$ 9. Der Reichslanzler fan Ausnahmen von den Borjchriften diefer
orönung zulafien.
$ 10. Beitimmungen zur Ausführung des $ 4 können für da3 Gebic
Norbdeutfhen Braufteuergemeinihaft von dem Neichöfanzler, für die üt
Braufteuergebiete von den Landeszentralbehörden erlafjen werben.
Sm übrigen erlafjen die Zandeszentralbehörden die Beftimmungen zur
führung diejer Verordnung.
$ 11. Die Landeszentralbehörden Lünen anordnen, daß landeste
feftgejegte Rechte der Bierbrauer auf Ausjchanf des eigenen Erzeugniffes fı
Dauer der gefeglichden Einjchränfung der Malzverwendung aud) auf fremdes
ausgedehnt werben.
$ 12. Mit Gefängnis bis zu einem Sahre und mit Gelditrafe bis zu
taufend Mark oder mit einer diejer Strafen wird beftraft:
1. wer mehr als die zuläfjige Malzmenge verwendet,
2. werden Borfchriften in 88 4, 6, 7 oder den auf Grund des $ 5 getrof
Anordnungen oder den gemäß 8 10 erlafienen Ausführungsb:
mungen zumiderhandelt.
Neben der Strafe fan auf Einziehung der Yrücdte oder Erzeugnilfe er
werden, auf die fich die jtrafbare Handlung bezieht, ohne Unterfchied, ob fie
Täter gehören oder nicht.
$ 13. Die Verordnung vom 15. Februar 1915, betreffend Einfchrä
der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 31. Januar 1916 über die £
legung der Malz- und Gerftenftontingente der gewerblichen Bierbrauereie
die Zeit vom 1. Dftober 1915 bis 31. Dftober 1916, vom 16. März 1916, betr
Übertragung von Malzfontingenten, und vom 4. Mai 1916 über das Verb:
Malzhandels werden aufgehoben. |
$ 14. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Beitpunft des Außerfrafttretens beftimmt der Neidhfanzler.
Ausfühbrungsbejitimmungen
zu der Derorönung über die Malzfontingente der B
brauereien und den Malzhandel vom 20. November 1
Bom 19. Dezember 1917.
(Auf Grund de3 $ 10 Abf. 1 der Verordnung über die Malzkontingente der
brauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917 für daS Gebiet der |
deutfchen Brauftenergemeinichaft.)
$ 1. Bierbrauereien, Die gemäß $ 4 der Verordnung über die Malzfontin
ver Bierbrauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917 ihr Ma
tingent ganz oder teilweije auf andere Bierbrauereien zur eigenen Vertver
in deren Betrieb übertragen, haben bei der Reichögetreideftelle, Kontingent
in Berlin W 50, Tauengtienjtraße 10, fchriftlic den Antrag auf Genehm
der Übertragung zu ftellen.
Sr dem Antrag find anzugeben:
1. die Art und Höhe jomwie der Preis des zu Übertragenden Kontinc
2. ver Zeitraum, für welchen Die Übertragung erfolgt;
3. die für Die Dauer der Übertragung bereit3 zugeteilten, gelieferten
freigegebenen Getreidemengen und, fall3 diefe bereit3 vermälzt fin
entfprechenden Malzmengen, ferner der Einftand3preis derfelben!
4. der Grund für die Übertragung.
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