Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Preußen. 
ber finanziellen Verhältnijfe der Gejellihaften mitzuwirlen und dabei für pie 
Wahrung einheitlicher Gefidhtspunfte zu forgen. “ 
Die fürmliden Genehmigungen Tönnen erjt nach der Beihlußfaffung ver 
zuftändigen Gejellihaftsorgane erteilt werben. Sch bin jedoch bereit, auch Wäne 
deren Ausführung erft in beftimmte Ausjiht genommen ift, zu prüfen und der 
Beteiligten mitzuteilen, ob auf die Genehmigung gerechnet werden kann. Die 
Anträge und die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen find mir in doppelte, 
Ausfertigung vorzulegen. zür bereit3 bejtehende Gejellichaften find die Sabungen 
und die Gejhäftsberichte mit den Bilanzen der legten 3 Gefchäftsjahre, wenn die 
legte Bilanz länger al3 3 Monate zurüdliegt oder jeit dem Bilanzabichluß erhebtiche 
Ünderungen in der Lage der Unternehmungen eingetreten jind, Nohbilanzen 
oder Aufitellungen, die einen ausreihenden Überblid über die gegenwärtige 
finanzielle Lage des Unternehmens gewähren, beizufügen. Soweit eine Prüfung 
der Berhältnijje der Gejellichaften für die Entfcheidungen erforderlich ift, wird von 
mir je ein Stüd der Anträge Dem Beirat und der zufländigen Handelövertretung, 
die Ihre Rüdäukerungen nah) Möglichkeit zu bejchleunigen haben, sugefertiat 
werden. 
— 
Som 24, November 1917. 
Db die in der Belanntmachung über die ftaatlihe Genehmigung zur E:- 
rihtung von Mltiengejellichaften ujfm. vom 2. November 1917 vorgefehene Ge- 
nehmigung erforderlich if, wenn Die Erridhtung der Gejellihaft oder die Kapital- 
erhöhung bereit3 vor dem “ynkrafttreten der Verordnung bejchloffen worden ift, 
während die Eintragung in das Handelöregifter noch ausfteht, fonn nach dem 
Wortlaut der Verordnung zweifelhaft fein. Für die firengere Auslegung fpricht, 
daß eine Altiengefellichaft oder Gejellichaft mit bejchräntter Haftung al3 folde 
vor der Eintragung nicht bejteht und aud) der Beichluß über die Erhöhung des 
Rapitals erjt mit ver Eintragung wirffam wird ($ 200, $ 277 Abf. 3 des Handels- 
gejegbuchs, $ 54 Abf. 3 des Gefebes, betreffend die ©. m. b. 9.). Zu der Frage 
in berneinendem Sinne Stellung zu nehmen, muß ich Bedenken tragen, da die 
maßgebende Enticheidung den Gerichten zufteht, deren Stellungnahme von bier 
aus nicht vorgegriffen werden Fann. 
Da auch durch die Eintragung der Mangel der Genehmigung nicht geheilt 
werden würde, empfehle ich zur Vermeidung von Weiterungen, Die Genehmigung, 
nacdzufuchen. 
Derfügung, 
betreffend Erhöhung der Samilienunterftügungen. 
Som 3. Nodember 1917. 
Die. weitere Teuerung aller notwendigen Bedarfögegenfiände und Lebens- 
mittel, fotie die al3 undermeidliche Folge des Winters bevorftehende Erhöhung 
der Ausgaben in den Haushaltungen haben e3 erforderlich erachten lajfen, ein- 
gehend zu prüfen, ob und in welder Weije den Familien der Kriegsteilnehmer 
erhöhte Zuwendungen vom 1. November 1917 ab zu machen fein werden. Ufw. 
Unter Abftandnahme von einer Erhöhung der Mindeftfäge Hat daher ber 
Bundesrat, um einmal eine den tatjächlichen. Verhältniffen entjprechende an- 
gemeffene Erhöhung aller bisher gewährten Unterflüßungen ficherzufiellen und 
andererjeit3 die Lieferungsverbände nicht zu erheblich zu belaften, folgende Ber- 
ordnung erlaffen: 
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