Die Sabung einer gemäß $ 6 Ubi. 1 Nr. 2 der Verordnung errichteten Gef
haft ift von dem Zufammenlegungstommiffar auf Koften der Gefellfchaft
Deutihen Reichsanzeiger befanntzumadhen.
Berehnung der Braufteuer.
8 6. Zum Zmede der Eingelberechnung der Braufteuer ift in den borgefcht
berren Steuer-Anmeldungen und Steuerbüchern nad) näherer Anordnung i
Steuerbehörde bei jedem Eintrag erfichtlich zu machen, wieviel von der von
tragenen Brauftoff- und Biermenge auf jede beteiligte Brauerei entfällt.
Anorönungen des Direktoriums der Reidhsgetreid,
jtelle zur Ausführung des 8 5 Abj. II der Derorönung üb:
die Malzfontingente der Bierbrauereien und den Mal
handel vom 20. November 1917.
Rom 13. Dezember 1917.
Umrehnungsverhältnis von Malz und Betreide.
Auf je 75 kg der für die einzelnen Bierbrauereien feitgejesten Gerjterrmal
ontingente entfallen 100 kg Gerfte, auf je 75 kg der feitgejeßten Weizenma!
Iontingente 100 kg Weizen.
Beitandsaufnahme.
Die Brauereien Haben den für fie zuftändigen Steuerbehörden auf dem vı
der Neichögetreideftelle borgejchriebenen Yormblatt bis zum 15. Januar 19
anzuzeigen, welche Mengen Gerfte, Weizen, Gerften- und Weizenmalz fi a
31. Dezember 1917 um 12 Uhr Nachts in ihrem Belit befanden. Als ım Bel
der Brauereien befindlich gelten alle Getreide- und Malzmengen, die der Braueı
zur Verarbeitung zu Bier zur Berfügung ftehen, das jind alle Mengen, die fi
a) bei der Brauerei felbft, |
b) in eigener oder fremder Mälzerei befinden, und
-e) folde Mengen, die der Brauerei von der Reichögetreideftelle Gefchäfl
abteilung bei einem Kommunalverband oder Kommiffionär zur Pe
fügung geftellt find. |
Derordönung über die Malzfontingente der Bieı
brauereien und den Malshandel.
Som 20, Rovdember 1917.
$ 1. Die Bierbrauereien Dürfen in der Zeit vom 1. Dftober 1917 ab in jede
Ralendervierteljahre nur 10 Hundertteile, die Bierbrauereien in Bayern rechts d
Rheins 15 Hundertteile der Malgmenge zur Herfiellung von Bier verwenden, 7
fie in dem entiprechenden Kalendervierteljahre der Jahre 1912 und 1913 dur
hnittlich verwendet haben. yedoch Dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährli
durhicähnittlihe Malzperwendung in den Jahren 1912 und 1913 40 Doppelzentr
nicht überftiegen hat, 12 Hundertteile, in Bayern rechts des Nheines 16 Hunderttei
verimenden. Bierbrauereien, deren vierteljährlihe dDurchjchnittliche Malzveriwe
dung 40 Doppelzentner überftiegen hat, ditrfen mindejtens 4,8 Doppelzentn
in Bayern rechts des NAheines 6,4 Doppelzentner im Bierteljahre verwende
Sm den Fällen. des $ 2 Gab 2 und 3 ver Belanntmacjhung, betreffend Ci
ISränfung der Malzverwendung in den Bierbranereien, vom 15. Februar 19
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