Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Rreußen. 
$ 4. Die Ausihüffe beftehen bei einer Anzahl bis zu sweibundentfünfz; 
Arbeitern oder zweihundertfünfzig Angeftellten aus mindeftens 5 Mitgliedern 
Sür je fünfzig weitere Arbeiter oder Angeftellte biß zur Behl ten fünfhunder; 
erhöht fich die Zahl der Mitglieder der Ausfchüffe um mindefiens eins, Bei mer 
als fünfhundert Arbeitern oder Angeftellten müfjen die Ausfchüffe aus mindeftens 
zehn Mitgliedern bejtehen. m übrigen bejtimmt der Betriebäunternel mer die 
Zahl der Ausichußmitglieder. 
Außer den Mitgliedern find Erfagmänner in der doppelten Zahl der Mir 
glieder zu wählen. Für die Erfaßmänner gelten die nadhftehenden Veltlimmungen 
für die Mitglieder entipreipend. 
$5. Für die Wahlen ift die Wahlordnung vom 22. Januar 1917 nebfi den Gr- 
läuterungen dazu vom 2. und 15. März 1917 mit der Maßgabe beftimmend 
1. bab bie 88 1 bis 3 der Wahlordnung vom 22. Sanuar 1917 aufgehoben 
werden, 
2. daß deren $ 24 Abf. 1 folgenden Wortlaut erhält: 
Die Gültigfeit der Wahlen fann während der Dauer des Aushangs 
h 23) angefochten werden. Anfechtungen find bei dem Mahlleiter 
Bahlooritand) oder bei dem Gemwerbeinfpeftor oder Bergrevierbeamien 
anzubringen. Das weitere Verfahren ift in den Beftimmungen vom 
3l. Dezember 1917 geregelt. 
3. daß in deren $ 27 die Worte wegfallen: 
, inöbefondere wegen Berluftes der Wählbarfeit. 
. Dahlberechtigt find die volljährigen Arbeiter oder Angeftellten des Betriehz 
oder der Betriebsabteilung ohne Unterfchied de3 Gefchlechts, foweit fie fich im 
Befite Der bürgerlichen Ehrentechte befinden und die deutfche Keichgangehörigfeit 
bejigen oder Angehörige der öfterreichifch-ungarihen Monarchie find, für welche 
die Verordnung des Bundesrais vom 4. April 1917 gilt. 
„jeder Wähler hat eine Stimme. 
Wählbar jind die Wahlberechtigten, die am Wahltag mindeflens einen Monat 
dem Betrieb angehören. 
$ 6. Der Betrieb3unternehmer hat die Ausfchußmitglieder jräteftenz eine 
Woche nach ihrer Wahl zur Wahl eines Obmanng, eins Bertreters de3 Obmanns 
und eines Ochriftführers zujammenzuberufen. Diejfe Wahlen erfolgen in ge- 
geimet Wahl mit einfacher Stimmenmehiheit; bei Stimmengleichheit entfcheidet 
05 X09. 
Der Obmann hat den Verkehr mit dent BetriebSunternehmer zu vermitteln 
un den Ausfchuß im Verfehre mit der Schlichtungsftelle ($ 13 des Gefeges) zu ver- 
teten. 
$ 7. Der Betrieböunternehmer hat die Zujammenfegung des Ausichujics 
unter Bezeichnung des Obmanns, des Vertreter De Obmann und des 
Schriftführer durch einen dauernd lesbaren Anjchlag an geeigneter, allen Be- 
teiligten zugänglicher Stelle im Betriebe befanntzumaden. 
$ 8. Bor jeder Sigung eines Ausichuffes muß von dem Betriebsunteinel mer 
oder Dem bon ihm beftellten Vertreter auf Grund der von ibm vorgeschlagenen Be- 
ratungsgegenftände und der von den Ausfhußmitgliedein eingereichten Anträge 
eine Tagesordnung entworfen und feitgejeßt werden. 
Befteht zmwifchen dem Betriebzunteınebmer oder feinem Vertreter und dem 
Ausihup Meinungsverfchiedenheit darüber, ob ein Beratungegegenftand zu den 
DObliegenheiten des Ausfchuffes nach $ 12 Abj. 1 de3 Gejeges gehört und deshalb 
auf die Tagesordnung gefebt werden muß, jo entfcheidet auf Anrufer im $IAD]. 2 
des Gefebes bezeichnete, für den Betrieb zuftändige Echlichtungeausieuß. 
$ 9. Der Betrieböunternehmer oder der bon il;m beitellte Vertreter Lat dent 
Ausfhuß zu berufen und feine Verhandlungen zu leiten. Er Tann fid) an den 
Srörterungen beteiligen; an den Abftimmungen nimmt er nicht teil. 
154
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.