Full text: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

Lebensmittel pflanzlichen Urxiprungs. 
uß dem Antrag eine Beicheinigung der zuftändigen Gteuer- 
Aueh N egt werben, daß das Malzkontingent, deffen Übertragung 
‚ot werden joll, der Bierbrauerei für den Zeitraum, fir welche die Über- 
genehmigt + unter Berüdfichtigung der bereit3 verwendeten Malgmenge noch 
ng eh und bon der Steuerbehörde bis zur Genehmigung der Über- 
gu rıt ift. 
Aa EN egetreideftelle, Kontingentitelle, fan weitere Angaben und Nach- 
re verlangen. Gie fann die Benugung von Vordruden borfchreiben. 
weile ? Die Genehmigung zur Übertragung kann an Bedingungen gefnüpft 
den zu deren Einhaltung die Bierbranereien verpflichtet find. Als Bedingung 
N insbejondere die Sicherftellung der Belieferung der Kunden der veräußernden 
N Ä die erwerbende Bierbrauerei auferlegt werden. 
u Die Genehmigung joll in der Regel nur für das laufende und vom 15. Auguft 
är das näcftfolgende Kontingentjahr erteilt werden. 
an für das nad) . ar ir 
s 3, 'Zit Die veräußernde ober erwerbende Bierbrauerei in einem Bezirke 
aelenen, für den ber Zufammenlegungsplarn gemäß der Verordnung über Die Zu- 
nmmenfegung von Brauereibetrieben vom 2. November 1917 endgültig feit- 
gejcpt ift, fo joll vor ber Genehmigung der Zufammenlegungstommilfion gehört 
were Bei der Berechnung der Malzmenge, die der gelieferten oder freige- 
gebenen Getreidemenge entjpricht, wird, jofern nicht nachweislich ein anderes 
Rermälzungsergebnis erzielt ift, das Umrechhnungsverhältnis zugrunde gelegt, 
nach dem von dem Direktorium der Berwaltungdabteilung der Reichögetreideftelle 
die Mengen an Getreide, die auf das Kontingent entfallen, fefigejebt find. 
85. Der Preis des Kontingents Darf 100 Mark für den Doppelzentner nicht 
überfieigen. 
Neichsgetreideftelle, Kontingentftelle, ift berechtigt, zur Dedung ihrer 
Unfoften von der ih, göierbrauerei eine Gebühr in Höhe von 2 Mark 
iir den Doppelzentner zu erheben. 
dylır bie miesufiefernbe Getreide- oder Malzmenge darf nicht mehr al3 der 
nachgetviejene Einftandspreis nebft fünf vom Hundert Jahreszinjen vom Tage der 
Aufwendung an bezahlt werben. Bei Getreide eigener Ernte gilt ald Einftands- 
prei der zur Zeit der reigabe durch die Reichögetreideftelle in Berlin geltende 
Höchftpreis zuzüglich der für die Freigabe entrichteten Gebühren. Für Malz, 
das von einer PVierbrauerei in eigener Mälzerei hergeftellt ift, darf fein höherer 
Nüälzungslohn als 8,50 Mark für Hundert Kilogramm Malz berechnet werden. 
$ 6. Die Neichögetreideftelle, Kontingentftelle, fordert im Falle der Geneh- 
niigung die erwerbende Bierbrauerei zur Zahlung des PBreifes für das Kontingent 
und die mitzuliefernden Getreide- oder Malzmengen jowie der Gebühren auf. 
Rad) deren Eingang ergeht an die veräußernde Bierbrauerei die Aufforderung, 
der erwerbenden Bierbrauerei das Getreide oder das Malz, das mitübertragen 
wird, zu liefern. Zugleich veranlaßt Die Reichögetreideftelle, Rontingentftelle, die 
Abfchreibung des Kontingents bei der für Die veräußernde Bierbrauerei zuftändigen 
Steuerbehörde unter Mitteilung der erwerbenden Bierbrauerei. Die Steuer- 
behörbe darf die Abfchreibung exit vornehmen, wenn die veräußernde Bierbrauerei 
nachgewiefen hat, daß fie Der erwerbenden Bierbrauerei das Getreide oder Malz 
geliefert Hat. Die erfolgte Ablchreibung teilt fie der für die erwerbende Bier- 
braucrei zufländigen Steuerbehörde mit. Diefe bewirkt die Zujchreibung des 
Stontingents und teilt der Reichögetreideftelle, Kontingentftelle, Die erfolgte Zu- 
\hreibung mit. Die Neichögetreideftelle, Kontingentftelle, bemirft aladann die 
Auszahlung des Preifes, fomeit er nicht gejtundet oder verzeggnet ift, an Die-ver- 
Außernde terbrauerei. Die von dem Eingang des Preifeg;,beider Reichögetreide- 
tele, Sontingentftelle, bi3 zur Auszahlung aufgelaufetien Bankzinjen fallen 
der veräußernden Bierbrauerei zu. | | 
  
  
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