Nahrungsmittelverjorgung.
infoweit dem Stunden die Wiederaufnahme Des Bezugs billigerweile nicht zu-
eemutet werden fann.
AS Kunde gilt jeder Betrieb, in dem Bier weiterberäußert wird.
8 13. Das Verlangen ($ 12) muß fpätejtens innerhalb dreier Monate geftelit
werden. Die Frilt beginnt mit dem Zeitpunkt, von dem ab die Brauerei wieder
in der Rage tft, Jelbft zu liefern, jedod) früheitens mit dem Zeitpunft des Iynkraft-
tretens der Verordnung. °
“814. Uber Steeitigfeiten, die fich bei der Unmwendung der 88 12, 13 zwiichen
den Beteiligten ergeben, entiheidet auf Untrag eines Beteiligten ein Schied$-
gericht. US Beteiligter gilt aud) der flunde. Das Schiedsgericht befteht aus einem
Borlibenden und vier Beiligern. Für den Bezirk jedes Zulammenlegungsfon-
miflars wird ein Schiedsgericht gebildet. Der Borfibende wird von der Aufjichtö-
behörde, die BeiliBer werden von dem Zujammenlegungstommifjar ernannt.
Der Borligende joll zum NRichteramt oder zum höheren Verwaltungsdienite be-
fähigt fein. Von den Beiligern follen je zwei dem Sireile De3 Braugewerbes und
der Bierabrrehmer entnommen fein.
Ortlich zuftändig ift das Schiedsgericht, in deffen Bezirk der Kunde feinen
Wohnfis oder jeine gewerbliche Niederlaffung Hat. -
Der NReichsfanzler fann Borfchriften über das Verfahren vor dem Scieds-
gericht erlajlen.
$ 15. m Gebiete dernorddeutichen Braufteuergemeinichaft ist bei zufammen-
gelegten Brauereibetrieben für die Höhe des Brauftenerjakes nicht die in Der
fortarbeitenden Brauerei insgejamt verbrauchte Menge von Brauftoffen, jondern
die atenge enticheidend, die auf jede einzelne der zufammengelegten Brauereien
entfällt.
$ 16. Aufjichtsbehörde im Sinne diefer Verordnung ift für das Gebiet der
norddeutichen Braufteuergemeinihaft der Neicäfanzler, für die übrigen Brau-
fteuergebiete Die Zandezzentralbehörde. |
$ 17. Der Neichsfanzler kann Grundfäge für die Durchführung der Ber-
ordnung aufitellen. Die Auflichtsbehörde erläßt die zur Ausführung der Ber-
ordnung erforderlihen Beitimmungen.
$ 18. Die Berordnung tritt mit dem 12. November 1917 in Kraft. Der
Keichskanzler beitiriimt, warn und in welchem Umfang fie außer Kraft tritt.
Befanntmadung
über das Derfahren vor den nah S 14 Ab. 3 der Der-
orönung über die Zufammenlegung von Brauereibetrieben
vom 2. Hovember 1917 eingejeßten Schiedsgerichten.
Bom 3. November 1917,
(Auf Orund des $ 14 Abf. 3 der Verordnung über die Zufammenlegung von
Brauereibetrieben vom 2. November 1917.)
$1. Wufdas Verfahren vor den Schiedögerichten finden die $$ 1 bis 12 der
Belanntmadjung über das Verfahren vor dem nach Artikel III $ 5 der Belannt-
machung über die Errichtung von Herftellungs- und Bertriebsgejellichaften in ber
Schuhindufttie vom 17. März 1917 eingefegten Schiedsgerichte vom 29. Juli 1917
mit „uönahme de3 8 3 Ab. 4 und des $ 10 Abf. 2 Halbjab 2 entjprecjende An-
wendung. | .
$ 2. Dem Zufammenlegungstommiffar find auf Verlangen die Prozek-
alten zur Einfichtnahme mitzuteilen. 9
$ 3. Die Beitimmungen treten mit dem 12. November 1917 in Kraft.
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