Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Schiedsgerichte ujw. 
5. Züir Berggemwerbegerichte ($ 82 des Gemerbegericdhiögejegez), Königlide 
Gewerbegerichte in der Rheinprovinz ($ 85 a. a. D.) und Snnungsichiedsgerichte 
($ 84a. a. DO.) findet die Berufung von Erfaßmännern für ausgefchiedene Beiliker 
ftatt, ohne daß hierbei die an den legten Wahlen beteiligt gewefenen wirtihaftlichen 
Organifationen eine Mitwirkung, wie fie in Nr. 3 geregelt ift, beanspruchen Tünnen.. 
m diejen Fällen bleibt e3 aljo dem Ermejjen der höheren Bermaltungsbehörde 
oder Smnungsauffichtsbehörde überlaffen, ob und inwieweit fie bei der Ernennung 
er Srfesmännern Borichläge folder mirtfhaftlihen Drganifationen berüd- 
ihtigen mill. 
| Derordönung 
über die Derlängerung der Amtsdauer der Kandels= 
fammermitglieder. 
Bom 8. Dftober 1917. 
$ 1. Die Handelsfammern können durch Beichluß beflimmen, Daß auf Die 
im $16 des Gefetes über die Handelsfammern vom 24. Februar 1870 / 19. Auguft 
1897 (Gejebfamml. ©. 134/343) feitgefete Amt3dauer ihrer Mitglieder das Ka= 
lenderjaht 1917 nicht anzurechnen ilt. 
$ 2. Diefe Verordnung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft. 
  
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