Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

$ 9. Der Reichslanzler fan Ausnahmen von den Borjchriften diefer 
orönung zulafien. 
$ 10. Beitimmungen zur Ausführung des $ 4 können für da3 Gebic 
Norbdeutfhen Braufteuergemeinihaft von dem Neichöfanzler, für die üt 
Braufteuergebiete von den Landeszentralbehörden erlafjen werben. 
Sm übrigen erlafjen die Zandeszentralbehörden die Beftimmungen zur 
führung diejer Verordnung. 
$ 11. Die Landeszentralbehörden Lünen anordnen, daß landeste 
feftgejegte Rechte der Bierbrauer auf Ausjchanf des eigenen Erzeugniffes fı 
Dauer der gefeglichden Einjchränfung der Malzverwendung aud) auf fremdes 
ausgedehnt werben. 
$ 12. Mit Gefängnis bis zu einem Sahre und mit Gelditrafe bis zu 
taufend Mark oder mit einer diejer Strafen wird beftraft: 
1. wer mehr als die zuläfjige Malzmenge verwendet, 
2. werden Borfchriften in 88 4, 6, 7 oder den auf Grund des $ 5 getrof 
Anordnungen oder den gemäß 8 10 erlafienen Ausführungsb: 
mungen zumiderhandelt. 
Neben der Strafe fan auf Einziehung der Yrücdte oder Erzeugnilfe er 
werden, auf die fich die jtrafbare Handlung bezieht, ohne Unterfchied, ob fie 
Täter gehören oder nicht. 
$ 13. Die Verordnung vom 15. Februar 1915, betreffend Einfchrä 
der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom 31. Januar 1916 über die £ 
legung der Malz- und Gerftenftontingente der gewerblichen Bierbrauereie 
die Zeit vom 1. Dftober 1915 bis 31. Dftober 1916, vom 16. März 1916, betr 
Übertragung von Malzfontingenten, und vom 4. Mai 1916 über das Verb: 
Malzhandels werden aufgehoben. | 
$ 14. Diefe Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Beitpunft des Außerfrafttretens beftimmt der Neidhfanzler. 
Ausfühbrungsbejitimmungen 
zu der Derorönung über die Malzfontingente der B 
brauereien und den Malzhandel vom 20. November 1 
Bom 19. Dezember 1917. 
(Auf Grund de3 $ 10 Abf. 1 der Verordnung über die Malzkontingente der 
brauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917 für daS Gebiet der | 
deutfchen Brauftenergemeinichaft.) 
$ 1. Bierbrauereien, Die gemäß $ 4 der Verordnung über die Malzfontin 
ver Bierbrauereien und den Malzhandel vom 20. November 1917 ihr Ma 
tingent ganz oder teilweije auf andere Bierbrauereien zur eigenen Vertver 
in deren Betrieb übertragen, haben bei der Reichögetreideftelle, Kontingent 
in Berlin W 50, Tauengtienjtraße 10, fchriftlic den Antrag auf Genehm 
der Übertragung zu ftellen. 
Sr dem Antrag find anzugeben: 
1. die Art und Höhe jomwie der Preis des zu Übertragenden Kontinc 
2. ver Zeitraum, für welchen Die Übertragung erfolgt; 
3. die für Die Dauer der Übertragung bereit3 zugeteilten, gelieferten 
freigegebenen Getreidemengen und, fall3 diefe bereit3 vermälzt fin 
entfprechenden Malzmengen, ferner der Einftand3preis derfelben! 
4. der Grund für die Übertragung. 
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