Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Bei den Ausichüffen werden von dem Sujammenlegungsfommijjar Ber- 
tianensleute Der I alereinrbeiter unter, Berüdfichtigung von Vorfchlägen der 
Nrbeitnehmerverbände bejtellt. 
g 2. Der Zufanmenlegungsfommiljar jest dem BezirkZausfchuß eine Seit 
von mindefiens zwei Wochen zur Einreichung eines Zujammenlegungsplans. Sr 
den Plane find die aufrechtzuerhaltenden und die ftillgulegenden Betriebe aufzu- 
führen. Bei der Einreihung des Planes ift anzugeben, mie der Plan Ducchgeführt 
werden joll und inwieweit die Durchführung durd) freitvillige Vereinbarungen 
aefichert it. Ä kan 
sei : 3. Der Zujammenlegungsplan ift von dem Bezirksausihuffe gleichzeitig 
mit der Einreichung bei dem Yufammenlegungsfommiljar den Brauereibetrieben 
nes WBezirtes Jowie dem Vertrauensmanne der Brauereiarbeiter mit Der Auf- 
forderung mitzuteilen, ettvaige Einwendungen dagegen innerhalb zweier Wochen 
bei dem Zufanmmenlegungsfommijjar geltend zu machen. | 
$4. Der Zujammenlegungsfommiffar jet den Zufammenlegungsplarn end- 
iltig felt. 
" Ä 5 Wird ein Zufammenlegungspları nicht rechtzeitig eingereicht oder gelingt 
es nicht, den aufgeltellten Plan im Wege freiwilliger Vereinbarungen Dutchzu- 
führen, fo bejhließt der Zujammenlegungsfommilfar über eine zmang3weife 
Zujammenlegung. 
$6. Der Zujammenlegungsfommifjer ijt befugt: 
1. Brauereibetrieben die Verpflichtung aufzuerlegen, aus dem ihnen zu- 
jtehenden Kontingent bei einer anderen Brauerei gegen Lohn Bier 
bereiten zu lafjen und für ftillgulegende Betriebe Bier in Yohn zu bereiten 
(Lohnbrauverhältnis); 
2. die Brauereibetriebe eines Bezirkes insgefamt oder teilweije ohrte ihre 
Zuflimmung zu Gejellihaftern zu vereinigen. 
$ 7. Die Bedingungen des Lohnbrauverhältniffes werden von dem Bu- 
janimenlegungsfommijjar feilgejeßt und den Beteiligten befanntgegeben. Die 
Belanntgabe erfebt die Erklärungen, Die nad bürgerlichem Rechte zur Begründung 
des Lohnbrauverhältnifjes erforderlich find. Das Lohnbrauverhältnis fan von den 
Beteiligten nur mit Genehmigung des Zujammenlegungsfommiffard aufgehoben 
oder geändert werden. 
$ 8. Die Rechtöverhältnifje der Gefellichaften ($ 6 Nr. 2) werden durch die 
Saßung beflimmt. Die Sagung wird von dem Zufammenlegungstommiffar 
erlafjen. Die Gefellichaft entjteht mit dem Exlaffe der Sabung. Sie ift rechtsfähig. 
89 Soweit in einem Bufammenlegungsbezirte bereil3 vor Inkrafttreten 
der erordnung ein Zufammenlegungsplan aufgefiellt worden ift, fanıı der Bu- 
jammenlegungsfommiljar von dem Verfahren nach den $$ 2 bis 4 abjehen, jofern 
der Blan nach) jeiner Auffafjung den Friegsmirtichaftlichen Yedirfniffen entjpricht 
und mit den Beteiligten ausreichend erörtert morden if. Der Kommiljar Hat 
Jic, in diefem Tyalfe auf die zur Durchführung des Planes nod; erforderlihen Map- 
nahmen zu beichränfen. 
3 10. Die Bertrauensleute der Brauereiarbeiter find berufen, Die Sstterefjen 
der Ürbeiterfchaft Hinfichtlich der Bujammenlegung wahrzunehmen. 
5 11. Bor der Feftfegung des Zufammenlegungsplans ($ 4) und vor Erlaf 
von Anordnungen gemäß $$ 5 bis 9 ift der Bujammenlegungsausfchuß und ber bei 
diejein beftellte Vertrauenemann der Brauereiarbeiter zu hören. 
r.rd. Hat eine Brauerei infolge der durch den Krieg herbeigeführten wirt- 
Ibaftlihen Verhältniffe Die Lieferung an einen Runden ganz oder teilmweife auf- 
geben müffen, fo it fie berechtigt, zu verlangen, daß die von einem anderen Betrieb 
übernommene Lieferung de3 Kunden jobald und infomweit eingeftellt wird, als 
lie wieder in der Lage ift, den Kunden jelbft zu beliefern. Sie hat dies Recht nicht, 
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