Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Vaterländiicher Hilfsdient. 
Befteht im Ausfhuß der Wunfch, einzelne Gegenfiände der Tagesordnung 
zunächt in Abmwefenheit des Betriebsunternehmers oder jeine3 Vertreters zu be- 
Iprechen, jo Tann der Obmann den Ausfchuß dazu einladen. Collen jolde Be- 
Iprechungen während Der Arbeitszeit jtattfinden, jo ift der Zeitpunkt Dafür mit 
dem Betrieböunternehner oder feinem Vertreter zu vereinbaren. Bei den Bor- 
befprechungen leitet der Obmann oder fein Vertreter die Verhandlungen; einen 
Beichluß — abgefehen von dem Beihluß, gemäß $ 13 Ab. 1 des Gefebes die Schlid)- 
tungaftelle anzurufen, — kann der Ausjchuß nur in einer Sigung faljen, die den 
Borichriften des Abi. 1 entjpricht. 
$ 10. Der Verhandlunggleiter hat die Pflicht, für eine fachliche Erledigung. 
der Tagesordnung zu forgen. 
$ 11. Ein gültiger Beichluß des „uaitufes fan nur gefaßt werden, wenn. 
alle Mitglieder und nötigenfalls die erforderlichen Stellvertreter unter Mitteilung 
der Beratungsgegenftände geladen und mindefteng halb jo viel von ihnen erjhienen 
find, wie die Zahl der Ausichußmitglieder beträgt. 
Die Beichlüffe werden durch Stimmenmehrheit der erjchienenen Mitglieder 
und Stellvertreter gefaßt; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag al3 abgelehnt. 
$ 12. Über jede Beratung des Ausfchuffes ift eine Niederjchrift aufzunehmen, 
die von dem Berhandlungdleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ilt. 
Die Niederfehriften werden verlefen und gelten al3 genehmigt, wenn fein 
Wideriprucd) erhoben mird. 
$ 13. Die Ausihußmitglieder und ihre Stellvertreter verwalten ihr Amt 
unentgeltlich al3 Ehrenamt. Der Betrieböunternehmer ift nicht berechtigt, ihnen 
wegen der infolge ihrer Zugehörigkeit zum Ausfchuß verfäumten Arbeitszeit 
Zohrrabzüge zu maden. 
Die durch die Gefhäftsführung de8 Auzichuffes entjtehenden Koften trägt 
ber Betrieböunternehmer. | 
"814. Die Mitgliedichaft im Ausichuß erlifcht durch Niederlegung oder dur) 
Ausicheiden aus der Beichäftigung im Betrieb oder in der Betrieb3abteilung, 
für die ein bejonderer Ausfchuß errichtet ift. 
$ 15. Scheidet ein Ausihußmitglied aus, jo tritt ein Erjagmann nad) den. 
Beftimmungen der Wahlordnung ein. Diez gilt auch für das Eintreten der Erjad- 
männer al3 Stellvertreter für zeitweilig verhinderte Mitglieder. 
$ 16. Sobald die Gejfamtzahl der heranziehbaren Ausjhupmitglieder und 
Erfagmänner unter die vorichriftamäßige Hahl der Ausfchußmitglieder ($ 4 Ab}. 1} 
finft, ift zu einer Neuwahl des ganzen Auzfchuffes und der Erfagmänner zu jchreiten. 
$ 17. Someit nicht gemäß $ 4 Abf. 2 des Gejehes die Zuftändigfeit des Dort 
bezeichneten Ausjchuffes begründet ift, entjcheidet bei Streitigkeiten über Die 
gejegliche Notwendigkeit der Errichtung eine Arbeiteraugfchuffes oder Angeftellten- 
ausichuffes, über die Wahlberechtigung oder die Wählbarfeit eines Arbeiters 
oder Angeftellten, über die Einrichtung, Zuftändigfeit und Geichäftsführung 
eines Ausfchuffes und über alle Streitigkeiten, die fi) aus den Wahlen zu Den Aus- 
ihüffen ergeben, der Gemwerbeinfpeftor oder Bergrevierbeamte. Gegen dejjen 
Enticheidung ift binnen einem Monat nad) ihrer Zuftellung die Bejchwerde an den 
Regierungspräfidenten (im Landezpolizeibeäirt Berlin an den Polizeipräjidenten) 
oder das DOberbergamt zuläflig. 
Diefe entfcheiden endgültig. 
818 Rommt ein Betrieböunternehmer jeiner Pflicht zur Errichtung der 
Ausichüffe nicht nach, jo hat der Regierungspräfident (im Landespolizeibezirt 
Berlin der Bolizeipräfident) oder das Dberbergamt, abgejehen bon der Befugnis 
zur Verhängung von Zmangsftrafen gemäß $ 132 Abi. 1 Nr. 2d des Landes- 
derwaltungsgejeßes und gemäß $ 190 Abf. 6 des Allgemeinen Berggejebes jelbit 
das Erforderliche, insbefondere zur Herbeiführung der Wahlen oder zur Bildung 
von Ausjchüffen für beflimmte Betriebdabteilungen, anzuordnen. Dabei Tönnen 
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