Preußen.
Minifterialerlaß,
betreffend den Derfehr mit Saatfartoffeln.
Bom 27. Dezember 1917.
ur Behebung mehrfach eniitanderier Zweifel wird darauf Hingemwiefen,
daß der Verkehr mit folhen Gaatfartoffeht, die aus anerfannten Hochzuchten
und den vertraglichen Vermehrungsitellen der Driginalzüchter ftammen, aud)
nach dem 15. November 1917 zuläflig ift.
Minijterialerlaß,
betreffend Regelung des Sleijchverbraudys.
Bom 19. September 1917.
(Nbänderung der Ausführungsanmweifung vom 4. yuli 1917 zur Verordnung über
die Regelung des Fleilchverbrauhs vom 2. Mai 1917.)
Abjag 5 der Ausführungsanmweifung zu $ 9a erhält nadhjtehende
saflung:
„Belchwerden gegen die Entjcheidung des Leiters des Kommunal-
verbande3 find an den Regierungspräfidenten — in den Regierung-
bezirfen Caffel und Wiesbaden an die Bezirköfleifchjtelen — zu richten.
Gegen die Entfcheidung ift die weitere Bejchwerde an die Provinzial-
Hleifchftelle — in den Regierungsbezirken Cafjel und Wiesbaden an den
Regierungspräfidenten — zuläjfig. Die Enticheidung der Provinzial-
jtellen fowie der Negierungdpräfidenten in Lajjel, Wiesbaden und
Sigmaringen ijt endgültig."
Sn Abfah 6 Sat 2 der Ausführungsanmweifung zu $ 9b werden die Worte
„m deren Auftrage” geftrichen.
Dreußgifde Ausführungsanmweifjung
zur Befanntmadjung über die Bewirtihaftung von Mild
und den Derfehr mit Milh vom 3. November 1917 und
zu den hierzu ergangenen Anordnungen der Reidhsitelle
für Speifefette vom 8. November 1917.
Bom 18. November 1917.
Auf Grund de3 $ 15 der Befanntmahung über die Bemwirtihaftung bon
Wild) und den Verkehr mit Mil) vom 3. November 1917 wird folgende Aus-
lührungsanweifung erlaffen:
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