorftehende Beftimmung
unterftellten, bisher für Die Aus- und Durchfuhr nicht verbotenen Waren find zur
Aus und Durchfuhr freizulaffen, joweit fie jpäteflens am 3. Dezember 1917 zum
erfand aufgegeben ind.
u
om 5. Dezember 1917.
(m Anjhluß an die Belannimahung vom 4. April 1917, betreffend das
Rerbot der Aus- und Durhfuhr von Waren des 13. Abfchnitt3 des
Bolltarif3.)
1. $n Biffer III der Belanntmachung vom 4. April 1917 (dem Berbot unter
giffer I nicht unterfiellte Waren) find zu ftreichen:
| Ausfuhrnummern
des Statistischen
Warenverzeichnijjes
Waren aus Gips (Gipsguß), auch aus einer Mifchung bon Gips
mit Schwefel oder Kreide und Leim oder mit anderen Zufäßen,
auch Sormerarbeiten aus Schwefel (aud) Spencemetall), Riefel-
gur-, Kreidemajje oder Talf:
Bauplatten und -fteine, ungefärbt, au) mit Einlagen .. 700
andere ungefärbte Waren; auch) Gipsformen mit Schwefel-
einfaß ooseneeeseneneeennn sen nnnnen nennen nen Kerureree 701
2. Die dem Ausfuhrverbote Durch die vorftehende Beftimmung unterftellten,
bisher für Die Ausfuhr nicht verbotenen Gegenftände jimd zur Ausfuhr freizulafjen,
ioweit fie bi8 zum 10. Dezember 1917 zum Berfand aufgegeben find.
Som 12. Dezember 1917.
(In Anfchluß an die Belanntmahung vom 4. April 1917, betreffend das Verbot
der Aus- und Durhfuhr von Waren des 14. Abfchnitt3 des Zolltarifs.)
Biffer III der Belannimahung vom 4. April 1917 wird dahin erweitert,
daß fi daS Verbot unter I auch auf folgende Waren nicht erfiredt:
Ausfuhrnummern
des Statiftifchen
Warenverzeichriffes
„Brennhilfsmittel”, d. |. Heine feuerfefte Erzeugnifje aus gebranntern
Zone in der Form von Dreifüßen, Fingerhüten, Najen oder
dergleichen, die in der Porzellan- und Steingutinduftrie beim °
Brennen der Geichirre als Trennungsmittel benußt werden
und das Aneinanderbaden der Gefchirre beim Ylüjfigwerden
der Slafurjhhicht verhindern jollen, aus 725 a.
Bom 22. Dezember 1917.
(Im Anichluß an die Bekanntmachungen vom 1. und 19. Juni 1917, betreffend
d03 Aus- und Durhfuhrverbot für Waren des 19. Abfchnitts des
Bolltarif3.)
1. Unter Biffer III der Befanntmachhung vom 1. Juni 1917 ift die unter
Nr. 23 aufgeführte Ausnahme vom Verbot unter I. „abgepaßte Saiten
aus Seide aus 945" zu Streichen.
2. Abgepaßte Saiten aus ©eide find zur Ausfuhr freigulaffen, foweit fie
bi3 zum 5. Sanuar 1917 zur Beförderung aufgegeben find.
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