negeivonlfaygrıspfiege,
3. Die Yamilienunterflügung ift für die im Ehebruc) erzeugten Kinder big zu
ihrer Unehelichfeitserflärung feitens des Gerichts, oder, falls eine joldhe während
des Krieges nicht erfolgt und feine Waifenrente gewährt wird, bi zu dem Zeit-
punkte mweiterzuzahlen, an dem die Formation, welcher der Vermißte oder ver-
Ing hemann angehört hat, auf den Friedenzfuß zurüdgeführt oder auf-
elöft wird.
’ 4. Uneheliche Kinder, deren Bedürftigkeit nad) Lage der Berhältniffe anzu-
eıtennen ift, Haben aud) dann Anfprud) auf Zamilienunterftügung, wenn ihr zum
Kriegsdienft eingezogener Erzeuger, deifen Berpflichtung zur Gewährung des
Unterhalts fejtgeftellt war, durch eine gemäß $ 1714 BGB. abgefchloffene Ver-
einbarung dem Slinde gegenüber von feiner Unterhaltpflicht infolge Zahlung
einer Abfindung befreit worden ift und deren Zinfen zur Befeitigung der Bedürf-
tigfeit nicht ausreichen. Der Verbrauch des Kapitals fan nicht gejorbert werden.
5. Der Tod eines mit Sinpalidentente aus dem Heereödienit entlaffenen Krieg3=
teilnehmers, deffen Hinterbliebene demnäcdft die Hinterbliebenenbezüge erhalten,
läßt den Anfpruch auf Fortzahlung der Familienunterftügung nach dem Gejebe
bom 30. September 1915 nicht von neuem auf die Dauer von drei Monaten nad)
dem Gterbetage eniftehen. Die Zahlung der Familienunterftügung ift vielmehr
nad) ellen! der erjten drei Monate, für welche die Snvalidenrente zuftändig ift,
einzultellen.
6. Bei „bedingten” Renten hat die Ziffer 5 Abf. 3 des Runderlafjes des Reich 3-
tanzlers (Reich3amt des Innern) vom 21. Juni 1917 — I. A. 8911 — (}. meinen
Erlaß vom 30. uni 1917 — V b. 1534 —) feine Apmwendung zu finden, da fie nad)
$ 25 des Mannjchaftsverforgungsgefebes in Ermangelung jedes Nentenanfpruches
nur im alle dringender Bedürftigfeit vorübergehend gewährt werden. Die
Familienunterftügung ift alfo nicht noch drei Monate meiter zu zahlen.
7. Die hier eingehenden Beichwerden in YFamilienunterftüßungsangelegen-
heiter werben, jomeit eine Berichterftattung erfordert wird, in Zulunft den Lie-
ferungöverbänden von hier aus unmittelbar. überfandt werden. Bei der weiteren
Bcarbeitung ift der Umfchlagbogen zu benußen. Diefer ift nebjt dem ausgefüllten
jeder Sache beigefügten Fragebogen durch die Herren Negierungsprälidenten
bzw. den Herrn Oberpräfidenten in Potsdam an mich einzureichen. Sollte der
Plas auf dem Umfchlagbogen nicht ausreichen, fo ift mit entjpredhendem Hinweis
ein bejonderer Zettel beizufügen. Bejondere Ausführungen find indeffen nur
dann erforderlich, wenn hierzu neben der Beantwortung der Fragen des Frage-
bogens ein befonderer Anlaß vorliegt.
Derfügungen,
betreffend Wohnungsmangel nad) dem Kriege.
om 6. Oktober 1917.
Nad) dem Ergebnis der ftatiftiihen Ermittlungen und den Sefiftellungen,
welche in einzelnen größeren Stadigemeinden und Snduftriegegenden getroffen
ind, fann die Befürchtung eines bedenklihen Mangels an mittleren, bejonders
aber Heinen Wohnungen bei Friedenzichluß nicht mehr von der Hand gewiesen
werden. Wenn auch die Militärbehörden zugefagt haben, bei der Geflaltung und
dem Fortfchreiten der Entlaffunaen diejer Befürchiung Rechnung zu tragen, fo
daß im allgemeinen mit einer Nüdfehr der zur Entlaffung Gelangenden an ihren
Wohnort vor der Mobilmacjung gerechnet werden darf, fo erfcheint Doch unab-
Dängig von ettvaigen Vermgltungs- und gefeßgeberiichen Maßnahmen mit weiteren
Bielen die fofortige Snangriffnafme von Borkehrungen erforderlich, die geeignet
jind, einem Wohnungsmangel und feinen ncchteiligen Folgen für Die aug der:
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