Bei den Ausichüffen werden von dem Sujammenlegungsfommijjar Ber-
tianensleute Der I alereinrbeiter unter, Berüdfichtigung von Vorfchlägen der
Nrbeitnehmerverbände bejtellt.
g 2. Der Zufanmenlegungsfommiljar jest dem BezirkZausfchuß eine Seit
von mindefiens zwei Wochen zur Einreichung eines Zujammenlegungsplans. Sr
den Plane find die aufrechtzuerhaltenden und die ftillgulegenden Betriebe aufzu-
führen. Bei der Einreihung des Planes ift anzugeben, mie der Plan Ducchgeführt
werden joll und inwieweit die Durchführung durd) freitvillige Vereinbarungen
aefichert it. Ä kan
sei : 3. Der Zujammenlegungsplan ift von dem Bezirksausihuffe gleichzeitig
mit der Einreichung bei dem Yufammenlegungsfommiljar den Brauereibetrieben
nes WBezirtes Jowie dem Vertrauensmanne der Brauereiarbeiter mit Der Auf-
forderung mitzuteilen, ettvaige Einwendungen dagegen innerhalb zweier Wochen
bei dem Zufanmmenlegungsfommijjar geltend zu machen. |
$4. Der Zujammenlegungsfommiffar jet den Zufammenlegungsplarn end-
iltig felt.
" Ä 5 Wird ein Zufammenlegungspları nicht rechtzeitig eingereicht oder gelingt
es nicht, den aufgeltellten Plan im Wege freiwilliger Vereinbarungen Dutchzu-
führen, fo bejhließt der Zujammenlegungsfommilfar über eine zmang3weife
Zujammenlegung.
$6. Der Zujammenlegungsfommifjer ijt befugt:
1. Brauereibetrieben die Verpflichtung aufzuerlegen, aus dem ihnen zu-
jtehenden Kontingent bei einer anderen Brauerei gegen Lohn Bier
bereiten zu lafjen und für ftillgulegende Betriebe Bier in Yohn zu bereiten
(Lohnbrauverhältnis);
2. die Brauereibetriebe eines Bezirkes insgefamt oder teilweije ohrte ihre
Zuflimmung zu Gejellihaftern zu vereinigen.
$ 7. Die Bedingungen des Lohnbrauverhältniffes werden von dem Bu-
janimenlegungsfommijjar feilgejeßt und den Beteiligten befanntgegeben. Die
Belanntgabe erfebt die Erklärungen, Die nad bürgerlichem Rechte zur Begründung
des Lohnbrauverhältnifjes erforderlich find. Das Lohnbrauverhältnis fan von den
Beteiligten nur mit Genehmigung des Zujammenlegungsfommiffard aufgehoben
oder geändert werden.
$ 8. Die Rechtöverhältnifje der Gefellichaften ($ 6 Nr. 2) werden durch die
Saßung beflimmt. Die Sagung wird von dem Zufammenlegungstommiffar
erlafjen. Die Gefellichaft entjteht mit dem Exlaffe der Sabung. Sie ift rechtsfähig.
89 Soweit in einem Bufammenlegungsbezirte bereil3 vor Inkrafttreten
der erordnung ein Zufammenlegungsplan aufgefiellt worden ift, fanıı der Bu-
jammenlegungsfommiljar von dem Verfahren nach den $$ 2 bis 4 abjehen, jofern
der Blan nach) jeiner Auffafjung den Friegsmirtichaftlichen Yedirfniffen entjpricht
und mit den Beteiligten ausreichend erörtert morden if. Der Kommiljar Hat
Jic, in diefem Tyalfe auf die zur Durchführung des Planes nod; erforderlihen Map-
nahmen zu beichränfen.
3 10. Die Bertrauensleute der Brauereiarbeiter find berufen, Die Sstterefjen
der Ürbeiterfchaft Hinfichtlich der Bujammenlegung wahrzunehmen.
5 11. Bor der Feftfegung des Zufammenlegungsplans ($ 4) und vor Erlaf
von Anordnungen gemäß $$ 5 bis 9 ift der Bujammenlegungsausfchuß und ber bei
diejein beftellte Vertrauenemann der Brauereiarbeiter zu hören.
r.rd. Hat eine Brauerei infolge der durch den Krieg herbeigeführten wirt-
Ibaftlihen Verhältniffe Die Lieferung an einen Runden ganz oder teilmweife auf-
geben müffen, fo it fie berechtigt, zu verlangen, daß die von einem anderen Betrieb
übernommene Lieferung de3 Kunden jobald und infomweit eingeftellt wird, als
lie wieder in der Lage ift, den Kunden jelbft zu beliefern. Sie hat dies Recht nicht,
9