Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Kriegswonifanrrzpnege. 
Die Lieferungsperbände find verpflichtet, aus ihren Mitteln eine Er- 
höhung Der bis zum 1. Dftober 1917 gezahlten Kamilienunterftügungen 
eintreten zu lafjen, die jpätefiens vom 1. November 1917 zu gewähren 
und deren Betrag je nach den örtlichen VBerhältnijfen zu bemejjen ift. 
Bis zum Betrage von 5M. für jeden Unterftühten werden die feit dem 
1. November 1917 gewährten Erhöhungen der Unterjtügungen vom 
Neid, erftattet, und zwar zur Hälfte allmonatlich, zur Hälfte zufammen 
mit der Erjtatiung der gejeglichen Mindeftbeträge. 
Hiernacd hat in allen Lieferungsverbänden, auch folchen, die bisher feinerlei 
Zujfülle zu ven Mindefifägen gewährt haben, und für alle Unterftükungsbe- 
vechtigten vom 1. November 1917 ab unbedingt eine Erhöhung der bisher ge- 
zahlten Unterjtügungen einzutreten. Über die Höhe, in mwelder die Zufchüffe zu 
gewähren jind, werden die Lieferungsperbände, und zivar fofort, Beichluß zu falfer 
haben. Eine eingehende Prüfung der örtlihen Verhältniffe wird ihnen hierbei 
zur Pflicht zu machen fein. Wenn bei Bewilligung weiterer Unterjtügungen aud) 
nicht unnötig über da3 erforderliche Maß hinauszugehen fein wird, jo mird anderer- 
jeit3 doc) unbedingt für ausreichende Zujchüfle gejorgt und jede Engherzigfeit 
bermieden werden müjjen. Dabei bleibt den Lieferungsverbänden.unbenommen, 
bei Feitfegung der Zufchüffe verichiedene Gefichtspunfte, 3. B. die Zahl der Finder, 
Arbeit3möglichkeit ufm. zu berüdjichtigen und dementjprechend auch verjchieden- 
artige Zulagen für beftimmte Slaffen zu bemilligen. Sie würden alfo 3. B. in der 
Lage jein, für alleinjtehende Frauen andere Beträge feitzufegen, wie für Frauen 
mit Kindern und andererfeitö wiederum bei diejer verjichiedene Zujchüffe je nach 
der Flinderzahl zu gewähren. 
Sollten Lieferungsverbände bereits erhöhte Cäbe über die vor dem 1. Dftober 
1917 gezahlten FZamilienunterftüßungen hinaus gewährt haben, fo bedarf es aus- 
nahmömweije einer weiteren Erhöhung nicht. Dieje Lieferungsperbände find aber 
ebenfall3 berechtigt, die Exftattung der von ihnen bejchlojjenen Unterftügungen 
im Rahmen der getroffenen Beltimmungen vom Reich zu fordern, jedoch wie die 
anderen Lieferungsverbände erit vom 1. November 1917 ab. 
Ausdrüdlid wird bemerkt, daß e3 den Lieferungsverbänden nicht gejtattet 
ift, die beichloffenen Unterftüßungen ettva auf die jchon bisher gemährten Beträge 
anzurechnen, auch nicht auf die bisherigen Zujatunterftüßungen. Die Erhöhungen 
müfjen vielmehr den Familien der Siriegsteilnehmer jpätejtens vom 1. November 
1917 ab tatfächlich in vollem Umfange über die bisher gewährten Unterjtüßungen 
hinaus zugute fommen. Ujm. 
Sm übrigen ift eine Erftattungspflicht des Reichs für die jebt zu befchließenden 
oder etiwa bereit3 vom 1. Oktober 1917 ab bejchloffenen Erhöhungen der Unter- 
ftüßungen vorgefehen. Diefe follen bis zum Betrage von 5 M. für jeden Unter- 
tüßten den Lieferungsverbänden vom Reiche vergütet werden, und zwar zur Hälfte 
allmonatlih, zur Hälfte mit der Erftattung der gefeglihen Mindejtbeträge. Be- 
Ichließt 3. B. ein Lieferungsverband einen Zujhuß von 5 M. für jeden Unter- 
ftüßten, jo erhält er alfo von diefem allmonatlich 2,50 M. vom Reiche zurüd, die 
anderen 2,50 M. jpäterhin mit der Erjtattung der gejeglihen Mindeftbeträge. 
Erfolgt 3. B. eine Erhöhung um IM., jo würden 1,50 M. allmonatlich, die weiteren 
1,50 M. gegebenenfalls fpäter bei Rüdzahlung der Mindeftbeträge vom Reiche 
zu bergüten fein. Will der Lieferungsverband 3. B. den Ehefrauen 10 M. geben, 
jo erhält er 2,50 M. allmonatlich eritattet, 2,50 M. zufammen mit den Mindeft- 
lägen, mährend er 5 M. jelbft tragen muß, zu denen er Zufchülje aus dem Srieg$- 
mohlfahrtsfonds erhält. Zur Erftattung durd) das Reich Tönnen nur die den einzelnen 
Unterftübten tatfächlich ausgezahlten Beträge gelangen. Die Lieferungsverbände 
dürfen alfo nicht etiva dem Reich einen höheren Betrag a3 5 M. für einen Unter- 
Nüsten in Rechnung ftellen, weil einem anderen Unterftüßten ein ent|prechender. 
Betrag unter 5 M. gewährt wird. 
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